Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren




Es muss beachtet werden, dass im Rechtsmittelverfahren verschiedene Rechtsmitteln erhoben werden können, wie etwa die Nichtigkeitsbeschwerde, die Strafberufung gegen Schöffenurteile und Geschworenenurteile, die Berufung gegen Urteile des Einzelrichters und des Bezirksgerichtes sowie die Beschwerde. Hierbei muss beachtet werden, dass über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Schöffengerichtes und gegen ein Urteil des Geschworenengerichtes der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat. Außerdem ist bei einer Nichtigkeitsbeschwerde immer jener Nichtigkeitsgrund zu wählen, welcher die Rechtsverletzung auch erfasst. Außerdem kann der Fehler, der mit einer Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft wird, für die Urteilsfällung entweder konkret von Bedeutung gewesen sein oder nicht.

Aus diesem Grund wird auch zwischen absoluten Nichtigkeitsgründen und relativen Nichtigkeitsgründen unterschieden. Absolute Nichtigkeitsgründe betreffen schwere Verstöße, weshalb sie auch immer geltend gemacht werden können, und zwar auch dann, wenn sie im konkreten Fall ohne Einfluss auf das Urteilsergebnis waren und wenn das Urteil daher ohne einen solchen Fehler auch nicht anders gelautet hätte. Relative Nichtigkeitsgründe können wiederum nur dann geltend gemacht werden, wenn der Fehler für den Inhalt des Urteils ursächlich sein konnte. Dies wäre beispielsweise etwa dann der Fall, wenn eine nichtige Beweisaufnahme dazu geführt hat, dass das dabei gewonnene Beweismittel für das Urteil ausschlaggebend war, wie etwa wenn ein entschlagungsberechtigter Zeuge ohne Verzicht auf sein Entschlagungsrecht vernommen worden ist und das schuldigsprechende Urteil sodann auf dieser nichtigen Aussage beruht.

Jedoch dürfen zum Nachteil des Angeklagten relative Nichtigkeitsgründe nur dann geltend gemacht werden, wenn die Formverletzung einen Einfluss auf die Entscheidung hatte, sich der Ankläger in der Hauptverhandlung der Verletzung widersetzt und eine Entscheidung des Gerichtes darüber verlangt hat. Sollte sich das Gericht weigern eine diesbezügliche Entscheidung zu fällen oder fiel die Entscheidung abschlägig aus, hat sich der Ankläger die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde vorzubehalten. Denn nur unter Einhaltung dieser formellen Schritte kann der Ankläger später zum Nachteil des Beschuldigten relative Nichtigkeitsgründe in einer Nichtigkeitsbeschwerde geltend machen.

Außerdem können die Nichtigkeitsgründe prozessualer oder materiell-rechtlicher Natur sein, und zwar je nachdem, ob eine Norm des materiellen Strafrechts oder des Prozessrechts verletzt worden ist. Es ist erwähnenswert, dass es im Vorverfahren und im Zwischenverfahren, in der Hauptverhandlung und im Urteil zu prozessualen Fehlern kommen kann. Jedoch können formelle Fehler im Vorverfahren und Zwischenverfahren nur dann geltend gemacht werden, wenn der fehlerhafte Erhebungsakt vom Gesetz selbst ausdrücklich für nichtig erklärt wird. Damit der Nichtigkeitsgrund auch geltend gemacht werden kann, muss das über den nichtigen Untersuchungsakt aufgenommene Protokoll durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Es muss ebenso beachtet werden, dass sich das Urteil nur auf das stützen darf, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Daher können Aktenstücke bzw. Protokolle nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie in der Hauptverhandlung verlesen worden sind.

Es muss beachtet werden, dass die nicht gehörige Besetzung des Gerichtes in der Hauptverhandlung eine Nichtigkeit bewirkt. Außerdem liegt solch ein Nichtigkeitsgrund vor, wenn die Anzahl der urteilenden Richter falsch war, wie beispielsweise wenn etwa nur ein Schöffe oder fünf Geschworene tätig geworden sind. Wenn jedoch anstelle des Geschworenengerichtes nur das Schöffengericht geurteilt hat, dieses aber richtig besetzt war, ist daher keine Nichtigkeit gegeben. Das soeben Gesagte gilt auch, wenn das Schöffengericht anstelle des Einzelrichters entscheidet oder wenn Geschworene anstatt Schöffen tätig geworden sind. Wenn jedoch anstelle eines Jugendschöffengerichtes ein allgemeines Schöffengericht entscheidet, bildet dies eine Nichtigkeit, weil hier besonders qualifizierte Personen als Richter verlangt werden.

Wurde das Urteil von einer Person gefällt, die gar nicht die formelle Qualifikation zum Richteramt besaß, wie beispielsweise etwa ein noch nicht ernannter Richter, ist ein Nichtigkeitsgrund auf jeden Fall gegeben. Das Verfahren ist jedoch auch dann nichtig, wenn ein ausgeschlossener Richter verhandelt hat, wie beispielsweise etwa ein Richter, der bereits als Untersuchungsrichter in derselben Sache tätig war oder wenn das Gericht ohne Protokollführer verhandelt hat. Auch wenn nicht alle Richter während der Hauptverhandlung anwesend sind, ist das Verfahren nichtig. Ein weiterer Nichtigkeitsgrund ist dann gegeben, wenn dem Angeklagten während der ganzen Hauptverhandlung kein Verteidiger zur Seite gestanden ist, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war. Jedoch führt nur das Fehlen des Verteidigers in der Hauptverhandlung trotz notwendiger Verteidigung zur Nichtigkeit des Verfahrens.

Ein relativer Nichtigkeitsgrund ist dann gegeben, wenn während der Hauptverhandlung eine Vorschrift verletzt worden ist, wobei die Nichtigkeit des Verfahrens jedoch ausdrücklich an deren Missachtung knüpfen muss. Weiters ist das Verfahren nichtig, wenn ein Beamter ohne Entbindung von seiner Geheimhaltungspflicht oder ein Zeuge ohne ausdrücklichen Verzicht auf sein Entschlagungsrecht vernommen worden ist. Außerdem liegt ebenso ein Nichtigkeitsgrund vor, wenn während der Hauptverhandlung gar nicht über einen Antrag des Beschwerdeführers erkannt worden ist oder wenn gegen den Antrag des Beschwerdeführers bzw. gegen dessen Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist, bei dem das Gesetz oder die Grundsätze des Verfahrens unrichtig angewendet worden sind. Ein solcher Nichtigkeitsgrund ist aber auch dann gegeben, wenn das Gericht über den Beweisantrag des Beschwerdeführers einen positiven Beschluss gefasst hat, es aber nicht zur Durchführung der Beweisaufnahme kam.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass ein Urteil nichtig ist, wenn im Urteilsspruch nicht deutlich gesagt wird, welcher Tat der Angeklagte schuldig ist. Hierbei ist zu beachten, dass das Urteil auch dann nichtig ist, wenn die schriftliche Ausfertigung des Urteils vom mündlich verkündeten Urteil abweicht. Hierbei ist auch der absolute Nichtigkeitsgrund zu berücksichtigen. Denn der absolute Nichtigkeitsgrund betrifft einerseits Mängel in der Feststellung, die das Gericht über entscheidende Tatsachen getroffen hat und andererseits schwerwiegende offenbare Mängel in der Begründung des Urteils. Dies ist dann gegeben, wenn der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen undeutlich bzw. unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch steht. Es geht hierbei um die vom Gericht zu treffenden Feststellungen, die für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sind. Der Ausspruch des Gerichtes ist dann undeutlich, wenn aus den getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen ist, welche strafbare Handlung der Angeklagte begangen haben soll.

Unvollständigkeit wiederum liegt dann vor, wenn für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten zwar die relevanten Beweise aufgenommen wurden, daraus aber nicht alle sich ergebenden Feststellungen getroffen worden sind, wie etwa aus der Aussage eines Zeugen. Schwerwiegende offenbare Mängel in der Begründung des Urteils liegen immer dann vor, wenn für den Ausspruch des Gerichtes entweder gar keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben werden. Dieser Nichtigkeitsgrund liegt auch dann vor, wenn ein erheblicher Widerspruch zwischen den Angaben in den Entscheidungsgründen und dem Inhalt der Urkunden oder gerichtlichen Aussagen vorliegt, die sich bei den Akten befinden.

Es stellt ebenso einen absoluten Nichtigkeitsgrund dar, wenn der Gerichtshof zu Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen hat. Damit ist nämlich ein Unzuständigkeitsurteil bekämpfbar, das vom Schöffengericht gefällt worden ist, weil dieses der Meinung war, dass aufgrund der durchgeführten Beweise eine Tat vorliegt, welche vor einem Geschworenengericht verhandelt werden müsste. Außerdem müssen neben den formellen Nichtigkeitsgründen auch die materiellen Nichtigkeitsgründe beachtet werden, wie etwa die Fehler im Verfahren. Mit den materiellen Nichtigkeitsgründen kann somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat geltend gemacht werden. Diese umfassen grundsätzlich Fälle, in denen eine materielle Norm unrichtig angewendet worden ist und es aus diesem Grund zu einem Freispruch oder Schuldspruch gekommen ist, obwohl eher das Gegenteil richtig gewesen wäre.

Es muss beachtet werden, dass es neben der Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof auch die Strafberufung gegen Schöffenurteile und Geschworenenurteile an das Oberlandesgericht gibt. Dabei handelt es sich um ein Rechtsmittel, das gegen die Strafart, das Strafmaß oder gegen die Verhängung einer Maßnahme gerichtet ist. Der Unterschied zwischen Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung liegt jedoch darin, dass Fehler im Bereich des richterlichen Ermessens grundsätzlich mit Strafberufung bekämpft werden, während ein Verstoß gegen zwingendes Recht mit Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten ist. Daher kann eine Strafberufung beispielsweise dann erhoben werden, wenn die Strafe nicht bedingt nachgesehen worden ist, obwohl dies nach dem Strafmaß zulässig gewesen wäre. Weiters kann mit Strafberufung geltend gemacht werden, dass die im Urteil festgestellten Tatsachen gar nicht ausreichen, um eine Sanktion in dieser Höhe zu verhängen oder dass das Erstgericht für die Strafbemessung rechtlich erhebliche Tatsachen im Urteil übergangen hat.

Auch die Berufung gegen Urteile des Einzelrichters und des Bezirksgerichtes müssen beachtet werden. Wenn sich die Berufung gegen das Urteil eines Bezirksgerichtes richtet, entscheidet der Gerichtshof erster Instanz, also das Landesgericht, darüber. Richtet sich das Rechtsmittel jedoch gegen das Urteil eines Einzelrichters am Gerichtshof erster Instanz, entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz, also das Oberlandesgericht, darüber. Außerdem können mit der Berufung Fehler, die Nichtigkeitsgründe ergeben bzw. der Ausspruch über die Schuld sowie der Ausspruch über die Strafe oder die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche bekämpft werden. Von einer vollen Berufung wird jedoch erst dann gesprochen, wenn die Bereiche Schuld sowie Strafe und Nichtigkeit mit diesem Rechtsmittel zusammen bekämpft werden. Mit der Schuldberufung können unrichtige Feststellungen des Gerichtes geltend gemacht werden und es kann auch die Beweiswürdigung bekämpft werden. Die Strafberufung ist die Berufung gegen die Strafe.

In diesem Zusammenhang ist auch die Beschwerde zu berücksichtigen. Die Beschwerde richtet sich nämlich gegen Beschlüsse und Verfügungen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerde gegen Erkenntnisse richtet, die nicht in Urteilsform gefällt worden sind. Üblicherweise sind Beschwerden innerhalb von vierzehn Tagen einzureichen. Hierbei muss beachtet werden, dass nur im Vorverfahren die Einbringung der Beschwerde an die Ratskammer gegen Verfügungen und Verzögerungen des Urteilsrichters an keine Frist gebunden ist.

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