Die Öffentlichkeit des Firmenbuches




Jedermann kann nach österreichischem Recht in das Hauptbuch und in die Urkundensammlung mit den eingereichten Schriftstücken einsehen. Die einsehende Person muss weder ein Berechtigung vorweisen können, noch angeben, warum er Einsicht nehmen möchte. Eine Ausnahme ist der Gerichtsakt, da dort zur Einsicht nur der Rechtsträger oder der Vertreter des Rechtsträgers berechtigt sind. Dritte Personen können nur dann in den Gerichtsakt einsehen, wenn sie nachweisen, dass ein berechtigtes Interesse besteht.

Einsehen kann man in das Hauptbuch durch Ausdrucke, seit dem 01.03.2006 offiziell Auszug aus dem Firmenbuch genannt. Auch Auszüge aus der Urkundensammlung sind seit dem 01.01.2007 nur mehr in Auszugsform der eingereichten Schriftstücke möglich. Die Recherche die man bis dahin bei der Geschäftsstelle des Gerichts machen konnte, nämlich durchschauen und lesen, ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Als Ausgleich sieht das Gesetz aber vor, dass kurze mündliche Mitteilungen über den Inhalt in Zukunft möglich sind. Statt der mündlichen Mitteilung kann aber auch mit einem geeigneten technischem Gerät, wie Computerbildschirm oder iPad in die Urkundensammlung im selben Ausmaß eingesehen werden.

Alle elektronischen Auszüge aus dem Hauptbuch als auch aus der Urkundensammlung müssen beglaubigt werden, wobei ein Vermerk über die Echtheit des Dokuments am Ende der Urkunde gemacht wird. Außerdem müssen elektronische Auszüge sowohl aus der Datenbank des Firmenbuchs als auch Urkunden aus der Urkundensammlung zur Gewährleistung der Echtheit und der Richtigkeit mit einer elektronischen Signatur vermerkt sein. Wenn jemand diesen Vermerk ausdrücklich nicht haben möchte, kann auf diesen aber auch verzichtet werden.

Auszüge des Firmenbuches könne bei den Firmenbuchgerichten und bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten auch beim Bezirksgericht eingefordert werden. Notare sind verpflichtet in ihren Amtskanzleien die notwenigen, technischen Voraussetzungen zu haben, um jedermann die Möglichkeit gewähren zu können, eine Firmenbuchabfrage tätigen zu können. Laut Gesetz ist es nämlich jedem Bürger zu einer einzelnen Firmenbuchabfrage außerhalb des Gerichtsgebäudes berechtigt. Seit dem 01.08.1999 sind Internetabfragen über das Firmenbuch über die sogenannten Verrechnungsstellen, welche vom Bundesministerium für Justiz bevollmächtigt und mit der Abwicklung der Anfragen beauftragt wurden, möglich. Pro Jahr werden über zwei Millionen Anfragen über diese Verrechnungsstellen abgerufen. Um Zugang zum Firmenbuch im Internet zu haben, muss man sich bei einer dieser sechs Verrechnungsstellen einen Account zulegen, wo die Abfrage dann auch gleich möglich ist:

• IMD GesmbH, DI Zoubek; www.imd.at

• ÖGIZIN – Österreichische Gesellschaft für Information und Zusammenarbeit im
Notariat GmbH; www.verrechnungsstelle.at

• Telekom Austria AG; www.dataweb.telekom.at

• Jusline Österreich GmbH; www. jusline.at

• HF Data Datenverarbeitungs GmbH; www.firmenbuchgrundbuch.at

• EDV-Technik Dipl.-Ing. Went GmbH; www. bundesdienste.at

Sammelabfragen, also Firmenbuchabfragen, die sich auf alle Eintragungen sämtlicher Firmenbuchgerichte oder mindestens eines Firmenbuchgerichtes beziehen, können auch durch einen Datenträger übermittelt werden.

Bezüglich der Kosten beträgt die Gerichtsgebühr für Auszüge aus dem Hauptbuch pro achthundertfünfzig angefangene Zeilen je Euro 9,.. Für Einzelabfragen über die sechs in Österreich liegenden Verrechnungsstellen betragen sich die Gerichtskosten zum Beispiel bei einem Firmenbuchauszug im Moment auf Euro 2,40. Bei einem Firmenbuchauszug mit historischen Daten, welcher auch die bereits gelöschten Eintragungen enthält, werden momentan Euro 4,- verlangt. Neben diesen festgelegten, sich aber ständig ändernden Gebühren muss man die von den Verrechnungsstellen zusätzlich verlangten Beträge leisten. Zum Beispiel berechnet die Telekom Austria AG im Moment einen Zuschlag von Euro 0,40 pro gebührenpflichtige Übermittlung, welche im HTML- Format stattfindet. Ein Auszug des Firmenbuches mit historischen Daten über ein Unternehmen beträgt zur Zeit Euro 5,28; Euro 4,- betragen die Gerichtsgebühren und Euro 0,40 beträgt die Telekom Austria AG Gebühr, welche insgesamt dann also Euro 5,28 ausmachen.

Die Gerichtsgebühren für Abschriften aus der Urkundensammlung beträgt im Moment für jede begonnene Seite Euro 0,90. Durch eine Bestätigung des Gerichts, wird der Nachweis erbracht wer der rechtmäßige Inhaber der im Firmenbuch eingetragenen Firma ist. Wenn dies nämlich nicht am Auszug des Firmenbuches ersichtlich ist, kann damit der Inhaber Behörden gegenüber bewiesen werden, wenn beispielsweise eine Tatsache zwar schon angemeldet aber noch nicht eingetragen worden ist. Das Gericht kann aber auch negativ bestätigen, wenn zum Beispiel in Bezug auf eine Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind, oder eine gewisse Eintragungen gar nicht erfolgt sind. Diese Arten von Bestätigungen werden in der Praxis allerdings nicht häufig verlangt.

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