Verhängung einer Verbandsgeldbuße




Eingangs muss erwähnt werden, dass wenn der Verband für die strafbare Handlung der Entscheidungsträger oder der Mitarbeiter verantwortlich ist, über diesen eine Verbandsgeldbuße zu verhängen ist. Als Entscheidungsträger kommen insbesondere Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder Personen in Betracht, die aufgrund einer rechtsgeschäftlichen bzw. organschaftlichen Vertretungsmacht dazu befugt sind, den Verband nach außen zu vertreten. Ebenso Mitglieder des Aufsichtsrates oder Mitglieder des Verwaltungsrates bzw. Personen, die sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben oder Personen, die sonst noch einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausüben, gelten als Entscheidungsträger. Als Mitarbeiter des Verbandes werden auf jeden Fall Personen angesehen, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder Lehrverhältnisses bzw. Ausbildungsverhältnisses für den Verband Arbeitsleistungen erbringen.

In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass der Verband auch für die strafbare Handlung des Entscheidungsträgers verantwortlich ist, wenn der Entscheidungsträger in Ausübung seiner leitenden Funktion rechtswidrig und schuldhaft die Straftat begangen hat und wenn darüber hinaus auch noch eine der zusätzlichen Voraussetzungen vorliegt, wie etwa die Begehung der Straftat durch den Entscheidungsträger zugunsten des Verbandes oder eine Pflichtverletzung. Außerdem haftet der Verband für Straftaten seiner Mitarbeiter, wenn ein oder mehrere Mitarbeiter rechtswidrig die Straftat erfüllt haben und wenn die Begehung der Straftat aufgrund dessen ermöglicht oder erleichtert wurde, weil die Entscheidungsträger die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wie insbesondere etwa indem die Entscheidungsträger wesentliche technische oder organisatorische bzw. personelle Maßnahmen zur Verhinderung der Straftaten unterlassen haben.

Zudem muss aber auch eine der zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen, damit der Verband auch für die Straftat seiner Mitarbeiter bestraft werden kann, wie etwa die Begehung der Straftat durch den Mitarbeiter zugunsten des Verbands. Hierbei ist es jedoch nicht erforderlich, dass die genaue Identität der einzelnen Mitarbeiter feststeht, denn vielmehr reicht es aus, wenn ein konkreter Personenkreis ermittelt werden kann, wie beispielsweise etwa ein Mitarbeiter aus der Buchhaltung.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Verbandsgeldbuße in Tagessätzen bemessen wird, wobei jedoch die Mindeststrafe einen Tagessatz zu betragen hat. Außerdem ist die Höhe des Tagessatzes nach der Ertragslage des Verbandes zu bemessen, wobei jedoch auch seine sonstige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Dabei beträgt die Untergrenze der Verbandsgeldbuße grundsätzlich Euro 50,- und die Obergrenze Euro 10.000,-; aber bei gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Verbänden bzw. bei sonstigen Verbänden, die nicht auf Gewinn gerichtet sind, beträgt die Untergrenze der Verbandsgeldbuße Euro 2,- und die Obergrenze Euro 500,-.

Außerdem sind bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze ebenso Erschwerungsgründe und Milderungsgründe gegeneinander abzuwiegen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Anzahl der Tagessätze umso höher zu bemessen ist, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist sowie je höher der Vorteil ist, den der Verband aus der Straftat erlangt hat. Die Tagessatzanzahl wird ebenso höher bemessen, je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Im Gegensatz dazu ist die Anzahl der Tagessätze insbesondere dann geringer zu bemessen, wenn der Verband schon vor der Tat gewisse Vorkehrungen zur Verhinderung der Tat getroffen hat oder wenn der Verband bereits Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat.

Weiters kommt es ebenso zu einer geringeren Bemessung der Tagessätze, wenn der Verband nur für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist oder wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat sowie wenn er die Folgen der Straftat gutgemacht hat. Die Anzahl der Tagessätze ist auch dann geringer zu bemessen, wenn der Verband wesentliche Schritte zu einer zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat oder wenn die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder für seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

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