Wie wird ein Urteil vollstreckt?




Eingangs muss erwähnt werden, dass Urteile mit Eintritt der Rechtskraft grundsätzlich sofort zu vollziehen sind. Wenn über den Beschuldigten eine Geldstrafe verhängt wurde, ist er schriftlich aufzufordern, diese innerhalb von vierzehn Tagen zu bezahlen. Denn nach Ablauf dieser Zahlungsfrist wird die Geldstrafe zwangsweise eingetrieben. Sollte sich die Geldstrafe jedoch als uneinbringlich erweisen, ist die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass eine Geldstrafe dann als uneinbringlich anzusehen ist, wenn die Eintreibung den notdürftigen Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die der Verpflichtete gesetzlich zu sorgen hat, gefährdet würde. Außerdem darf die Ersatzfreiheitsstrafe erst bei Ergebnislosigkeit des Einbringungsversuches der Geldstrafe vollzogen werden.

Wenn der Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unbekannt ist und wenn aus diesem Grund die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe daher nicht zugestellt werden kann, hat das Gericht gewisse Nachforschungen zur Ermittlung des tatsächlichen Aufenthaltsortes anzustellen. Denn erst wenn diese Erhebungen von vornherein aussichtslos erscheinen oder erfolglos geblieben sind, darf der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden, und zwar auch ohne dass dem Verurteilten zuvor eine Zahlungsaufforderung zugestellt worden ist.

Es muss beachtet werden, dass Ersatzfreiheitsstrafen wie andere Freiheitsstrafen zu vollziehen sind. Dennoch hat dieser Vollzug jedoch zu unterbleiben, wenn die verurteilte Person die Geldstrafe erlegt oder durch eine öffentliche Urkunde nachweist, dass sie diese gezahlt hat. Es ist ebenso erwähnenswert, dass von der Bundespolizeidirektion Wien für das gesamte Bundesgebiet ein Strafregister geführt wird. Außerdem dient dieses der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen. Als Verurteilungen sind nur Erkenntnisse eines Verfahrens anzusehen. Daher sind Verwaltungsübertretungen nicht zu registrieren.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass alle rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sowie dass alle rechtskräftigen Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, soweit davon ein österreichischer Staatsbürger oder eine Person betroffen ist, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, und auch nachträgliche Entscheidungen inländischer Gerichte oder Entschließungen des Bundespräsidenten, die sich auf die Verurteilungen beziehen, in das Strafregister aufzunehmen sind. Dazu gehören unter anderem beispielsweise etwa die nachträgliche Festsetzung einer Strafe, die Verlängerung einer Probezeit, der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht, die bedingte Entlassung sowie die Tilgung einer Verurteilung und die Begnadigung. Außerdem sind in das Strafregister auch Mitteilungen darüber aufzunehmen, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen bzw. mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind bzw. als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.

Außerdem sind die Verurteilungen durch inländische Strafgerichte nach Eintritt der Rechtskraft von den Gerichten, die in erster Instanz erkannt haben, der Bundespolizeidirektion Wien durch Übersendung von Strafkarten mitzuteilen. Zudem sind die Verurteilungen und die sich auf Verurteilungen beziehenden Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe der Bundespolizeidirektion Wien von allen inländischen Behörden und Ämtern, die davon Kenntnis erlangen, mitzuteilen.

In diesem Zusammenhang muss auch der Rechtsschutz gegen die Aufnahme in das Strafregister beachtet werden. Das bedeutet also, dass jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung oder eine darauf bezogene Entscheidung bzw. Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen worden ist, die Feststellung beantragen kann, dass die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgt ist oder unzulässig war. Außerdem betrifft dies beispielsweise etwa die Eintragungen von Verurteilungen, die in einem Verfahren zustande kamen, das aufgrund schwerwiegender Verfahrensfehler den Grundsatz auf ein faires Verfahren widersprochen hat. Zudem ist ein darauf gerichteter Antrag beim Bundesministerium für Inneres einzubringen, welches wiederum darüber zu entscheiden hat.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Bundespolizeidirektion Wien verpflichtet ist, allen inländischen Behörden, den Dienststellen der Bundesgendarmerie sowie bezüglich der Angehörigen des Bundesheeres auch den militärischen Kommanden kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft zu geben. Dabei handelt es sich um Strafregisterauskünfte. Es muss beachtet werden, dass die Bürgermeister bzw. die Bundespolizeibehörden auf Antrag Strafregisterbescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers oder darüber, dass das Strafregister keine Verurteilungen enthält, auszustellen haben. Außerdem ist eine solche Bescheinigung dem Antragsteller nur über seine eigenen Verurteilungen auszustellen, aber nicht über Verurteilungen anderer Personen.

In bestimmten Fällen ist die Auskunft jedoch beschränkt. Denn schon vor der Tilgung ist die Strafregisterauskunft ab Rechtskraft des Urteils beschränkt, wenn keine strengere Freiheitsstrafe als eine dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist sowie wenn die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind und keine strengere als eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, aber auch wenn auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erkannt worden ist. Es muss beachtet werden, dass die Beschränkung der Auskunft drei Jahre nach Beginn der Tilgungsfrist bzw. drei Jahre nach Rechtskraft der bedingten Nachsicht oder nach dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung eintritt, wenn keine strengere Freiheitsstrafe als eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist oder wenn im Falle einer Jugendstraftat keine strengere Freiheitsstrafe als eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Außerdem sind bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe die Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen.

Falls die Auskunft beschränkt ist, darf sie jedoch nur den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsbediensteten zum Zwecke eines gerichtlichen Strafverfahren oder Unterbringungsverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemanden, der verdächtig ist, an derselben Handlung beteiligt zu sein, erteilt werden. Die Auskunft darf auch den Finanzstrafbehörden erteilt werden, zum Zwecke eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemanden, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein. Weiters darf die Auskunft in einem Gnadenverfahren des Verurteilten, das ein gerichtliches Strafverfahren oder eine Verurteilung durch die Strafgerichtet betrifft, den damit befassten Behörden erteilt werden. Wenn die Auskunft beschränkt ist, darf sie auch den Behörden in bestimmten Verwaltungsangelegenheiten erteilt werden. Weiters darf die Auskunft den Sicherheitsbehörden zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung sowie den Passbehörden zur Durchführung von Verfahren und auch den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung erteilt werden.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass mit der Tilgung alle nachteiligen Folgen erlöschen, die mit der Verurteilung verbunden sind. Sobald die Verurteilung getilgt worden ist, gilt der Verurteilte als gerichtlich unbescholten. Außerdem dürfen getilgte Verurteilungen in keinem Zusammenhang zur Beurteilung der Täterpersönlichkeit beispielsweise etwa bei der Prüfung der Voraussetzungen der bedingten Nachsicht oder bei der Bemessung der Strafe herangezogen bzw. verwertet werden. Zudem darf eine getilgte Verurteilung nicht in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen werden und darin auch nicht auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden. Außerdem sind die getilgten Verurteilungen und die den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zwei Jahre nach Eintritt der Tilgung zu löschen.

Es muss beachtet werden, dass die Tilgungsfrist zu laufen beginnt, sobald alle Freiheitsstrafen oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen Maßnahmen vollzogen worden sind, als vollzogen gelten bzw. nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Wenn eine bedingte Strafnachsicht jedoch nicht widerrufen wird und die Strafe damit endgültig nachgesehen wird, ist die Tilgungsfrist ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen. Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre, wenn der Verurteilte wegen einer Jugendstraftat verurteilt worden ist. Sie beträgt fünf Jahre, wenn der Betroffene zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist. Sie beträgt zehn Jahre, wenn der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Tilgungsfrist beträgt jedoch dann fünfzehn Jahren, wenn der Betroffene zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet worden ist.

Wenn eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden ist, ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. Wird eine Person jedoch rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt worden sind, tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Außerdem werden Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe nicht getilgt und schließen auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus.

In diesem Zusammenhang muss auch das Gnadenverfahren berücksichtigt werden. Darunter ist zu verstehen, dass der Bundespräsident berechtigt ist, die von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten zu begnadigen bzw. die von den Gerichten ausgesprochenen Strafen zu mildern oder umzuwandeln. Außerdem kann er ebenso die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg aussprechen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Begnadigung durch die Bundesregierung oder den von ihr ermächtigten Bundesminister für Justiz vorgeschlagen wird. Solch ein Vorschlag kann entweder von Amts wegen oder aufgrund eines Gnadengesuches erfolgen. Solch ein Gnadengesuch ist beim Bundesminister für Justiz einzubringen. Wenn ein Gnadengesuch abgelehnt wird, gibt es dagegen wiederum kein Rechtsmittel.

Außerdem kann die Begnadigung auch nur in einer Milderung oder Umwandlung der Strafe bestehen, wie beispielsweise etwa einer Herabsetzung der Strafe bzw. eine Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe oder einer unbedingt ausgesprochenen Strafe in eine bedingte Strafe. Im Gegensatz dazu ist nur der Gesetzgeber berechtigt eine Amnestie zu erlassen. Unter Amnestie ist die generelle Begnadigung bestimmter Fälle zu verstehen.

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