Ablauf des Strafverfahrens




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Strafverfahren zur Aufklärung von Straftaten dient. Damit verbunden ist natürlich auch die Verfolgung verdächtiger Personen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass unter Straftat jede Handlung zu verstehen ist, die nach einem Bundesgesetz oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Außerdem beginnt das Strafverfahren sobald die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermittelt oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausübt. Das Strafverfahren wird wiederum durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung beendet. Zudem ist die Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, jeden Verdacht einer Straftat, die ihnen zur Kenntnis gelangt und die nicht nur auf Verlangen einer dazu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.

Sodann hat das Gericht im Hauptverfahren die Tat und die Schuld des Angeklagten, die der Anklage zu Grunde liegt, von Amt wegen aufzuklären. Es ist ebenso die Aufgabe der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts die Wahrheit zu erforschen sowie Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten bedeutsam sind. Außerdem müssen alle Richter, Staatsanwälte und Organe der Kriminalpolizei ihre Tätigkeit unparteilich und unvoreingenommen ausüben sowie jeden Anschein der Befangenheit vermeiden. Sie müssen Umstände, die zur Belastung oder zur Verteidigung des Beschuldigten dienen, mit der gleichen Sorgfalt ermitteln. Außerdem obliegt der Staatsanwaltschaft die Anklage, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Staatsanwaltschaft hat ebenso für die zur Entscheidung über die Einbringung der Anklage nötigen Ermittlungen zu sorgen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen sowie Anträge zu stellen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass gegen den Willen der Staatsanwaltschaft wiederum kein Strafverfahren geführt werden darf. Es muss beachtet werden, dass die Entscheidung des Gerichtes sodann die Anklage erledigt, wobei diese Entscheidung jedoch die Anklage nicht überschreiten darf, obwohl das Gericht nicht an eine rechtliche Beurteilung gebunden ist.

Außerdem dürfen die Kriminalpolizei sowie die Staatsanwaltschaft und das Gericht bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Beweisaufnahme nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Es ist ebenso zu beachten, dass die beschuldigte Person berechtigt ist am gesamten Verfahren mitzuwirken, aber auch verpflichtet ist während der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Außerdem ist jede Person, die am Verfahren beteiligt ist oder von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffen ist, berechtigt angemessen rechtlich gehört zu werden und Information über Grund und Zweck der sie betreffenden Verfahrenshandlung zu erhalten sowie über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren unterrichtet zu werden. Daraus kann somit entnommen werden, dass der Beschuldigte berechtigt ist, aller gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu erfahren sowie Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung zu erhalten.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Beschuldigte sich selbst verteidigen darf, wobei er dennoch in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit hat, einen Rechtsbeistand, also einen Verteidiger, in Anspruch zu nehmen. Außerdem darf der Beschuldigte auf keinen Fall gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Aus diesem Grund steht es dem Beschuldigten frei auszusagen oder die Aussage zu verweigern. Es ist verboten den Beschuldigten durch Zwangsmittel, Drohung, Versprechung oder durch Vorspiegelung zu einer Äußerung zu bewegen.

In diesem Zusammenhang muss ebenso die Unschuldsvermutung beachte werden, denn nach diese ist jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig anzusehen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Beschuldigte Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist hat, was wiederum zur Folge hat, dass das Verfahren zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen ist. Auch Opfer von Straftaten sind berechtigt, sich am Strafverfahren zu beteiligen. Dabei sind die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht verpflichtet, das am Verfahren beteiligte Opfer über seine wesentlichen Rechte im Verfahren sowie über die Möglichkeit Entschädigungsleistungen oder Hilfeleistungen zu erhalten, zu informieren.

Hierbei ist es ebenso erwähnenswert, dass gerichtliche Verhandlungen im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren mündlich und öffentlich durchgeführt werden, wobei jedoch das Ermittlungsverfahren nicht öffentlich ist. Außerdem muss das Gericht bei der Urteilsfällung immer nur auf das Rücksicht nehmen, was auch in der Hauptverhandlung tatsächlich vorgekommen ist. Es muss beachtet werden, dass die Hauptverhandlung den Schwerpunkt des Verfahrens bildet, da in der Hauptverhandlung Beweise aufzunehmen sind, wobei aufgrund der Beweise sodann das Urteil zu fällen ist. Im Ermittlungsverfahren wiederum sind solche Beweise aufzunehmen, die für die Entscheidung über die Erhebung der Anklage unerlässlich sind oder solche Beweise, deren Aufnahme in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen voraussichtlich nicht möglich sein wird. Wenn jedoch ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nur zu Gunsten des Beschuldigten erhoben wurde, darf der Beschuldigte durch den Inhalt einer darüber ergehenden gerichtlichen Entscheidung im Ermittlungsverfahren und in der Straffrage nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Entscheidung nicht angefochten worden wäre. Daraus ist somit zu entnehmen, dass diesbezüglich ein Verschlechterungsverbot gilt. Wenn das Strafverfahren rechtswirksam beendet wurde, darf derselbe Verdächtige nicht wegen derselben Tat verfolgt werden.

Es muss beachtet werden, dass im Strafverfahren verschiedene Gerichte tätig sind, wie etwa Bezirksgerichte im Hauptverfahren, Landesgerichte im Ermittlungsverfahren und auch im Rechtsmittelverfahren sowie Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren und auch aufgrund besonderer Bestimmungen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Bezirksgericht für Hauptverfahren wegen Straftaten zuständig ist, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind. Es muss dennoch beachtet werden, dass es Ausnahmen für bestimmte Straftaten gibt, wofür das Bezirksgericht nicht zuständig ist, obwohl die soeben genannten Voraussetzungen vorliegen, wie beispielsweise etwa für das Vergehen der Nötigung, das Vergehen der beharrlichen Verfolgung, das Vergehen der Geschenkannahme durch Machthaber, das Vergehen der gefährlichen Drohung, das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder das Vergehen der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass das Bezirksgericht durch Einzelrichter entscheidet, während das Landesgericht wiederum entweder als Geschworenengericht oder als Schöffengericht fungieren kann. Es ist auch erwähnenswert, dass dem Einzelrichter im Ermittlungsverfahren die Beweisaufnahme, das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme und Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel obliegt. Außerdem obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichtes im Ermittlungsverfahren auch die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Kriminalpolizei sowie die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Weiters obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichtes das Hauptverfahren wegen Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, wenn nicht das Landesgericht als Geschworenengericht oder als Schöffengericht dafür zuständig ist.

Sollte das Landesgericht als Geschworenengericht handeln, obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht somit das Hauptverfahren wegen Straftaten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt. Außerdem ist das Landesgericht als Geschworenengericht ebenso zuständig für das Hauptverfahren wegen des Verbrechens der Überlieferung an einer ausländischen Macht, wegen des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole sowie wegen der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane. Das Landesgericht als Geschworenengericht ist auch wegen der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats, wegen des Vergehens bewaffneter Verbindungen, des Vergehens des Ansammeln von Kampfmitteln, wegen der Verbrechen und der Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland sowie wegen des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und dem Gutheißen mit Strafe bedrohter Handlungen sowie wegen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung zuständig. Außerdem obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht auch die Hauptverhandlung wegen strafbarer Handlungen, für die es aufgrund besonderer Bestimmungen zuständig ist.

Wenn das Landesgericht nicht als Geschworenengericht zuständig ist, obliegt dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren wegen Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, wegen der Verbrechen der Tötung auf Verlangen, der Mitwirkung am Selbstmord und der Tötung eines Kindes bei der Geburt sowie wegen der Verbrechen des räuberischen Diebstahls, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung, des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen. Außerdem obliegt dem Landesgericht als Schöffengericht auch das Hauptverfahren wegen des Vergehens des Landfriedensbruchs und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs sowie des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt und der strafbaren Handlungen, für die es aufgrund besonderer Bestimmungen zuständig ist.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Landesgericht auch als Senat von drei Richtern tätig werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass dem Landesgericht als Senat von drei Richtern die Entscheidung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte sowie die Entscheidungen über einen Antrag auf Wiederaufnahme obliegt, soweit nicht das Bezirksgericht zuständig ist. Außerdem setzt sich das Landesgericht als Geschworenengericht aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Schwurgerichtshof aus drei Richtern besteht und dass die Geschworenenbank mit acht Geschworenen besetzt ist.

Es muss ebenso beachtet werden, dass das Landesgericht als Schöffengericht wiederum aus einem Richter und aus zwei Schöffen besteht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Gerichte entweder mit Urteil oder mit Beschluss entscheiden. Gerichte entscheiden im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren über Schuld, Strafe und privatrechtliche Ansprüche, über Verfahrenshindernisse oder über eine fehlende Prozessvoraussetzung sowie über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen immer mit Urteil. Außerdem sind die Urteile nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verkünden und auszufertigen, wenn nichts anderes bestimmt wird. Im Gegensatz zum soeben Gesagten entscheiden Gerichte wiederum dann mit Beschluss, wenn sie nicht nur eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete Verfügung erlassen.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass für die Kosten der Strafrechtspflege und für Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz ein Pauschalkostenbeitrag als Ersatz geleistet werden soll. Außerdem dürfen dem Verurteilten jedoch Zeugengebühren oder Kosten einer Telekommunikationsüberwachung nur im Rahmen seines Pauschalkostenbeitrags angelastet werden. Bei der Bemessung der Pauschalkosten werden die Kosten der Verwahrungshaft und Untersuchungshaft nicht berücksichtigt. Der Pauschalkostenbeitrag darf im Verfahren vor den Geschworenengerichten höchstens Euro 4.361,-, vor den Schöffengerichten höchstens Euro 2.181,- sowie vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wiederum höchstens Euro 872,- und vor den Bezirksgerichten höchstens Euro 436,- betragen. Hierbei muss beachtet werden, dass der Pauschalkostenbeitrag bei einem außergerichtlichen Tatausgelich, also bei einer Diversion, jedoch nur bis zu Euro 145,- betragen darf.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass man sich für die Bemessung der Pauschalkostenhöhe an die Belastung richtet, die durch das Tätigwerden von Behörden und Dienststellen im Strafverfahren entstanden sind. Bei der Bemessung der Pauschalkostenhöhe werden jedoch auch das Vermögen, das Einkommen sowie sonstige wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt. Darüber hinaus gibt es auch gesondert zu verrechnende Kosten des Strafverfahrens, wie beispielsweise etwa Vergütungen für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden auch wenn sie kostenlos für das Gericht erstattet wurden oder die Sachverständigengebühren, soweit sie Euro 73,- übersteigen. Zu berücksichtigen sind ebenso die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten sowie Zeugengebühren für geladene Zeugen aus dem Ausland soweit sie Euro 73,- übersteigen und Kosten, die durch eine Beschlagnahme verursacht wurden, soweit sie Euro 73,- übersteigen.

Auch die Vollziehungskosten des Strafurteils sind zu ersetzen sowie Gerichtsgebühren, Kosten der Verteidigung und Kosten anderer Parteienvertreter. Für den Fall, dass sich der Beschuldigte keinen Verteidiger leisten kann, wird ihm wiederum ein Verfahrenshilfeverteidiger zur Verfügung gestellt, dessen Kosten er nicht zu zahlen hat, da diese vom Bund getragen werden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die unterlegene Partei wiederum die Kosten des ganzen Strafverfahrens zu bezahlen hat.

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