Strafverfahren in erster Instanz




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Strafverfahren durch eine Strafanzeige in Gang gesetzt wird. Außerdem darf eine Person nur dann wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt werden, wenn ein berechtigter Ankläger gegen sie Anklage erhoben hat. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem berechtigten Ankläger die strafbare Handlung zur Kenntnis gelangt ist. Hierbei muss beachtet werden, dass der Staatsanwalt diese Kenntnis grundsätzlich durch eine Strafanzeige erhält. Außerdem darf jede Person eine Strafanzeige erstatten, wenn ihr eine strafbare Handlung bekannt wird. In der Regel wird die Strafanzeige bei der Polizei erfolgen. Dennoch kann sie auch beim Bezirksgericht, beim Untersuchungsrichter oder gleich direkt bei der Staatsanwaltschaft eingebracht werden. Wenn die Strafanzeige nicht direkt bei der Staatsanwaltschaft eingebracht wird, ist sie an diese weiterzuleiten. Hierbei muss beachtet werden, dass anonyme Anzeigen nur dann aufzugreifen sind, wenn sie auch glaubwürdige Umstände schildern.

Während eine private Person berechtigt ist, eine Strafanzeige zu erstatten, müssen öffentliche Behörden und Dienststellen von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlungen, die ihnen dienstlich zur Kenntnis gelangt sind, dem Staatsanwalt anzeigen. Dennoch besteht für Behörden oder für öffentliche Dienststellen keine Anzeigepflicht, wenn dadurch die amtliche Tätigkeit beeinträchtigt würde, weil diese eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, wie etwa Jugendämter, Familienberatungsstellen oder Bewährungshilfe. Außerdem besteht auch dann keine Anzeigepflicht für Behörden oder öffentliche Dienststellen, wenn der Wegfall der Strafbarkeit in Kürze durch Schadensgutmachung zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Ärzte eine besondere Anzeigepflicht trifft. Denn jeder Arzt ist verpflichtet, wenn er in Ausübung seines Berufes bestimmte Anzeichen dafür feststellt, dass durch eine Straftat der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt worden ist, dies auch sofort den Sicherheitsbehörden anzuzeigen.

Es werden sodann Vorerhebungen geführt. Hierbei hat der Staatsanwalt alle ihm zur Kenntnis gelangenden strafbaren Handlungen zu prüfen und nötigenfalls zu verfolgen, soweit sie von Amts wegen zu verfolgen sind. Dies entspricht nämlich dem Legalitätsprinzip. Bevor der Staatsanwalt die strafbare Handlung überhaupt verfolgt, muss er zuerst prüfen, ob die in der Anzeige angeführte Tat überhaupt eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und ob sie nicht bereits verjährt ist. Danach wird der Staatsanwalt beurteilen, ob der Sachverhalt ausreichend geklärt ist oder ob weitere Erhebungen notwendig sind. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Sicherheitsbehörden, das heißt also auch nicht die Polizei, einen Beschuldigten durch physischen oder psychischen Zwang zu einem Geständnis nötigen dürfen.

Es muss jedoch beachtet werden, dass das Strafverfahren in Bereich der leichten und mittelschweren Kriminalität alternativ durch eine Diversion beendet werden kann. Das bedeutet also, dass der Staatsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit hat von der Verfolgung zurückzutreten. Dennoch kommen Diversionsmaßnahmen nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund eines hinreichend geklärten Sachverhaltes feststeht, dass ein Zurücklegen der Anzeige nicht in Betracht kommt und eine Bestrafung im Hinblick auf diese Maßnahmen nicht geboten erscheint. Es ist ebenso erwähnenswert, dass es verschiedene Diversionsmaßnahmen gibt, und zwar die Zahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit oder einen außergerichtlichen Tatausgleich.

Auch Voruntersuchungen müssen berücksichtigt werden. Denn wenn der Staatsanwalt der Meinung ist, dass ausreichend Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass ein konkreter Täter eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat und wenn der Staatsanwalt weiters auch der Ansicht ist, dass eine diversionelle Erledigung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, kann er den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung stellen. Sodann hat der Untersuchungsrichter mit Beschluss darüber zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss kann sowohl der Beschuldigte als auch der Ankläger innerhalb von vierzehn Tagen Beschwerde an das Oberlandesgericht erheben. Als weitere Möglichkeit kann der Staatsanwalt aber auch gleich die Anklageschrift einbringen. Außerdem muss beachtet werden, dass vor Abschluss der Voruntersuchung, also bevor noch alle notwendigen Beweise aufgenommen worden sind, die Voruntersuchung durch Verfügung des Untersuchungsrichters eingestellt wird, wenn der Ankläger den gerichtlichen Verfolgungsantrag zurückzieht.

In allen anderen Fällen erfolgt die Einstellung durch Beschluss des Untersuchungsrichters oder des Oberlandesgerichtes auch gegen den Willen des Staatsanwalts, wie etwa wegen Verjährung. Nach Abschluss der Voruntersuchung, also nach Aufnahme aller notwendigen Beweise, übermittelt der Untersuchungsrichter die Akten dem Staatsanwalt. Der Staatsanwalt kann dann eine Anklageschrift einbringen. Der Staatsanwalt hat jedoch auch die Möglichkeit von der Verfolgung zurückzutreten, worauf der Untersuchungsrichter wiederum das Verfahren einzustellen hat.

Sodann muss die Versetzung in den Anklagestand berücksichtigt werden. Das heißt also, dass der Staatsanwalt eine Anklageschrift einzubringen hat, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint, dass angenommen werden kann, dass eine bestimmte Person eine kriminelle Handlung begangen hat und daher mit ihrer Verurteilung zu rechnen ist. Im Schöffenverfahren und im Geschworenenverfahren ist die Anklageschrift beim Untersuchungsrichter einzubringen. Im Einzelrichterverfahren beim Gerichtshof erster Instanz und im Bezirksgerichtsverfahren genügt als Anklage wiederum ein schriftlicher Antrag auf Bestrafung des Beschuldigten. Außerdem ist die Anklageschrift dem Beschuldigten zuzustellen. Dagegen kann der Beschuldigte innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung der Anklageschrift wiederum Einspruch erheben.

Es ist erwähnenswert, dass es jedoch auch durch einen Anklagebeschluss des Oberlandesgerichtes zur Anklage kommen kann, wobei dieser Beschluss sodann anstelle der Anklageschrift tritt. Hier muss beachtet werden, dass der Anklagebeschluss jedoch unanfechtbar ist. Zu einem Anklagebeschluss kommt es, wenn der Staatsanwalt vor rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand von der Verfolgung zurücktritt und der Subsidiarankläger die Verfolgung aufrecht hält, worüber jedoch das Oberlandesgericht zu entscheiden hat. Sollte das Oberlandesgericht die Subsidiarantrag für begründet halten und wurde der Beschuldigte bereits gerichtlich vernommen, kann es einen Anklagebeschluss fassen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Beschuldigte ebenso auch ohne Vorliegen einer Anklageschrift durch eine in der Hauptverhandlung mündlich erhobene Anklage in den Anklagestand versetzt werden kann. Hierbei muss beachtet werden, dass es zur Erhebung einer mündlichen Anklage kommt, wenn der Beschuldigte in der Hauptverhandlung einer weiteren Tat beschuldigt wird. In solch einen Fall muss der Staatsanwalt nämlich die Anklage ausdehnen. Außerdem ist eine Anklageausdehnung während der ganzen Hauptverhandlung zulässig. Es muss berücksichtigt werden, dass eine Anklageausdehnung auch hinsichtlich solcher Straftaten erfolgen kann, die dem Staatsanwalt schon vor Beginn der Verhandlung bekannt waren oder aktenkundig sind, aber von ihm bisher nicht in die Anklageschrift aufgenommen wurden.

Auch das Zwischenverfahren muss beachtet werden. Unter Zwischenverfahren ist jenes Verfahrensstadium zu verstehen, das zwischen der rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand und dem Beginn der Hauptverhandlung liegt. Außerdem ist der Angeklagte nach Einlieferung in das Gefängnis des Gerichtes, bei dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, innerhalb von vierundzwanzig Stunden vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes zu vernehmen, ob er seinen Aussagen im Vorverfahren etwas hinzuzufügen hat. Dies muss jedoch nur dann geschehen, wenn ein geschworenengerichtliches Verfahren bevorsteht. Sollte der Ankläger vor der Hauptverhandlung von der Anklage zurücktreten, stellt der Vorsitzende das Verfahren ein und widerruft die angeordnete Hauptverhandlung.

Wenn es jedoch zur Hauptverhandlung kommt, muss beachtet werden, dass die Hauptverhandlung aus bestimmten Gründen auch unterbrochen und vertagt werden kann. Mit Unterbrechung der Hauptverhandlung sind kurzfristige Pausen gemeint, wie beispielsweise etwa eine Verhandlung, die mehrere Tage dauert, wird jeweils bis zum nächsten Tag unterbrochen. Daher kann die Verhandlung nach der Unterbrechung gleich wieder dort fortgesetzt werden, wo sie aufgehört hat. Gründe für die Unterbrechung sind etwa die Erholung der Beteiligten oder die schnelle Herbeischaffung eines Beweismittels. Bei einer Vertagung der Hauptverhandlung erstreckt sich die Pause wiederum zwischen den Verhandlungen auf längere Zeit. Dies hat jedoch zur Folge, dass in der wieder aufgenommenen Hauptverhandlung die ganze Verhandlung neu durchzuführen ist, wobei auch alle Anträge wieder neu gestellt werden müssen. Eine Vertagung ist jedoch nur aus den Gründen möglich, die das Gesetz festlegt, wie etwa aufgrund der Abwesenheit des Angeklagten wegen Krankheit.

Nach Eröffnung der Hauptverhandlung kommt es zur Befragung des Angeklagten über seine Person. Danach wird der Angeklagte vernommen. Daraufhin folgt das Beweisverfahren, in dem alle Beweise aufzunehmen sind. Sodann werden die Protokolle verlesen. Hierbei muss beachtet werden, dass es zur Verlesung des Protokolls über die Aussage des Beschuldigten im Vorverfahren kommen darf, wenn die Hauptverhandlung in dessen Abwesenheit durchgeführt wird. Dabei ist es auch erlaubt, Protokolle über polizeiliche Vernehmungen des Beschuldigten zu verlesen und Aufnahmen über die Vernehmung des Beschuldigten vorzuführen. In der Hauptverhandlung kann auch die Aufnahme von Beweismitteln beantragt werden. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens erteilt der Vorsitzende den Parteien das Wort für Schlussvorträge.

Die Gerichtsverhandlung endet sodann mit der Urteilsfällung. Das Urteil hat die Anklage zu erledigen. Das bedeutet also, dass über sämtliche unter Anklage gestellten Fakten entschieden werden muss, ob sie entweder für gegeben anzusehen sind oder nicht nachgewiesen werden konnten. Dementsprechend ist sodann ein Schuldspruch oder ein Freispruch zu fällen, wobei das Gericht in seiner Beurteilung jedoch an die angeklagten Fakten gebunden ist. Das Urteil ist innerhalb von vier Wochen schriftlich auszufertigen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass wenn das Gericht eine diversionelle Erledigung für angebracht erachtet, es somit auch bis zum Schluss der Hauptverhandlung das Verfahren mit Beschluss einstellen könnte.

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