Die falsche Beweisaussage und ihre Folgen




Zu den strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege gehören die falsche Beweisaussage vor Gericht, die falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde, die Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage, das falsche Vermögensverzeichnis, die Fälschung eines Beweismittels, die Unterdrückung eines Beweismittels, die Verleumdung, die Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung, die Begünstigung, die Befreiung von Gefangenen sowie die verbotene Veröffentlichung.

Die falsche Beweisaussage vor Gericht und die falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde sind Aussagedelikte. Bei der falschen Beweisaussage vor Gericht sagt ein Zeuge oder eine Auskunftsperson bei seiner Vernehmung falsch aus oder ein Sachverständiger erstattet einen falschen Befund bzw. ein falsches Gutachten. Zeugen sind, im Gegensatz zum Beschuldigten, verpflichtet vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Auskunftspersonen sind Personen, die zur Klärung bestimmter Umstände vernommen werden (z.B. Experten in Exekutionsrecht). Sachverständige wiederum sind Personen, die vom Gericht bestellt werden, um Befunde und Gutachten zu erstellen. Personen, die die genannte Straftat begeht, sind mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Sagt aber ein Zeuge, ein Sachverständige oder eine Auskunftsperson vor Gericht unter Eid falsch aus bzw. bekräftigt einer der genannten Personen eine frühere falsche Beweisaussage mit einem Eid oder schwört einen gesetzlich vorgesehenen Eid falsch, ist diese Person mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Bei der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde sagt ein Zeuge bei seiner Vernehmung falsch aus oder ein Sachverständiger erstattet vor der Verwaltungsbehörde einen falschen Befund bzw. ein falsches Gutachten. Diese Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Unter Umständen ist es jedoch den genannten Personen erlaubt, eine falsche Beweisaussage abzulegen, wenn dies dazu dient Schaden, eine gerichtliche Verfolgung oder ein Vermögensnachteil von sich bzw. von einem Angehörigen abzuwenden. Diese Ausnahme nennt man Aussagenotstand, wodurch die betreffenden Personen trotz falscher Aussage nicht zu bestrafen sind. Auch die Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage ist zu beachten, welche begangen wird, indem eine Person einen anderen über Tatsachen täuscht und durch diese Täuschung dazu verleitet eine unrichtige Beweisaussage vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde abzulegen. Das bedeutet somit, dass die getäuschte und zur Falschaussage verleitete Person glaubt, die Wahrheit zu sagen. Wenn der Täter die anderer Person zur Falschaussage vor Gericht verleitet, ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen; verleitet aber der Täter zur Falschaussage vor einer Verwaltungsbehörde, ist er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafe.

Bedeutung hat auch das falsche Vermögensverzeichnis, das dadurch begangen wird, indem jemand vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis unterfertigt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet. In einem Vermögensverzeichnis ist das Vermögen des Schuldners anzugeben, die er im Zeitpunkt hatte als er das Vermögensverzeichnis unterzeichnete. Ein Vermögensverzeichnis ist falsch, wenn die Vermögenswerte, die in ihm aufscheinen, unrichtig bezeichnet werden oder nicht bestehende Werte behauptet werden bzw. wenn Vermögensteile, die vorhanden sind, wahrheitswidrig verneint werden. Unvollständigkeit eines Vermögensverzeichnisses wiederum liegt vor, wenn bestimmte Vermögensbestandteile oder Erwerbstätigkeiten bewusst verschwiegen werden. Durch die Vornahme der genannten Handlungen wird die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet. Die Abgabe eines falschen Vermögensverzeichnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

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