Vorbereitung und Versuch einer Straftat




An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Entschließung zu einer Straftat und deren Vorbereitung noch straflos sind, da keine Person sich bloß wegen Gedanken strafbar macht. Vorbereitungshandlungen sind alle Handlungen, die dazu dienen die spätere Ausführung der strafbaren Tat möglich zu machen, abzusichern oder zu erleichtern, wie z.B. etwa Beschaffen einer Waffe oder Nachmachen eines Nachschlüssels. Zu beachten wäre jedoch, dass Vorbereitungshandlungen nur bei Vorbereitungsdelikte strafbar sind, wie z.B. etwa Bandenbildung, verbrecherisches Komplott, Vorbereiten eines Hochverrats, Vorbereiten der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Geld. Erst der Versuch und die Vollendung der strafbaren Handlung sind strafbar. Zu beachten ist, dass der Versuch unter Umständen auch straflos sein kann, wenn von diesem zurückgetreten wurde. Eine Tat ist versucht, sobald der Täter einen Entschluss zur Ausführung der Tat fasst und eine Ausführungshandlung bzw. ausführungsnahe Handlung vornimmt. Eine ausführungsnahe Handlung wäre beim Diebstahl z.B. das Einseifen der Fensterscheibe, damit man das Klirren beim Eindrücken kaum hört. Eine Ausführungshandlung wiederum wäre z.B. das Einschlagen der Fenster um in der Wohnung einzusteigen.

Unter einem Versuch kann man eine gewollte Tat verstehen, die jedoch steckengeblieben und nicht vollendet ist. Von einem Versuch kann unter Umständen zurückgetreten werden, wodurch der Täter dann nicht zu bestrafen ist. Bei einem Rücktritt muss beachtet werden, ob der Versuch schon beendet oder unbeendet ist. Der Versuch ist beendet, wenn der Täter glaubt alles Erforderliche zur Vollendung der Tat getan zu haben. Unbeendet ist der Versuch hingegen, wenn der Täter glaubt weiterhandeln zu müssen. Von einem unbeendeten Versuch kann der Täter somit zurücktreten, wenn er die Tatausführung freiwillig aufgibt. Von einem beendetet Versuch kann der Täter wiederum zurücktreten, wenn er den Erfolgseintritt freiwillig abwendet. Freiwilligkeit liegt vor, wenn eine Person nicht weiterhandeln will, obwohl er weiterhandeln kann. Die Person handelt somit freiwillig, wenn sie aus Gewissengründe, aus Mitleid, Angst vor Schande oder aus Furcht vor Strafe zurücktritt. Der Rücktritt von einem unbeendeten oder beendeten Versuch bewirkt die Straflosigkeit des Täters. Vom beendeten und unbeendeten Versuch sind auch der fehlgeschlagener und der untauglicher Versuch zu unterscheiden.

Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt oder erkennt, dass er sein Ziel nicht mehr erreichen kann oder nur durch einen neuen Versuch erreichen kann. Da eine Person von einem fehlgeschlagenen Versuch nicht mehr zurücktreten kann, ist er somit für diesen zu bestrafen. Ein Versuch ist untauglich, wenn das Subjekt, das Objekt oder die Handlung untauglich ist. Untauglichkeit des Subjekts liegt vor, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse beim Handelnden ausgeschlossen ist, wie z.B. etwa wenn die Putzfrau im Justizministerium glaubt, sie begeht Amtsmissbrauch.

Untauglichkeit des Objekts liegt vor, wenn die Vollendung der Tat nach der Art des Gegenstandes, an dem sie begangen wurde, ausgeschlossen ist, wie z.B. etwa wenn Herr A auf einem Toden schießt um diesen umzubringen; Herr A schießt auf einen Baumstumpf, weil er glaubt, dass das sein Feind ist. Untauglichkeit der Handlung liegt vor, wenn die Vollendung der Tat nach Art der Handlung ausgeschlossen ist, wie z.B. etwa wenn jemand eine andere Person mit einem Kopfpolster erschlagen will. Wenn der Versuch absolut untauglich ist, ist dieser straffrei.

Vollendet ist die Tat, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Erfolg, den man sich erwartet hat auch eingetreten ist. Ein Diebstahl ist z.B. dann vollendet, wenn die Sache beim Täter ist und nicht mehr beim Eigentümer; das heißt also, dass ein Diebstahl als vollendet anzusehen ist, wenn neue Gewahrsame über die Sache begründet wurde. Die Straftat ist somit vollendet, wenn Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. In solch einem Fall kann nur noch ein Strafaufhebungsgrund, wie Tätige Reue, oder ein Strafausschließungsgrund, wie mangelnde Strafwürdigkeit der Tat, die Strafe aufheben oder ausschließen.

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