Sondergesetze für bestimmte Rechtsträger: Nicht im Unternehmensgesetzbuch geregelte Zusätze




Neben den im Unternehmensgesetzbuch geregelten Zusätzen zu den einzelnen Rechtsformen, gibt es noch all jene, die für bestimmte Rechtsträger in sogenannten Sondergesetzen festgelegt sind. So muss zum Beispiel die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Bezeichnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung führen. Dieser Zusatz kann jedoch auch abgekürzt werden wie etwa mit GesmbH, GmbH oder Gesellschaft mbH. Der Firma einer Aktiengesellschaft muss der Zusatz Aktiengesellschaft beigefügt sein, aber auch dieser kann in abgekürzter Form, wie etwa mit AG vorkommen.

Bei einer Europäischen Gesellschaft, welche international Societas Europaea bezeichnet wird, sind immer jeweils die innerstaatlichen Gesetze entscheidend, muss aber europaweit den Zusatz SE tragen.

Die Firma einer Genossenschaft muss den Zusatz eingetragene Genossenschaft tragen, und auch dieser Zusatz kann in abgekürzter Form, wie etwa mit e.G. verwendet werden. Alle bis zum Zeitpunkt des 31.12.2006 schon bestehenden eingetragenen Genossenschaften können laut österreichischem Gesetz ihre bisher verwendete, im Firmenbuch eingetragene, Genossenschaft weiterführen. Der zwingende vorgeschriebene Hinweis in der Firma auf das Haftungsverhältnis, wie etwa Genossenschaft mit beschränkter Haftung, mit unbeschränkter Haftung oder mit Geschäftsanteilshaftung, welche bis zum 31.12.2006 bestand, ist seit dem 01.01.2007 nicht mehr gültig. Laut österreichischem Gesetz ist aber immer noch die jeweilige Art der Haftung auf allen Geschäftspapieren anzuführen. Für die Europäische Genossenschaft, international Societas Cooperativa Europaea bezeichnet, wurde festgelegt, dass die Firma der Europäischen Genossenschaft den Zusatz SCE voran oder nachgestellt haben muss, als auch den Zusatz mit beschränkter Haftung beinhalten soll.

Die Firma einer Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigung muss zwingend den Zusatz Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung, oder zumindest die Abkürzung EWIV führen. Eine andere Abkürzung ist für diesen Rechtsträger nicht zulässig. Der Name einer Privatstiftung muss zwingend das ausgeschriebene Wort Privatstiftung beinhalten, und darf in keinster Weise abgekürzt werden.

Besondere Gesetzte gelten bei Offenen Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der natürlichen Personen unbeschränkt, also auch mit seinem gesamten Privatvermögen haftet, sondern nur eine juristische Person österreichischen Rechts, wie etwa eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Verein, oder auch ausländischen Rechts, wie etwa eine Limited nach britischem Recht. Auch mehrere solche juristischen Personen, welche unbeschränkt haften, sind möglich, welcher Umstand aber aus der Firma erkennbar sein muss. Jedoch gibt es aber keinen eigenen Rechtsformzusatz, der das Nichtvorhandensein einer natürlichen Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter ersichtlich macht. Jener Umstand kann aber dadurch ersichtlich gemacht werden, dass die Kommanditgesellschaft oder Offene Gesellschaft eine Personenfirma trägt, und der Name des unbeschränkt haftenden Gesellschafters, welche keine natürliche sondern eine juristische Person ist, in den Firmennamen aufgenommen wird. Es darf nämlich nur der Name von einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter im Firmennamen aufscheinen.

Ist zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung der einzige Komplementär einer Kommanditgesellschaft, so ist der Name dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung in den Firmennamen der Kommanditgesellschaft aufzunehmen. Für Geschäftspartner wird somit ersichtlich, dass eine juristische Person, nämlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, unbeschränkt haftet, und man somit damit rechnen kann, dass keine natürliche Person unbeschränkt haften wird.

Wenn es ursprünglich eine natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter bei einer Offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft gegeben hat, und diese Personen scheiden aus der Gesellschaft aus oder werden Kommanditisten, so kann die ursprüngliche Firma nach österreichischem Recht nicht weitergeführt werden. Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit, auch genannt Grundsatz der Firmenkontinuität, wird nämlich durch den Grundsatz der Firmenwahrheit durchbrochen, denn aus der Firma der Offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft muss erkenntlich sein, dass es nur mehr eine juristische Person als unbeschränkt haftende Person gibt.

Es kommt zum Beispiel bei der Windenergie Huber KG mit den Gesellschaftern Huber als Komplementär und Maier als Kommanditist zu einer Änderung im Gesellschafterbestand. Herr Huber wird Kommanditist und an dessen Stelle tritt die KK Maier & Berger GmbH als Komplementär in die Kommanditgesellschaft ein. Aufgrund dieses Gesellschafterwechsels kann die bisherige Firma Windenergie Huber KG nicht weitergeführt werden, da dadurch der irreführende Eindruck entsteht, dass eine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist, und eine natürlich Person auch mit ihrem gesamten Privatvermögen haftet. Rechtmäßig wäre es, die Firma in Windenergie KK Maier & Berger GmbH & Co KG oder KK Maier & Berger GmbH & Co KG umzubenennen.

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