Welche Rechtsmittel gibt es im Strafverfahren?




Eingangs muss erwähnt werden, dass die ordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens, die außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens, die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sowie die Erneuerung des Strafverfahrens und die nachträgliche Milderung der Strafe zu den Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln gehören. Hier muss wiederum beachtet werden, dass sich die ordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens in die Wiederaufnahme eines Verfahrens, das durch Urteil beendet wurde und in die Wiederaufnahme eines Verfahrens, das ohne Urteil beendet wurde, unterteilt. Es muss berücksichtigt werden, dass alle Personen die Berechtigung haben, einen Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Strafverfahrens einzubringen, wenn ihnen das Recht zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zukäme.

Außerdem kann solch ein Antrag zugunsten des Verurteilten auch noch nach dessen Tod gestellt werden. Sollte der Staatsanwalt von einem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten, der sich zugunsten des Verurteilten auswirken könnte, muss er den Angeklagten oder die zur Antragstellung berechtigten Personen davon informieren oder selbst den Wiederaufnahmeantrag stellen. Es ist erwähnenswert, dass der Subsidiarankläger und der Privatbeteiligte jedoch nicht zur Wiederaufnahme berechtigt sind. Der Privatankläger wiederum kann nur dann eine Wiederaufnahme begehren, wenn der Beschuldigte freigesprochen worden ist. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass der Privatankläger aber nicht berechtigt ist, eine Wiederaufnahme zu beantragen, um die Verurteilung des Beschuldigten nach einem strengeren Strafgesetz zu erwirken, während die Wiederaufnahme zum Nachteil des Beschuldigten nur solange erhoben werden kann, als die Tat noch nicht verjährt ist. Es muss beachtet werden, dass sich die Wiederaufnahme nur gegen rechtskräftige Entscheidungen richtet, wobei diese Entscheidungen sowohl Urteile als auch Einstellungsbeschlüsse sein können.

Zur Wiederaufnahme zum Vorteil des Beschuldigten ist zu sagen, dass diese zulässig ist, wenn das Urteil durch Fälschung einer Urkunde, durch ein falsches Zeugnis bzw. durch Bestechung oder durch sonstige strafbare Handlungen einer anderen Person bewirkt worden ist. Ein falsches Zeugnis ist dann gegeben, wenn der Zeuge beispielsweise etwa nunmehr bereit ist seine ursprüngliche Aussage zu ändern und jetzt die Wahrheit zu sagen. Außerdem ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Vorteil des Verurteilten weiters möglich, wenn der Wiederaufnahmewerber neue Beweismittel oder Tatsachen beibringt, die dazu geeignet sind, einen Freispruch oder eine Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz zu begründen. Hierbei muss beachtet werden, dass ein Beweismitteln dann neu ist, wenn es in der Hauptverhandlung noch gar nicht oder zu einem anderen Thema aufgenommen wurde.

Es ist erwähnenswert, dass die angebotenen neuen Beweismittel dem Angeklagten bereits früher bekannt gewesen sein können und zur Verfügung gestanden haben. Diese neuen Beweismittel müssen nur für das Gericht neu sein und dürfen daher nicht im früheren Verfahren vorgekommen sein. Dies wird als nova producta bezeichnet. Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass es das Ziel einer Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ist, durch die neue Beweislage vom Gericht einen Freispruch oder eine Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz zu erwirken.

Bei der Wiederaufnahme zum Nachteil des Beschuldigten wiederum unterscheidet man zwischen Fälle, in denen der Angeklagte freigesprochen worden ist und Fälle, in denen der Angeklagte zwar verurteilt worden ist, aber nach einem strengeren Strafgesetz verurteilt hätte werden müssen. Hier muss beachtet werden, dass sowohl der Privatankläger als auch der Staatsanwalt die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen eine rechtskräftig freigesprochene Person begehren kann, wenn die Tat noch nicht verjährt ist. Die Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines solchen Strafverfahrens, welches mit Freispruch beendet wurde, ist entweder dass diese Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde oder durch ein falsches Zeugnis, Bestechung oder durch eine andere strafbare Handlung des Angeklagten oder einer anderen Person herbeigeführt worden ist. Als Voraussetzung kommt aber auch in Frage, dass der Angeklagte später gerichtlich oder außergerichtlich ein Geständnis abgelegt hat oder sich anderer neue Tatsachen bzw. Beweismittel ergeben haben, die geeignet sind den Angeklagten für die Tat zu überführen. Außerdem dürfen diese Beweise im früheren Verfahren nicht vorgekommen sein und sie dürfen dem Angeklagten auch nicht bekannt oder zugänglich gewesen sein. Dies wird als nova reperta bezeichnet.

Es ist erwähnenswert, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten auch dann möglich ist, wenn das Verfahren nicht mit einem Urteil, sondern durch Einstellung, Zurückweisung der Anklage oder durch Rücktritt von der Anklage vor der Hauptverhandlung beendet worden ist. Dabei muss das Verfahren jedoch bereits gegen eine bestimmte Person geführt worden sein, bevor es eingestellt wurde. Hierfür ist es ausreichend, dass ein neues Beweismittel beigebracht wird.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem Gerichtshof oder beim Bezirksgericht zu stellen ist, bei welchem das Verfahren in erster Instanz anhängig gewesen ist. Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme wird das frühere Urteil aufgehoben, sofern diese Bewilligung reicht. Wenn der Wiederaufnahmeantrag nicht sofort abgewiesen wird, muss der Untersuchungsrichter die beantragten Beweise aufnehmen. Bei einer Wiederaufnahme zum Vorteil des Verurteilten ist der Staatsanwalt oder der Privatankläger dazu zu hören, während bei der Wiederaufnahme zum Nachteil des Angeklagten wiederum der Beschuldigte zu vernehmen ist. Außerdem ist der Wiederaufnahmeantrag dann stattzugeben und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beschließen, wenn die Beweise, die dem Gericht zur Verfügung stehen, im Zusammenhang mit den Beweisen, die die frühere Entscheidungsgrundlage boten, es wahrscheinlich machen, dass die ursprüngliche Entscheidung geändert werden muss.

Bei der außerordentlichen Wiederaufnahme des Verfahrens muss wiederum zwischen die formlose Wiederaufnahme und zwischen die außerordentliche Wiederaufnahme durch den Obersten Gerichtshof unterschieden werden. Eine formlose Wiederaufnahme des Verfahrens ist dann zulässig, wenn Vorerhebungen eingestellt worden sind, bevor eine bestimmte Person als Beschuldigter behandelt worden ist. Weiters ist eine formlose Wiederaufnahme dann zulässig, wenn im früheren Verfahren ein Freispruch oder eine Einstellung erfolgt ist, weil eine dazu nicht berechtigte Person den Verfolgungsantrag gestellt hatte, während nun der berechtigte Privatankläger die Anklage eingebracht hat.

Zudem ist eine formlose Wiederaufnahme auch dann zulässig, wenn sich der Staatsanwalt beim Rücktritt von der Verfolgung oder bei der Ausscheidung einer Strafsache die spätere Verfolgung der strafbaren Handlung vorbehalten hat und seit der rechtskräftigen Beendigung des inländischen Strafverfahrens nicht mehr als drei Monate bzw. seit der Beendigung des ausländischen Strafverfahrens nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Sollte aber der Oberste Gerichtshof die Beweiswürdigung eines Schöffengerichtes oder Geschworenengerichtes für falsch halten, kann er diesen Fehler durch eine außerordentliche Wiederaufnahme korrigieren lassen, wenn sich der Fehler sonst durch kein ordentliches Rechtsmittel beheben lässt. Außerdem ist eine außerordentliche Wiederaufnahme auch gegen Urteile des Bezirksgerichtes oder des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz erlaubt, obwohl es dagegen das Rechtsmittel der Schuldberufung gibt. Die Voraussetzung für die außerordentliche Wiederaufnahme sind erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegenüber den Tatsachenfeststellungen eines Urteils, welches dem Obersten Gerichtshof auf Antrag des Generalprokurators zur Überprüfung vorgelegt worden ist.

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes muss beachtet werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde dient zur Wahrung des Gesetzes der nachträglichen Feststellung von Rechtsfehlern. Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann sich gegen Urteile richten, die auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen sowie auch gegen jeden gesetzwidrigen Beschluss oder Vorgang eines Strafgerichtes. Außerdem kann eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auch nach dem Tod des Beschuldigten erhoben werden.

In diesem Zusammenhang ist ebenso die Erneuerung des Strafverfahrens zu berücksichtigen. Wenn in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention oder die Verletzung eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung bzw. durch eine Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt wird, muss das Strafverfahren erneuert werden, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verletzung einen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung für den Betroffenen hat. Zudem hat der Oberste Gerichtshof über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens zu entscheiden, während er dabei an die Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden ist.

Die nachträgliche Milderung der Strafe stellt ebenso ein Rechtsbehelf dar. Darüber entscheidet das Gericht, das bereits in erster Instanz entschieden hat. Wenn eine bedingte Strafnachsicht später von einem anderen Gericht widerrufen wird, hat jenes Gericht über eine nachträgliche Strafmilderung zu entscheiden, welches zuvor die Strafe verhängt hatte. Es ist ebenso erwähnenswert, dass als Milderungsgründe beispielsweise etwa die nachträgliche Schadensgutmachung sowie die Bezahlung rückständiger Unterhaltsbeträge in Betracht kommen. Es muss beachtet werden, dass jede Partei einen Antrag auf nachträgliche Milderung der Strafe erheben kann.

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