Was ist ein Adhäsionsverfahren?




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Adhäsionsverfahren auch als Anschlussverfahren bezeichnet wird. Außerdem gibt das Adhäsionsverfahren eine Person, die durch eine strafbare Handlung geschädigt wurde die Möglichkeit, sich dem Strafverfahren mit seinen privatrechtlichen Schadenersatzansprüchen als Privatbeteiligter anzuschließen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass im Adhäsionsverfahren über die zivilrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten im Strafverfahren mitentschieden wird. Das bedeutet beispielsweise etwa, dass der Strafrichter unter bestimmten Voraussetzungen dem Privatbeteiligten eine Entschädigung zusprechen kann.

Hierbei muss beachtet werden, dass ein Privatbeteiligter die Person ist, die durch eine Straftat verletzt bzw. geschädigt wurde. Das bedeutet also, dass als Privatbeteiligte alle Personen in Betracht kommen, die behaupten durch ein Verbrechen oder durch ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in ihren Rechten geschädigt worden zu sein. Es muss beachtet werden, dass der Begriff des Verletzten auch mittelbar geschädigte Personen umfasst. Das bedeutet also, dass im Falle einer Sachbeschädigung neben dem Eigentümer auch der Mieter bzw. Pächter oder die Hinterbliebenen als Unterhaltsberechtigte als geschädigte Personen in Betracht kommen. Da die Art der Beteiligung am Verfahren für die Antragsbefugnis unerheblich ist, können somit auch Mitangeklagte sowie der Nebenkläger oder der Privatkläger ihre zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren geltend machen.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass das Adhäsionsverfahren mit dem Antrag des Verletzten, seine Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen, beginnt. Sobald die Staatsanwaltschaft mit der Rechtssache befasst ist, kann der Verletzte seinen Antrag schriftlich oder mündlich zur Niederschrift oder in der Hauptverhandlung bzw. im Berufungsverfahren bis zum Beginn der Schlussvorträge stellen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Privatbeteiligte sich bis zum Beginn der Hauptverhandlung dem Strafverfahren mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen anschließen kann, wie beispielsweise etwa Schadenersatz oder Herausgabe von Sachen. Außerdem kann neben dem Nebenkläger auch der Antragsteller im Adhäsionsverfahren Beweisanträge stellen, welche die Geltendmachung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche betreffen. Zudem hat das Gericht sodann auf Antrag der Parteien des Adhäsionsverfahrens, also des Antragstellers und des Angeklagten, im Stadium der Hauptverhandlung einen Vergleich über die privatrechtlichen Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Gericht einen Vergleichsvorschlag nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien vorlegen soll, um jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden.

In diesem Zusammenhang ist es ebenso erwähnenswert, dass der Nebenkläger und auch der Antragsteller im Adhäsionsverfahren den richterlichen Beschluss über die Ablehnung eines Sachverständigen mit einfacher Beschwerde bekämpfen können. Ebenso die Kostentragung für das Adhäsionsverfahren muss berücksichtigt werden. Denn es muss je nachdem unterschieden werden, ob das Verfahren mit einer Stattgebung des Anspruches oder mit einer gänzlichen bzw. teilweisen Absehensentscheidung beendet wird. Wenn dem Anspruch gänzlich entsprochen wird, werden die Kosten des Adhäsionsverfahrens, wie etwa Gerichtsgebühren sowie Auslagen der Staatskasse, und die Auslagen des Antragstellers, wie etwa die Kosten des Rechtsbeistands, dem Angeklagten auferlegt. Es muss jedoch beachtet werden, dass das Gericht bei Absehen von der Entscheidung wiederum die Verteilung der Kosten für Auslagen des Gerichts und der Beteiligten, also Antragsteller und Angeklagter, die durch das Adhäsionsverfahren verursacht wurden, nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen hat. Hierbei ist jedoch auch eine Verteilung der Kosten zwischen Antragsteller und Angeklagten zulässig.

Außerdem ist das Ziel des Adhäsionsverfahrens, also des Anschlusses als Privatbeteiligter, die durch eine Straftat verursachten privatrechtlichen Ansprüche schnell sowie ohne Kostenrisiko und unter Vermeidung eines Zivilverfahrens einer abschließenden Erledigung zuzuführen. Für den Fall, dass der Angeklagte dennoch freigesprochen werden sollte, ist der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, was zur Folge hat, dass er die Möglichkeit hat bei einem Zivilgericht als Kläger eine Klage gegen den angeblichen Schädiger zu erheben.

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