Die Sonderbestimmungen für Versicherungsvertreter




Das Handelsvertretergesetz wurde durch das Publizitätsrichtlinien- Gesetz in einem wesentlichen Punkt geändert, da bis zum 30. Juni 2006 das Handelsvertretergesetz auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsgeschäften nicht anwendbar war. Das Handelsvertretergesetz erfasst aber durch diese Novelle auch die Rechtsverhältnisse der selbständigen Versicherungsvertreter, wobei allerdings darin auch Sonderbestimmungen für Versicherungsvertreter vorzufinden sind. Demnach bekommen Versicherungsvertreter keine Provisionen, wenn der Abschluss des Versicherungsvertrages nicht auf ihre unmittelbare Tätigkeit zurückzuführen ist,

Der Provisionsanspruch entsteht bei Versicherungsvermittlern mit der Rechtswirksamkeit des vermittelnden Geschäftes, wenn der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie gezahlt hat oder hätte zahlen müssen, wenn der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt hätte. Spätestens einen Monat nach der Entstehung des Provisionsanspruches muss die Abrechnung beim Versicherungsvertreter erfolgen.

Der Versicherungsvertreter hat auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Folgeprovisionen aus den von ihm vermittelnden oder wesentlich erweiterten Versicherungsverträgen, wenn der Versicherungsnehmer alle geschuldeten Prämien weiter zahlt oder hätte weiter zahlen müssen, wenn der Versicherer seine Versicherungen erfüllt hätte. Statt der Folgeprovision kann auch eine Betreuungsprovision vertraglich vereinbart werden, wenn der Versicherungsvertreter sich zur Betreuung der Versicherungsnehmer verpflichtet. Diese Bestimmung ist allerdings kein zwingendes Recht, sondern kann nur unter den Parteien auf freiwillige Basis vereinbart werden. Wenn dem Versicherungsvertreter keine Folgeprovision gebührt, so steht ihm aber immerhin ein Ausgleichsanspruch auf Abgeltung zu, und diese Bestimmung kann zum Nachteil des Versicherungsvertreters weder beschränkt noch aufgehoben werden.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel