Eingangs muss erwähnt werden, dass im Verfahren alle festgestellten Tatsachen zu beweisen sind. Außerdem müssen offenkundige Tatsachen in der Hauptverhandlung erörtert, aber nicht bewiesen, werden. Unter offenkundige Tatsachen versteht man Tatsachen, die jede Person feststellen und erheben kann, wie etwa Abfahrtszeiten oder Ankunftszeiten aus Fahrplänen. In diesem Zusammenhang ist auch das Prinzip der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dieses Prinzip legt nämlich fest, dass das Gericht in seiner Bewertung nicht vollkommen frei ist, sondern zu begründen hat, warum es gerade ein bestimmtes Beweismittel glaubt und nicht das andere Beweismittel. Es ist ebenso erwähnenswert, dass alles als Beweismittel herangezogen werden kann, was auch zur Wahrheitsermittlung geeignet ist.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es verschiedene Arten von Beweismitteln gibt, und zwar Zeugen, Sachverständige, Urkundenbeweis sowie Augenschein und Beschuldigtenvernehmung. Dennoch sind auch Bildaufzeichnungen und Tonaufzeichnungen eines Lokalaugenscheines, der von der Polizei vorgenommen wurde, oder Privatgutachten, die nicht als Sachverständigengutachten gelten, ebenso als Beweismittel zu betrachten. Hierbei muss beachtet werden, dass Sachverständige Personen sind, die wegen ihrer besonderen Kenntnis im Auftrag des Gerichtes über rechtserhebliche Tatsachen aussagen sollen. Außerdem sind Sachverständige zur Befundaufnahme und zur Gutachtenserstattung befähigt. Unter Befundaufnahme ist zu verstehen, dass der Sachverständige in der Lage ist, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen. Der Befund wiederum ist die Grundlage für das Gutachten. Die Gutachtenserstattung bedeutet, dass der Sachverständige aus den beweiserheblichen Tatsachen, das heißt also aus dem Befund, rechtsrelevante Schlüsse ziehen und diese sodann auch begründen kann.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass bei Gericht Sachverständigenlisten sämtlicher Fachbereiche aufliegen. Es können zwar auch andere Sachverständige beigezogen werden, wobei aber grundsätzlich das Gericht bestimmt, wer überhaupt als Sachverständige bestellt wird. Zudem darf das Sachverständigengutachten nicht mit dem Privatgutachten verwechselt werden. Das Privatgutachten wird nämlich im Auftrag des Beschuldigten von einem Fachmann erstellt und wird sodann dem Gericht vorgelegt. Privatgutachten stellen jedoch keine Sachverständigengutachten dar, da sie nicht im Auftrag des Gerichtes verfasst worden sind.
Auch der Urkundenbeweis gilt als Beweismittel. Unter Urkundenbeweis fallen alle Urkunden und andere Schriftstücke, die zu verlesen sind. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der volle Inhalt der Urkunde zu verlesen ist, denn es genügt nicht nur die Ordnungsnummer des Beweisstückes anzuführen. Wenn jedoch beide Parteien auf die Verlesung der Urkunde verzichten sollten, kann der Vorsitzende wiederum den Inhalt der Urkunde nur in den entscheidenden Bereichen wiedergeben, soweit er dies zur materiellen Wahrheitsermittlung auch für ausreichend hält. Unter Augenschein wiederum ist die sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch das Gericht zu verstehen. Hierbei muss beachtet werden, dass sich der Augenschein sowohl auf Personen als auch auf Gegenstände und Örtlichkeiten beziehen kann, wie beispielsweise etwa die Tatortbesichtigung. Es ist erwähnenswert, dass die Tatortbesichtigung oft auch als Lokalaugenschein bezeichnet wird. Außerdem gibt es besondere Fälle des Augenscheins, wie beispielsweise etwa die Leichenbeschau und die Leichenöffnung, wenn Zweifel darüber besteht, dass eine Person auf natürlicher Weise gestorben ist. Zudem wird das Protokoll über den Augenschein in der Hauptversammlung verlesen, wobei die Parteien jedoch auch die Verlesung bzw. Vorführung einvernehmlich verzichten können.
Als Beweismittel ist auch die Beschuldigtenvernehmung zu beachten. Es ist erwähnenswert, dass der Beschuldigte verpflichtet ist, sich auf das Verfahren einzulassen. Da der Beschuldigte aber nicht zu einer Aussage oder zu einer Selbstbelastung gezwungen werden darf, ist er auch berechtigt, die Aussage zu verweigern. Falls der Beschuldigte eine falsche Aussage machen sollte, darf diese falsche Aussage für ihn keine Nachteile nach sich ziehen. Sollte er freiwillig und reumütig ein Geständnis ablegen, ist dies für ihn wiederum als Minderungsgrund zu berücksichtigen. Auch Zeugen stellen im Verfahren ein wesentliches Beweismittel dar. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass jede Person Zeuge sein kann, die über Vorgängen etwas aussagen kann, welche sie wahrgenommen hat. Außerdem darf der Zeuge nur über sinnliche Wahrnehmungen befragt werden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass ein Zeuge, der sich durch seine Aussage selbst belasten könne, berechtigt ist sich der Aussage zu entschlagen. Dies wird als Entschlagungsrecht bezeichnet.
Jeder Zeuge ist verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und eine wahrheitsgemäße Aussage abzugeben. Sollte der Zeuge nicht zur Vernehmung im Vorverfahren erscheinen, ist er neuerlich vorzuladen, wobei für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu Euro 726,- und das Erlassen eines Vorführungsbefehles anzudrohen ist. Wenn der Zeuge jedoch zur Verhandlung erscheint, sich aber ohne gesetzlichen Grund weigert, eine Aussage abzulegen oder sie zu beeiden, kann er durch Beugemittel dazu gezwungen werden. Für den Fall, dass der Zeuge nicht in der Hauptverhandlung erscheint, ist er vorzuführen. Wenn dies nicht möglich sein sollte, kann die Hauptverhandlung auf seine Kosten vertagt werden, wobei jedoch über den Ausgebliebenen auch eine Geldstrafe bis zu Euro 726,- verhängt werden kann.
Es ist erwähnenswert, dass dagegen wiederum ein Einspruch beim erkennenden Gericht möglich ist. Außerdem hat der Zeuge Anspruch auf Gebühren als Ersatz für seine Aufwendungen und Entschädigungen für seinen Lohnentfall. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass bestimmte Personen nicht vernommen werden dürfen. Ein Vernehmungsverbot gilt auf jeden Fall für Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter Verschwiegenheitspflicht anvertraut wurde, aber auch für Staatsbeamte bezüglich jene Tatsachen, die ein Amtsgeheimnis bilden, sofern sie nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden worden sind. Ein Vernehmungsverbot gilt auch für Personen, die zur Zeit ihrer Aussage aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Beschaffenheit nicht in der Lage sind, die Wahrheit anzugeben. Personen, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder Grundsätze von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit sind, dürfen ebenso wenig als Zeugen vernommen werden.