Tätigkeit des Staatsanwalts




Eingangs muss erwähnt werden, dass eine Staatsanwaltschaft die Behörde ist, die für die Strafverfolgung und Strafvollstreckung zuständig ist und als solche ebenso ein Teil der Rechtspflege ist. Die Staatsanwaltschaft wird auch mit dem Begriff Anklagebehörde bezeichnet. Es muss ebenso beachtet werden, dass die Staatsanwaltschaft ein selbständiges Organ der Gerichtsbarkeit ist, die von den Gerichten getrennt ist.

Außerdem hat die Staatsanwaltschaft die Interessen des Staates in der Rechtspflege zu wahren. Zu seinen wichtigsten Aufgaben zählen die Erhebung und die Vertretung der öffentlichen Anklage sowie die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafprozess. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Staatsanwaltschaft, im Gegensatz zum Richter, als Verwaltungsbehörde an die Weisungen der vorgesetzten Behörde gebunden ist. Außerdem werden ihre Geschäfte beim Gerichtshof erster Instanz vom Staatsanwalt sowie beim Oberlandesgericht vom Oberstaatsanwalt und beim Obersten Gerichtshof vom Generalprokurator besorgt. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Oberstaatsanwaltschaften und Generalprokuratur jeweils nur dem Bundesministerium für Justiz unterstehen. Außerdem hat der Generalprokurator keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Oberstaatsanwalt oder gegenüber dem Staatsanwalt.

Im Bezug auf die Ernennung zum Staatsanwalt ist erwähnenswert, dass nur Richter oder ehemalige Richter, die nach wie vor die Ernennungserfordernisse für den Richterberuf erfüllen, zum Staatsanwalt ernannt werden. Genauso wie Richterplanstellen werden auch die Planstellen für Staatsanwälte öffentlich zur Besetzung ausgeschrieben. Es muss beachtet werden, dass die Ernennung auf Vorschlag einer Personalkommission durch den Bundespräsidenten erfolgt. Der Staatsanwalt steht sodann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und vertritt das öffentliche Interesse im Namen des Staates als vom Gericht unabhängiges Organ der Rechtspflege. Außerdem ist der Staatsanwalt im Strafprozess formale Prozesspartei als Träger der Anklage, wobei er jedoch zur absoluten Objektivität gegenüber jeder Person verpflichtet ist. Er ist ebenso verpflichtet sowohl entlastende als auch belastende Umstände mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren leitet und dabei der Kriminalpolizei gewisse Beweisaufnahmen auftragen kann. Zudem gewährt und trifft der Staatsanwalt gewisse Anordnungen. Sodann kann jeder Verfahrensbeteiligte, der sich durch eine Anordnung des Staatsanwaltes beschwert erachtet, das Gericht anrufen.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass wenn ein Staatsanwalt schuldhaft gegen die Berufspflichten und Standespflichten verstößt, er sodann einer Disziplinarkommission gegenüber verantwortlich ist, die beim Bundesministerium für Justiz eingerichtet ist. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Strafkompetenz dieser Kommission bis zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis reicht. Hierbei muss beachtet werden, dass der Staatsanwalt daneben auch strafrechtlich verantwortlich ist. Außerdem kann der Staatsanwalt zivilrechtlich wie der Richter nur vom Staat belangt werden und nicht von den Beteiligten des Verfahrens. Die Beteiligten des Verfahrens haben nur die Möglichkeit eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Staat.

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