Die Bildung der ursprünglichen Firma und ihre Grundsätze




Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches beinhaltete genaue Angaben für Firmen, wie eine Firma genau zu bilden ist. So musste beispielsweise eine Firma von einem Einzelunternehmer mit seinem Firmennamen aus mindestens auch einem vollständig ausgeschriebenen Vornamen bestehen. Eine Firma einer Kommanditgesellschaft musste mindestens aus dem Namen eines Komplementärs, und einem Zusatz, welcher auf das Bestehen einer Gesellschaft verweist bestehen, wobei die Beifügung eines Vornamens nicht verpflichtend war. Die Firma einer Aktiengesellschaft konnte im Prinzip nur eine Sachfirma sein. Das Unternehmensgesetzbuch jedoch hat die zwanghafte Bildung eines Firmenkerns entfernt, aber dafür eine Vorschrift zu zwingenden Rechtsformzusätzen eingeführt.

Diese neuen Vorschriften zur Firmenbildung kommen aber nicht nur für alle ab dem 01.01.2007 gegründeten Rechtsträger zur Anwendung, sondern auch für alle alten, bisher bestehenden Firmen. Jedoch enthält das Unternehmensgesetzbuch Übergangsbestimmungen für all jene Firmen, die vor dem 01.01.2007 ins Firmenbuch eingetragen wurden. Grundsätzlich sind nämlich auch schon bestehende Firmen bis zum 01.01.2010 an die neuen Bestimmungen des Firmenrechts anzupassen. Wenn die Anpassung der Firma bis zum 01.01.2010 nicht erfolgt ist, besteht eine sogenannte Eintragungssperre, was bedeutet, dass keine weiteren Eintragungen dieser Firma im Firmenbuch vorgenommen werden können.

Als Folge der Liberalisierung des Firmenbuches ist jeder Unternehmer verpflichtet, die von ihm gewählte Rechtsform in die Firma aufzunehmen. Würde diese Pflicht nicht bestehen, wäre nicht erkennbar, ob der Unternehmer, der im Geschäftsverkehr auftritt, ein Einzelunternehmer, einer Personengesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder ganz etwas anderes ist, weil alle Unternehmer, unabhängig von ihrer Rechtsform eine Personenfirma, Sachfirma oder Fantasiefirma für ihre Firma wählen können. Dieser Zusatz klärt aber nicht nur über die konkrete Rechtsform der einzelnen Unternehmer auf, sondern im dadurch auch über die jeweiligen Haftungsverhältnisse im Unternehmen.

Bei Einzelunternehmers, die im Firmenbuch eingetragen sind, muss die Firma die Bezeichnung eingetragener Unternehmer oder eingetragene Unternehmerin, oder auch eine allgemein verständliche Abkürzung von dieser Bezeichnung beinhalten, wie zum Beispiel e.U. All jene Einzelunternehmer, die bereits vor dem 01.01.2007 im Firmenbuch eingetragen waren, mussten spätestens ab 01.01.2010 der Firma einen rechtsgültigen Rechtsformzusatz beifügen, und diese Änderung auch zur Eintragung im Firmenbuch anmelden.

Bei einer Offenen Gesellschaft muss die Bezeichnung Offene Gesellschaft oder eine andere im Allgemeinen verständliche Abkürzung wie beispielsweise OG in die Firma aufgenommen werden. Unter dem Begriff Offene Gesellschaft wurden vor dem 01.01.2007 schon bereits bestehende Offene Handelsgesellschaften, abgekürzt OHG, und auch Offene Erwerbsgesellschaften, abgekürzt OEG, erfasst. Ab dem 01.01.2007 wurden ehemalige Offene Handelsgesellschaften und Offene Erwerbsgesellschaften gesetzmäßig als Offene Gesellschaften verstanden, und mussten spätestens ab dem 01.01.2010 in ihrer Firma den Rechtsformzusatz Offene Gesellschaft im Geschäftsverkehr führen. Bei bisher geführten Offenen Handelsgesellschaften, in deren Firmenwortlaut der Rechtsformzusatz OHG zu finden ist, besteht eine Besonderheit, da dieser nach dem reformierten Firmenbuchgesetz diesen Zusatz behalten dürfen, und die Pflicht zur Aufnahme des Zusatzes OG in diesem Falle nicht besteht.

Auch besteht eine weitere Ausnahme von der verpflichtenden Aufnahme des Rechtszusatzes bei Angehörigen von freien Berufen. Ein Angehöriger eines freien Berufes muss nämlich einen Hinweis auf den ausgeübten Beruf in die Firma aufnehmen. In bestimmten Sonderfällen gibt es aber auch hier sogenannte berufsrechtliche Sonderrechte. An Stelle des Rechtsformzusatzes Offene Gesellschaft kann bei Angehörigen der freien Berufe hier auch die Bezeichnung Partnerschaft oder auch der Zusatz und Partner oder & Partner verwendet werden.

Bei einer Kommanditgesellschaft muss die Bezeichnung Kommanditgesellschaft oder zumindest eine allgemein verständliche Abkürzung wie KG oder Komm. Ges. in die Firma aufgenommen werden. Dies gilt auch für schon bereits vor dem 01.01.2007 bestehende Kommanditgesellschaften, die bis zu diesem Datum einen rechtsformneutralen Firmenzusatz wie & Co., & Söhne oder Gebrüder verwendet hatten, denn diese sind ebenfalls wie ehemalige Kommanditgesellschaften rechtlich verpflichtet, bis zum 01.01.2010 den Zusatz Kommanditgesellschaft in die Firma aufzunehmen. Wie bei einer Offenen Gesellschaft besteht auch bei der Kommanditgesellschaft eine Ausnahme für alle freiberuflich tätigen Gesellschaften.

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