Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs




Eingangs muss erwähnt werden, dass der Oberste Gerichtshof über Nichtigkeitsbeschwerden und über Beschwerden, die mit ihnen verbundenen sind, sowie über Einsprüche gegen Urteile des Landesgerichts entscheidet. Außerdem entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes sowie über außerordentliche Wiederaufnahmen und über Anträge auf Erneuerung des Verfahrens. Es ist ebenso erwähnenswert, dass dem Obersten Gerichtshof auch die Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit obliegt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Oberste Gerichtshof in Zivilsachen in letzter Instanz über Revisionen gegen Urteile der Berufungsgerichte entscheidet sowie über Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse und Zurückweisungsbeschlüsse der zweiten Instanzen als Berufungsgerichte oder als Rekursgerichte, sofern ein solches Rechtsmittel in zweiter Instanz zugelassen wurde. Außerdem entscheidet der Oberste Gerichtshof ebenso über Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanzen als Rekursgerichte und in einigen Fällen sogar über Rekurse gegen bestimmte Beschlüsse der zweiten Instanzen als Berufungsgerichte oder als Rekursgerichte.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass als zweite Instanz, je nach dem vorgesehenen Instanzenzug, immer ein Oberlandesgericht oder ein Landesgericht entscheidet. Der Oberste Gerichtshof wiederum ist oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Oberste Gerichtshof das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist. Aus diesem Grund ist es unzulässig in Zivilsachen oder Strafsachen oberhalb des obersten Gerichtshofes eine weitere Instanz einzurichten, wobei daraus jedoch nicht entnommen werden darf, dass der Oberste Gerichtshof in allen ordentlichen Gerichtsverfahren als letzte Instanz anrufbar sein muss. In diesem Zusammenhang ist ebenso zu beachten, dass der Oberste Gerichtshof gewöhnlich nur angerufen werden kann, wenn die zweite Instanz ein solches Rechtsmittel zulässt, weil die Entscheidung etwa von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Wenn die zweite Instanz jedoch aussprach, dass die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig ist, ist deren Entscheidung mit einem außerordentlichen Rechtsmittel anfechtbar, das heißt mit einer außerordentlichen Revision oder mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs. Es ist ebenso erwähnenswert, dass in Zivilsachen der Zugang zum Obersten Gerichtshof sogar in einigen Angelegenheiten gänzlich ausgeschlossen ist.

Außerdem wird der Oberste Gerichtshof grundsätzlich in Senaten tätig, und zwar in sogenannten einfachen Senaten. Es ist ebenso erwähnenswert, dass sich einfache Senate aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, also aus fünf Berufsrichtern, zusammensetzen. Auch beim Obersten Gerichtshof ist eine Laienrichterbeteiligung vorgesehen. In bestimmten Fällen entscheidet der Oberste Gerichtshof jedoch in sogenannten Dreiersenaten, die wiederum aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Oberstern Gerichtshofes bestehen, wie beispielsweise etwa für Entscheidungen nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Oberste Gerichtshof im Rahmen der gesamten ordentlichen Gerichtsbarkeit eine umfassende Leitfunktion erfüllt, die in der Wahrung der Rechtseinheit sowie der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung besteht.

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