Die Firma im Allgemeinen




Das Firmenrecht wurde wesentlich durch die Reform des Handelsgesetzbuches abgeändert. Das bisher strikte Firmenrecht, das für gewisse Rechtsformen zum Beispiel sich nur einer Sachfirma, wie etwa bei der Aktiengesellschaft, oder nur einer Personenfirma, wie etwa bei der Kommanditgesellschaft, bediente, ist nun vereinfachter und vereinheitlichter dargestellt. Besonders dem Wunsch, das Firmenbuch mehr praxistauglich zu gestalten, wurde stattgegeben, dass somit in Zukunft auch sogenannte Firmenschlagworte oder Markennamen als Firma und nicht nur als Firmenzusatz genommen werden können.

Im alltäglichen Sprachgebrauch wird die Firma sehr oft mit dem Begriff des Unternehmens gleichgestellt. Im Unternehmensgesetzbuch wird die Firma behandelt, aber damit der im Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers und nicht des Unternehmens angesprochen, unter dem der Unternehmer seine Geschäfte betreibt und mit welchem Namen er Unterschriften abgibt. Auch kann ein Unternehmer in Prozessen vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung angeben. Für Einzelunternehmer ist dies aber nicht in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Strafprozessen gültig, da in solchen Prozessen der Einzelunternehmer unter seinem echten und bürgerlichen Namen auftreten muss.

Ist der Träger des Unternehmens keine natürliche Person sondern eine juristische Person, und tritt dieser in einem strafrechtlichem Prozess auf, so muss er nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz unter dem Namen der Firma auftreten. Eine juristische Person ist eine Vereinigung von Personen oder eine Vermögensmasse, was etwa eine Stiftung ist.

Mit dem Ausdruck Firma wird also nicht das Unternehmen an sich, sondern der Unternehmensträger als Rechtsträger bezeichnet. Die Firma ist der Name des Unternehmers, mit dem dieser im alltäglichen Geschäftsverkehr, aber nicht im Privatleben auftritt. Jedoch kann die Firma und der bürgerliche Name bei einem Einzelunternehmer derselbe sein, muss aber nicht. So kann zum Beispiel der Einzelunternehmer X ein Unternehmen erwerben, welche er mit Zustimmung des Verkäufers unter der bisherigen Firma B fortführt. Es kann aber beispielsweise auch der Einzelunternehmer Y ein Unternehmen erwerben und als Firma einen Fantasienamen oder auch eine Sachfirma aussuchen.

Nur der Unternehmer, der im Firmenbuch eingetragen ist, ist verpflichtet und auch berechtigt, eine Firma zu leiten. Unternehmer, die nicht eingetragen sind, zum Beispiel nicht rechnungslegungspflichtige Einzelunternehmer, weil sie die Jahresumsatzgrenze von Euro 700.000,- nicht überschritten haben oder auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts, können also keine Firma, sondern nur eine Geschäftsbezeichnung für ihr Unternehmen haben.

Eine Firma hat eine ähnliche Funktion wie eine Marke. Während eine Marke als Kennzeichnen für Dienstleistungen und Waren genommen wird, dient die Firma dazu, den Unternehmensträger zu bezeichnen. Einige Unternehmen wollen im Sinne des Corporate Designs auftreten, indem sie ein einheitliches Bild am Markt haben, wobei Marke und Firma gleich gestaltet werden, wie etwa bei der Firma Red Bull GmbH mit der Marke Red Bull. Bevor es das Unternehmensgesetzbuch gab, konnte man eine Marke oft nur als Firmenbestandteil, also als Firmenzusatz in der Firma verwenden, wobei die Marke selbst aber nicht der Kern der Firma sein konnte, wenn aus der Firma der Gegenstand des Unternehmens nicht entnommen werden konnte. Durch die Neuerung des Firmenbuches ist aber auch dies nun möglich.

Die Firma dient aber nicht nur der zur Unterscheidung der Unternehmensträger, sondern soll auch Kunden über die jeweilige Person, über die Inhaber, beziehungsweise über die Haftungsverhältnisse informieren. Mit der jeweiligen Firma kann ähnlich wie bei einer Marke eine spezielle positive Vorstellung der Kunden verknüpft sein. Aus diesem Grund präsentiert die Firma auch einen wirtschaftlichen Wert, der beim Kauf eines Unternehmens den Kaufwert wesentlich beeinflusst. Der Käufer ist nämlich bereit, mehr als nur den normalen Wert, auch genannt Substanzwert eines Unternehmens, zu zahlen. Jener über dem normalen oder Substanzwert liegenden Wert bezeichnet man in der Wirtschaftssprache als Firmenwert oder good-will. Dieser Firmenwert wird aber nicht nur von seinem guten Ruf beeinflusst, sondern hängt beispielsweise auch vom jeweiligen Kundenstamm, gut gelegenem Standort oder von außerordentlich hoch qualifiziertem Personal ab. Der Käufer eines Unternehmens, dem es erlaubt ist, die Firma fortzuführen, darf den Firmenwert als Aktivposten und somit als Vermögensgegenstand in seiner Bilanz aufscheinen lassen.

Ein Verkauf ohne das Unternehmen ist nicht möglich, da die Firma ein streng gebundenes Recht ist. Die Firma kann daher, anders als bei einer Marke, nicht ohne dem Unternehmen, für welches die Firma geführt wird, verkauft werden. Dies nennt sich auch das Verbot der Leerübertragung. Rechtliche Geschäfte mit Leerübertragungen, wie etwa sogenannte Firmenhandel oder Mondscheinfirmen sind nach österreichischem Gesetz nichtig, da diese gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

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