Funktion und Ablauf des Strafverfahrens




Das Strafverfahren dient zur Aufklärung von Straftaten; damit verbunden ist natürlich auch die Verfolgung verdächtiger Personen. Unter Straftat ist jede Handlung zu verstehen, die nach einem Bundesgesetz oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Das Strafverfahren beginnt dann, sobald die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermittelt oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausübt. Beendet wird das Strafverfahren wiederum durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung. Außerdem ist die Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, jeden Verdacht einer Straftat, die ihnen zur Kenntnis gelangt und die nicht nur auf Verlangen einer dazu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.

Im Hauptverfahren hat sodann das Gericht die Tat und die Schuld des Angeklagten, die der Anklage zu Grunde liegt, von Amts wegen aufzuklären. Logischerweise ist es Aufgabe der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts die Wahrheit zu erforschen sowie Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind. Außerdem müssen alle Richter, Staatsanwälte und Organe der Kriminalpolizei ihr Tätigkeit unparteilich und unvoreingenommen ausüben sowie jeden Anschein der Befangenheit vermeiden. Sie müssen Umstände, die zur Belastung oder zur Verteidigung des Beschuldigten dienen, mit der gleichen Sorgfalt ermitteln. Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt der Staatsanwaltschaft die Anklage. Die Staatsanwaltschaft muss auch für die zur Entscheidung über die Einbringung der Anklage nötigen Ermittlungen zu sorgen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen sowie Anträge zu stellen.

Gegen den Willen der Staatsanwaltschaft wiederum darf kein Strafverfahren geführt werden. Die Entscheidung des Gerichtes erledigt sodann die Anklage und darf sie jedoch nicht überschreiten, wobei das Gericht an eine rechtliche Beurteilung nicht gebunden ist. Bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Beweisaufnahme dürfen die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Zu beachten ist, dass der Beschuldigte berechtigt ist am gesamten Verfahren mitzuwirken und auch verpflichtet ist während der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Außerdem hat jede Person, die am Verfahren beteiligt ist oder von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffen ist, das Recht angemessen rechtlich gehört zu werden und Information über Grund und Zweck der sie betreffenden Verfahrenshandlung zu erhalten sowie über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren unterrichtet zu werden. Somit hat der Beschuldigte das Recht aller gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu erfahren sowie Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung zu erhalten. Der Beschuldigte hat das Recht sich selbst zu verteidigen, aber er kann auch in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsbeistand, also Verteidiger, in Anspruch nehmen. Der Beschuldigte darf auf keinen Fall gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Deswegen steht es dem Beschuldigten frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern.

Es ist verboten den Beschuldigten durch Zwangsmittel, Drohung, Versprechung oder durch Vorspiegelung zu einer Äußerung zu bewegen. Auch die Unschuldsvermutung ist zu beachten, denn diese besagt, dass jede Peron bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Erwähnenswert ist auch, dass der Beschuldigte Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist hat, was wiederum zur Folge hat, dass das Verfahren zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen ist.

Zu beachten ist auch, dass Opfer von Straftaten berechtigt sind, sich am Strafverfahren zu beteiligen. Dabei sind die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht verpflichtet, das am Verfahren beteiligte Opfer über seine wesentlichen Rechte im Verfahren sowie über die Möglichkeit Entschädigungsleistungen oder Hilfeleistungen zu erhalten, zu informieren. Erwähnenswert ist auch, dass gerichtliche Verhandlungen im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren mündlich und öffentlich durchgeführt werden, wobei jedoch das Ermittlungsverfahren nicht öffentlich ist. Das Gericht hat bei der Urteilsfällung immer nur auf das Rücksicht zu nehmen, was auch in der Hauptverhandlung tatsächlich vorgekommen ist. Zur Hauptverhandlung ist zu sagen, dass sie den Schwerpunkt des Verfahrens bildet, da in der Hauptverhandlung Beweise aufzunehmen sind, wobei aufgrund der Beweise sodann das Urteil zu fällen ist.

Im Ermittlungsverfahren wiederum sind solche Beweise aufzunehmen, die für die Entscheidung über die Erhebung der Anklage unerlässlich sind oder solche Beweise, deren Aufnahme in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen voraussichtlich nicht möglich sein wird. Sollte ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nur zu Gunsten des Beschuldigten erhoben worden sein, darf der Beschuldigte durch den Inhalt einer darüber ergehenden gerichtlichen Entscheidung im Ermittlungsverfahren und in der Straffrage nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Entscheidung nicht angefochten worden wäre. Darunter ist somit zu verstehen, dass ein Verschlechterungsverbot gilt. Wenn das Strafverfahren rechtswirksam beendet wurde, darf derselbe Verdächtige nicht wegen derselben Tat verfolgt werden.

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