Eingangs muss erwähnt werden, dass zu der Verhandlungsmaterie auf jeden Fall die Beweismittel gehören. Unter Beweismitteln fallen Beweise sowie die freie Beweiswürdigung und weiters auch die Arten der Beweismittel. Zu den Arten der einzelnen Beweismittel gehören auf jeden Fall der Zeuge, der Sachverständige, der Urkundenbeweis sowie der Augenschein und der Beschuldigtenvernehmung. In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass die Voraussetzung für jede Urteilsfällung bestimmte Tatsachen sind, welche die Grundlage für die rechtliche Beurteilung darstellen und mit Hilfe von Beweisen festgestellt werden. Außerdem sind im Verfahren grundsätzlich alle festgestellten Tatsachen zu beweisen. Denn eine bloße Glaubhaftmachung allein reicht nur in Ausnahmefällen aus, wie beispielsweise etwa wenn ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt wird. In solch einen Fall braucht nämlich die Befangenheit des Richters nicht bewiesen werden, sondern nur glaubhaft gemacht zu werden. Offenkundige Tatsachen wiederum müssen in der Hauptverhandlung erörtert werden, aber nicht bewiesen werden. Unter offenkundige Tatsachen werden Tatsachen verstanden, die jede Person erheben und feststellen kann, wie beispielsweise etwa bestimmte Verhältnisse an einem Ort bzw. Abfahrtzeiten oder Ankunftszeiten aus Fahrplänen.
Es muss ebenso beachtet werden, dass zum Beweisthema jene Tatsachen gehören, die zu beweisen sind, wie beispielsweise etwa dass sich der Beschuldigte zu einem bestimmten Zeitpunkt am Tatort befunden hat. Um das Beweisthema klären zu können, werden Beweismittel herangezogen, wie etwa durch die Aussage eines Zeugen, welcher den Beschuldigten am Tatort gesehen hat. Wenn der Richter den Zeugen glauben sollte, kann er als erwiesen annehmen, dass sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit am Tatort befand, wobei dies sodann für das Urteil eine wesentliche Feststellung darstellt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass alles Mögliche als Beweis dienen kann, was nicht einem Verwertungsverbot unterliegt. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass es in der Beweisaufnahme des Strafprozesses einen Unterschied zum Zivilprozess gibt. Denn im Zivilprozess müssen Tatsachen nicht bewiesen werden, wenn sie von beiden Parteien übereinstimmend als gegeben erklärt werden. Das bedeutet also, dass im Zivilprozess nur eine formelle Wahrheit festgestellt wird, die jedoch der Wirklichkeit nicht unbedingt entsprechen muss. Im Strafprozess hingegen sind unabhängig vom Willen der Parteien alle Tatsachen zu beweisen, was wiederum bedeutet, dass auch ein Geständnis bewiesen werden muss. Grundsätzlich hat das Gericht den Sachverhalt unabhängig von Beweisanträgen der Parteien zu ermitteln.
Außerdem kann das Gericht über Beweisanträgen der Parteien hinausgehen und sonstige Beweismittel zur Klärung der Sachlage heranziehen oder sogar Beweisanträge zurückweisen, wenn es den Sachverhalt für hinreichend geklärt ansieht. Daraus kann somit entnommen werden, dass, im Unterschied zum Zivilprozess, im Strafprozess nach der materiellen Wahrheit gesucht wird, was wiederum bedeutet, dass nach dem Sachverhalt gesucht wird wie er der Wirklichkeit entspricht.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass im Strafverfahren das Prinzip der freien Beweiswürdigung herrscht. Daraus kann jedoch nicht entnommen werden, dass das Gericht völlig frei in seiner Bewertung ist, sondern dass es im Einzelnen begründen muss, warum es geraden diesem Beweismittel und nicht einem anderen Beweismittel glaubt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Schluss, den das Gericht zieht, nicht der einzig logisch zwingende sein muss. Denn vielmehr genügt es, wenn auf die Lebenserfahrung hingewiesen wird, welche dafür sprich bei der gegebenen Sachlage etwas als erwiesen anzunehmen. Die Lebenserfahrung spricht etwa für das Vorliegen einer Diebstahlsabsicht, wenn eine Person in einem Kleidungsgeschäft etwa ein Kleid einsteckt und nachdem sie ertappt wird, behauptet, dass sie das Kleid bloß vor dem Geschäft bei besserem Licht betrachten wollte. Wenn die Person aber offen das Kleid zur Tür trägt, um die Farbe besser erkennen zu können, darf wiederum nicht gleich auf eine Diebstahlabsicht geschlossen werden. Außerdem muss beachtet werden, dass die Feststellung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nur durch das Gericht zu erfolgen hat und nicht durch Sachverständige. Dennoch wird bei Aussagen von Kindern die Beiziehung eines Sachverständigen zugelassen, weil bei denen die Prüfung der Glaubwürdigkeit viel schwieriger ist.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass allgemein als Begründung der Hinweis auf den persönlichen Eindruck genügt, den ein Zeuge auf das Gericht gemacht hat, wonach kein Grund besteht an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Sollten jedoch Umstände vorgebracht werden, welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage stellen, wie beispielsweise etwa das persönliche Rachebedürfnis des Zeugen, hat sich das Gericht damit auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es keine Bindung des Gerichtes an das Gutachten eines Sachverständigen besteht. Außerdem ist grundsätzlich immer das tatnächste Beweismittel heranzuziehen, wie beispielsweise etwa der Zeuge, der die Tat persönlich gesehen hat.
Zudem sind die Beweismittel nach Möglichkeit unmittelbar vor dem entscheidenden Gericht aufzunehmen. Hierbei besteht jedoch eine Ausnahme, denn die bloße Verlesung einer Zeugenaussage ist wiederum zulässig, wenn der Zeuge gestorben ist bzw. wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht erscheinen kann oder sich in der Hauptverhandlung weigert eine Aussage abzulegen, obwohl er dazu nicht berechtigt ist. Es muss beachtet werden, dass dem Angeklagten die Tat immer bewiesen werden muss. Wenn etwa davon unbewiesen bleibt, tritt die Vermutung ein, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen hat. Hierbei geht es um den Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten, also in dubio pro reo. Daraus kann somit entnommen werden, dass im Zweifel immer die für den Angeklagten mildere Variante anzunehmen ist.