Die Beendigung des Vertragsverhältnisses beim Handelsvertretervertrag




Im Handelsvertretergesetz gibt es eine Reihe von Beendigungsgründen des Handelsvertretervertrages, wo hinzu noch die Beendigungsgründe durch die allgemeinen Grundsätze kommen. Ein Handelsvertretervertrag, welche befristet ist, endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, und wenn dieser befristete Vertrag von beiden Parteien nach dem Ablauf der Zeit fortgesetzt wird, so entsteht aus dem befristeten Vertrag ein unbefristeter Vertag.

Von beiden Vertragspartnern kann ein unbefristeter Vertrag unter der Einhaltung von bestimmten zwingenden Mindestfristen gekündigt werden. Die Frist der Kündigung hängt von der bisherigen Dauer des Vertragsverhältnisses ab und kann im ersten Vertragsjahr unter der Einhaltung einer einmonatigen Frist, im zweiten Jahr unter der Einhaltung einer zweimonatigen Frist, und im dritten Jahr unter der Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Wenn das Vertragsverhältnis länger als sechs Jahre andauert, dann beträgt die Kündigungsfrist im Generellen sechs Monate.

Durch vertragliche Vereinbarungen können die gesetzlichen Kündigungsfristen aber verlängert werden. Die Kündigungsfrist, die vom Unternehmer zu beachten ist, darf allerdings nicht kürzer sein, als die vom Handelsvertreter einzuhaltende Kündigungsfrist, und mangels anderen vertraglichen Vereinbarungen kann die Kündigung auch nur am Ende ein Kalendermonats erfolgen.

Aus wichtigem Grund kann auch eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses stattfinden. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Vertrag auch ohne Einhaltung von Kündigungsfristen jederzeit aufgelöst werden. Gründe für einen Unternehmer, die für eine Auflösung durch wichtigen Grund berechtigen, sind beispielsweise eine Unfähigkeit des Handelsvertreters, die Tätigkeit auszuüben, eine Vertrauensunwürdigkeit, eine Verletzung der Tätigkeitspflicht beziehungsweise sonstiger wesentlicher Vertragsbestimmungen, die Tätlichkeit beziehungsweise schwerwiegende Verletzung der Ehre gegen den Unternehmer, oder auch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Handelsvertreters.

Die Gründe für den Handelsvertreter, die eine Auflösung durch wichtigen Grund berechtigen, sind etwa die Unfähigkeit des Handelsvertreters selbst, die Tätigkeit auszuüben, eine Verletzung der Provisionszahlungspflicht beziehungsweise sonstiger wesentlicher Vertragsbestimmungen durch den Unternehmer, eine Tätlichkeit beziehungsweise schwerwiegende Verletzung der Ehre gegen den Handelsvertreter, oder auch die Betriebseinstellung durch den Unternehmer. Wenn über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet wird, dann endet das Vertragsverhältnis automatisch, und eine gesonderte Erklärung ist nicht notwendig. Da eine sofortige Beendigung Nachteile für die Konkursmasse mit sich bringen kann, ist der Handelsvertreter bei Gefahr in Verzug zur Fortsetzung seiner Tätigkeit verpflichtet, bis anderweitig eine Vorsorge getroffen werden kann.

Das Vertragsverhältnis erlischt auch durch den Tod des Handelsvertreters. Der Tod des Unternehmers jedoch löst im Zweifelsfall den Vertrag nicht auf. Eine Vertragsauflösung zieht eine Reihe von Rechtsfolgen mit sich. So gebührt dem Handelsvertreter etwa eine Provision für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, wenn das Geschäft überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters während des Vertragsverhältnisses zurückzuführen ist, und er Vertrag auch innerhalb der angemessenen Frist nach Beendigung des Handelsvertretervertrages zustande gekommen ist. Dasselbe gilt, wenn die dritte Person schon vor Beendigung des Handelsvertretervertrages verbindlich erklärt, dass sie das Geschäft abschließen möchte.

Weiters gibt es den sogenannten Ausgleichsanspruch, welcher eine Abgeltung jener Vorteile sein soll, die dem Unternehmer aus der Vertretertätigkeit des Handelsvertreters auch noch nach Beendigung des Vertrages zugutekommen. Normalerweise hat der Handelsvertreter solange einen Provisionsanspruch aus allen Geschäften, die der von ihm zugeführte Kunde mit dem Unternehmer in weiterer Folge abschließt, solange das Vertragsverhältnis aufrecht ist. Ist das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter aber beendet, so hat so hat er auch keinen Anspruch mehr auf Provision, wohl aber Anspruch auf die Abgeltung, da der Unternehmer aus der Kundezuführung durch den damaligen Handelsvertreter weiterprofitiert.

Diesen Anspruch auf Abgeltung hat der Handelsvertreter, wenn er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt hat oder bestehende Geschäftsverbindungen um ein Wesentliches erweitert hat, wenn er daraus erhebliche Vorteile für den Unternehmer auch nach der Vertragsauflösung erzielen konnte und wenn die Auszahlung der Abgeltung der Billigkeit entspricht. Eine Billigkeit ist der Ausdruck für eine Beurteilung nach dem natürlichen menschlichen Empfinden, was gerecht ist. Gibt es keine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter über die Höhe der Abgeltung, dann beträgt der Anspruch allerhöchstens eine Jahresvergütung, die sich aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre ergibt. Bei einer kürzeren Vertragsdauer müssen alle Vertragsjahre für die Berechnung herangezogen werden.

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter dem Unternehmer innerhalb von einem Jahr mitzuteilen, dass er seine Abgeltungsansprüche geltend macht. Den Betrag muss der Handelsvertreter innerhalb dieser Frist jedoch nicht beziffern können. Wenn der Handelsvertreter die Frist zur Geltendmachung versäumt, so spricht man von einer Verwirkung des Anspruches. Wie auch alle sonstigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjährt auch ein rechtzeitig geltend gemachter Anspruch in drei Jahren. Keinen Ausgleichsanspruch durch Abgeltung hat der Handelsvertreter wenn er das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat. Ein Anspruch darauf besteht allerdings dann trotzdem, wenn der Unternehmer einen begründeten Anlass zur Auflösung gegeben hat, oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit aufgrund seines Alters oder seiner Krankheit beziehungsweise aufgrund von Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann.

Weiters besteht kein Ausgleichsanspruch, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis aufgrund eines schuldhaften oder einen wichtigen Grund darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt beziehungsweise vorzeitig aufgelöst hat. Auch wenn eine dritte Person auf Seiten des Handelsvertreters in den Vertrag eintritt und sämtliche Rechte und Pflichten, daher auch Ausgleichsanspruchsrechte, aus dem Vertrag übernimmt. Als Voraussetzung für diesen Eintritt ist eine Vereinbarung mit dem Unternehmer aufgrund der Beendigung eines Vertrages.

Der Handelsvertreter kann auch Ersatz des ihm durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Schaden begehren, kurz gesagt Schadenersatz fordern, wenn das Vertragsverhältnis durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unternehmers vor Ablauf der vereinbarten Zeit oder unter Missachtung von Kündigungsfristen automatisch aufgelöst wurde. Wenn beide Vertragsparteien ein Verschulden trifft, dann muss der Richter nach freiem Ermessen entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Handelsvertreter Schadenersatz zusteht.

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