Organisation und Zuständigkeit der Gerichtshöfe




Eingangs muss erwähnt werden, dass in Bezug auf Gerichtshöfe auf jeden Fall auf den Instanzenzug eingegangen werden muss. Hierbei ist es erwähnenswert, dass man unter Instanzenzug das Fortschreiten eines Prozesses vom niederen zum höheren Gericht versteht, das wiederum durch ein Rechtsmittel in Gang gesetzt wird. Es muss beachtet werden, dass die Landesgerichte für Bezirksgerichte seines Sprengels als Gerichtshöfe erster Instanz betrachtet werden, während wiederum Oberlandesgerichte, welche die Landesgerichte übergeordnet sind, als Gerichtshöfe zweiter Instanz in Betracht kommen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Gerichtshöfe zweiter Instanz ebenso als Berufungsgerichte bezeichnet werden. Daraus kann somit entnommen werden, dass Personen, die den Prozess in erster Instanz verloren haben, somit Berufung an die nächst höherer Instanz einlegen können. Sollte die betreffende Person jedoch eine Revision an den Obersten Gerichtshof erheben, ficht sie dadurch den Prozess durch alle drei Instanzen.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es einen dreistufigen Instanzenzug gibt. Daher kann entweder ein Bezirksgericht oder ein Landesgericht als erste Instanz in Frage kommen, wobei wiederum das übergeordnete Landesgericht für das betreffende Bezirksgericht zweite Instanz ist, während aber das übergeordnete Oberlandesgericht die zweite Instanz für das betreffende Landesgericht ist. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Oberste Gerichtshof immer die dritte Instanz darstellt.

Hierbei muss jedoch zwischen Instanzenzug in Zivilsachen und Instanzenzug in Strafsachen unterschieden werden. In Zivilsachen ist in erster Instanz das Bezirksgericht zuständig, wobei eine Berufung an das übergeordnete Landesgericht gehen kann. Dort wird wiederum ein Berufungssenat in zweiter Instanz entscheiden. Wenn jedoch das Landesgericht in erster Instanz, entweder durch einen Einzelrichter oder durch einen Senat, entscheidet, wird daher das Oberlandesgericht in zweiter Instanz mit einer Berufung befasst sein. Es ist ebenso erwähnenswert, dass in Fällen, in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind, noch ein Instanzenzug an den Obersten Gerichtshof möglich ist. Daraus kann somit entnommen werden, dass der Instanzenzug im Zivilverfahren daher dreistufig ist.

In Strafsachen kann ebenso das Bezirksgericht oder das Landesgericht in erster Instanz entscheiden. Wenn somit das Bezirksgericht in erster Instanz entscheidet, ist gegen das Urteil wegen Nichtigkeit bzw. wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe eine Berufung an das übergeordnete Landesgericht möglich. Dieses entscheidet sodann durch einen Dreirichtersenat. Sollte jedoch das Landesgericht in erster Instanz durch einen Einzelrichter entscheiden, so gehen Berufungen wegen Nichtigkeit bzw. Schuld und Strafe an das übergeordnete Oberlandesgericht. Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Landesgericht in erster Instanz durch einen Einzelrichter über alle Verbrechen und Vergehen entscheidet, die mit höchstens fünf Jahre Freiheitsstrafe bedroht sind, wie beispielsweise etwa falsche Beweisaussage vor Gericht. Sollte jedoch das Landesgericht als Schöffengericht oder als Geschworenengericht in erster Instanz zuständig sein, muss daher der Oberste Gerichtshof mit einer Nichtigkeitsbeschwerde angerufen werden. Wird hingegen nur eine Berufung gegen den Strafausspruch erhoben, entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht. Aus dem soeben Gesagten kann somit entnommen werden, dass der Instanzenzug im Strafverfahren zweistufig ist.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass die Bezirksgerichte im Zivilrechtsbereich zur Entscheidung in erster Instanz für alle Rechtssachen mit einem Streitwert bis Euro 10.000,- sowie unabhängig vom Streitwert für bestimmte Arten von Rechtssachen, wie insbesondere etwa familienrechtliche Streitigkeiten und mietrechtliche Streitigkeiten, zuständig sind. Außerdem sind die Bezirksgerichte weiters im Strafrechtsbereich zur Entscheidung über alle Vergehen zuständig, für die nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, wie beispielsweise etwa die fahrlässige Körperverletzung oder Diebstahl. Die Landesgerichte wiederum werden als Gerichtshöfe erster Instanz bezeichnet und sind wiederum in erster Instanz für alle Rechtssache zur Entscheidung berufen, die nicht den Bezirksgerichten zugewiesen wurden. Falls die Landesgerichte als zweite Instanz entscheiden, sind sie ferner in zweiter Instanz für die Behandlung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte zuständig. Es ist erwähnenswert, dass ebenso Oberlandesgerichte eingerichtet sind, die wiederum als Gerichtshöfe zweiter Instanz in Zivilsachen und Strafsachen als Rechtsmittelgerichte entscheiden.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass an jedem Oberlandesgericht eine Vollzugskammer eingerichtet ist, wobei es jedoch im Wiener Oberlandesgericht zwei Vollzugskammern gibt. Hierbei muss beachtet werden, dass diese Vollzugskammern die zweite Beschwerdeinstanz für Strafgefangene sind. Falls Strafgefangene nämlich gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters berufen, hat die Vollzugskammer über die Beschwerde zu entscheiden. Diese setzt sich aus einem Berufsrichter, einem Vollzugsbediensteten, der meistens ein Anstaltsleiter ist, sowie einer weiteren Person zusammen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Mitglieder der Kammern vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts für eine Dauer von sechs Jahren bestellt werden.

Wie bereits erwähnt, stellt der Oberste Gerichtshof in Wien die oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen dar. Der Oberste Gerichtshof wird, neben dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof, als Höchstgericht bezeichnet. Außerdem muss beachtet werden, dass gegen die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein weiterer innerstaatlicher Rechtszug mehr möglich ist.

Auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts müssen berücksichtigt werden. Denn die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nehmen innerhalb der österreichischen Gerichtsbarkeit eine Sonderstellung ein. Hierbei ist es erwähnenswert, dass sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind. Diese Gerichtshöfe sind zwar ebenso unabhängige Gerichte, aber organisatorisch eigenständig, da sie nicht in das Justizressort eingegliedert sind. Es ist ebenso erwähnenswert, dass sie nicht über Zivilsachen und auch nicht über Justizstrafsachen entscheiden, sondern auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts spezielle Aufgaben haben. Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass Entscheidungen der ordentlichen Gerichte daher nicht der Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegen; denn vielmehr hat der Oberste Gerichtshof als oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen auch über die Verfassungsmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidungen zu wachen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Verfassungsgerichtshof insbesondere die Aufgabe hat, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren, wozu auch die Grundrechte gehören. Außerdem ist der Verfassungsgerichtshof vor allem dazu berufen, Bundesgesetzte und Landesgesetzte auf ihre Verfassungsmäßigkeit sowie Verordnungen vom Verwaltungsbehörden auf ihre Gesetzmäßigkeit und letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen und allenfalls aufzuheben. Es ist ebenso erwähnenswert, dass beim Verfassungsgerichtshof nicht Berufsrichter, sondern Honoratiorenrichter arbeiten, wobei die Richter des Verfassungsgerichtshofes ihr Richteramt überwiegend nur nebenberuflich ausüben und somit ihren bisherigen Beruf weiter ausüben können, wie beispielsweise etwa als Richter oder als Universitätsprofessor, aber nicht als Verwaltungsbeamter. Außerdem tritt der Verfassungsgerichtshof nur in Sessionen zusammen, die üblicherweise viermal jährlich stattfinden.

Im Gegensatz zum Verfassungsgerichtshof ist der Verwaltungsgerichtshof wiederum zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen, mit Ausnahme von Verordnungen, die nur der Verfassungsgerichtshof prüfen und aufheben kann. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet vor allem über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörde, wobei er diese auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und wiederum rechtswidrige Bescheide aufheben kann.

Hierbei muss ebenso die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit berücksichtigt werden. Denn im Rahmen der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit werden Bescheide im Hinblick auf die Verfassung geprüft. Sollte gegen einen Bescheid sowohl vor dem Verwaltungsgerichtshof als auch vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde geführt werden, entscheidet zuerst der Verfassungsgerichtshof. Wen der Verfassungsgerichtshof jedoch den Bescheid nicht aufhebt, hat er die Beschwerde sodann an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Prüfung abzutreten. Das bedeutet also, dass der Verfassungsgerichtshof in Ausübung der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erkennt, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung bzw. wegen einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes oder wegen eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. wegen eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Auch Schiedsgerichte müssen berücksichtigt werden, da Schiedsgerichte von den ordentlichen Gerichten zu unterscheiden sind. Es muss beachtet werden, dass Schiedsgerichte überhaupt keine staatlichen Organe sind, sonder private Rechtsprechungseinrichtungen. Außerdem beruhen sie auf einer privatrechtlichen Vereinbarung, und zwar dem Schiedsvertrag, in dem sich die Beteiligten zur Entscheidung bestimmter Streitigkeiten dem Schiedsgericht unterwerfen. Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im Handelsverkehr größere Bedeutung. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Vorteile der privaten Schiedsgerichtsbarkeit in der Möglichkeit der Benennung von Vertrauenspersonen zur Entscheidung sowie in der Entscheidung durch besondere Spezialisten, die überdies ohne Bindung an strenge Vorschriften Billigkeitsentscheidungen treffen können, und in der möglichen Schnelligkeit des Verfahrens liegen. Dennoch sind aber die Wahrung der Objektivität der Schiedsrichter und die oft hohen Kosten problematische Punkte der Schiedsgerichtsbarkeit.

Es muss beachtet werden, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts, also der Schiedsspruch, für die Beteiligten bindend ist, wobei jedoch bei Vorliegen schwerer Mängeln des Verfahrens die Aufhebung des Schiedsspruchs bei den ordentlichen Gerichten beantragt werden kann. Außerdem kommen den Schiedsgerichten keine Strafgewalt und keine Vollstreckungsgewalt zu. Das bedeutet also, dass Schiedsgerichte somit keine Strafen verhängen können und ihre Entscheidungen daher auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken können; denn dies ist allein den ordentlichen Gerichten vorbehalten.

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