Ablauf der Untersuchungshaft




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Untersuchungshaft nur auf Antrag des Staatsanwalts verhängt wird, wenn gegen den Beschuldigten eine Voruntersuchung geführt wird oder wenn die Anklage bereits erhoben wurde. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Antrag des Staatsanwalts auf Erlassung eines Haftbefehls jedoch nicht den Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft ersetzt. Außerdem ist bei der Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft immer die Verhältnismäßigkeit bezüglich der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe zu prüfen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Untersuchungshaft zu unterbleiben hat, wenn mit gelinderen Mitteln der gleiche Zweck erreicht werden kann. Es muss beachtet werden, dass für die Verhängung der Untersuchungshaft bestimmte Gründe vorliegen müssen, und zwar entweder Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr bzw. Verabredungsgefahr oder Kollusionsgefahr, Tatbegehungsgefahr oder Ausführungsgefahr. Zusätzlich dazu setzt die Untersuchungshaft das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus. Ein dringender Tatverdacht kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Verdachtsmomente stärker sind, als die entlastenden Umstände.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Untersuchungshaft nicht verhängt werden darf, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe unter fünf Jahre bedroht ist sowie wenn der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen lebt und seinen Wohnsitz im Inland hat. Trotz Vorliegen dieser Voraussetzungen kann eine Untersuchungshaft dennoch unter bestimmten Umständen verhängt werden, wenn der Verdächtige etwa trotzdem gewisse Handlungen zur Flucht unternommen hat, wie beispielsweise etwa im Reisebüro genau über den Preis einer Flugreise nach Afrika erkundigen. Der Untersuchungshaftgrund der Tatbegehungsgefahr oder Ausführungsgefahr darf nur dann angenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Beschuldigte während des Strafverfahrens, das gegen ihn geführt wird, weil ihm eine Tat mit schweren Folgen angelastet wird, gegen dasselbe Rechtsgut noch eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen wird.

Dabei muss es sich jedoch nicht um gleichartige Straftaten handeln. Dieser Haftgrund ist auch dann anzunehmen, wenn vom Beschuldigten eine Tat gegen dasselbe Rechtsgut mit nicht nur leichten Folgen zu erwarten ist und wenn er wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr oder Ausführungsgefahr darf auch dann angenommen werden, wenn vom Beschuldigten noch eine strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut zu erwarten ist, er aber bereits wegen solcher Taten zweimal verurteilt worden ist bzw. wenn Vollendungsgefahr bei versuchter Tat oder Ausführungsgefahr bei angedrohter Tat vorliegt.

Während der Voruntersuchung und der während der Versetzung in den Anklagestand ist der Untersuchungsrichter über die Verhängung der Untersuchungshaft entscheidungsbefugt. Außerdem hat im Bezirksgerichtsverfahren der Bezirksrichter die Funktion eines Untersuchungsrichters. Es muss jedoch beachtet werden, dass der Vorsitzende des entscheidenden Gerichtes nach Rechtskraft der Anklage bis zur Rechtskraft des Urteils über die Haft entscheidet. Während der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren ist der Schöffengerichtshof für die Verhängung der Untersuchungshaft zuständig, während im Geschworenenverfahren der Schurgerichtshof über die Verhängung der Untersuchungshaft entscheidet. Im Einzelrichterverfahren wiederum entscheidet der Einzelrichter über die Untersuchungshaft.

Bezüglich der Dauer der Untersuchungshaft muss beachtet werden, dass die Untersuchungshaft bei Verdunkelungsgefahr nicht länger als zwei Monate dauern darf. Bei Verbrechen ist der Beschuldigte grundsätzlich nach einem Jahr zu enthaften und bei Verbrechen mit einer Strafdrohung von mehr als fünf Jahren wiederum nach zwei Jahren zu enthaften, wenn die Hauptverhandlung bis dahin noch nicht begonnen hat. Sollte ein Verfahren wieder aufgenommen werden, ist die Untersuchungshaft, die im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verbüßt wurde, bei der Berechnung der Höchstfristen nicht mit einzurechnen. Die Untersuchungshaft darf jedoch nur dann länger als sechs Monate aufrechterhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder wegen des Umfanges der Untersuchung hinsichtlich des Haftgrundes unvermeidbar ist. Jedoch gelten für jugendliche Straftäter kürzere Fristen. Es muss beachtet werden, dass der Entzug der persönlichen Freiheit, welcher durch die Festnahme erfolgt, für den Beginn der ersten Haftfrist entscheidend ist. Nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder nach der Anberaumung der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter endet die laufende Haftfrist erst zwei Monate nach diesem Zeitpunkt. Wenn die Hauptverhandlung während der ersten Haftfrist durch den Einzelrichter angeordnet wird, endet die Haftfrist bereits nach einem Monat.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Haftverhandlung nicht öffentlich ist. Anwesend sind daher nur der Beschuldigte, sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt und falls erforderlich auch der Bewährungshelfer. Hierbei muss der Beschuldigte aber durch einen Verteidiger vertreten sein, wobei der Verteidiger jedoch keinen Anspruch auf eine Vorbereitungsfrist hat. Außerdem kann der Untersuchungsrichter von Amt wegen oder auf Antrag der Parteien Zeugen vernehmen oder Beweise aufnehmen, wenn dies zur Klärung der Haftfrage notwendig ist. Der Untersuchungsrichter leitet die Haftverhandlung und entscheidet mit Beschluss. Dieser Beschluss ist mündlich zu verkünden und schriftlich auszufertigen. Gegen den Beschluss steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt eine Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu, die innerhalb von drei Tagen zu erheben ist. Im Bezirksgerichtsverfahren hat der Bezirksrichter wiederum die Funktion des Untersuchungsrichters und hat daher auch die Haftverhandlung zu führen. Gegen die Entscheidung des Bezirksrichters ist eine Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz möglich. Außerdem wird die Untersuchungshaft im Gefangenenhaus des Gerichtes vollzogen, wobei der Untersuchungsrichter auch den Briefverkehr des Häftlings zu überwachen hat und über dessen Kontakte mit der Außenwelt zu entscheiden hat.

Es muss immer beachtet werden, dass die Untersuchungshaft trotz Vorliegen von Haftgründen nicht verhängt werden darf oder aufrecht bleiben darf, wenn der Zweck der Haft auch durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Ein gelinderes Mittel wäre etwa das Ablegen eines Gelöbnisses bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens nicht zu fliehen oder die Untersuchung zu vereiteln sowie die Abnahme des Reisepasses bzw. die Abnahme der Lenkerberechtigung oder die Leistung einer Kaution bzw. einer Bürgschaftssumme. Außerdem muss die Untersuchungshaft auf die im Urteil verhängte Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angerechnet werden.

Sollten jedoch hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gegeben sein könnten, kann das Gericht bereits im Vorverfahren beschließen, dass der Beschuldigte vorläufig in einer solchen Anstalt unterzubringen ist. Außerdem darf die vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Entwöhnungsanstalt nur dann erfolgen, wenn der Beschuldigte nicht ohne Schwierigkeiten in einem Gefangenenhaus angehalten werden könnte.

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