Die Ausstellung des Wechsels




Das grundsätzliche beim Wechsel ist, dass es die Wechselrechtsfähigkeit als auch Wechselgeschäftsfähigkeit gibt. Unter Wechselrechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Träger von Rechten als auch Pflichten aus einem Wechsel zu sein. Diesbezüglich enthält das Wechselgesetz keine besonderen Vorschriften, so dass auf die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zurückgegriffen werden muss. Wechselrechtsfähig sind daher insbesondere natürliche und juristische Personen sowie im Hinblick auf das Unternehmensgesetzbuch auch die eingetragenen Personengesellschaften wie die Offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft.

Die Eingetragenen wirtschaftlichen Interessensvereinigung, kurz EWIV, kommt diese Fähigkeit ebenfalls zu. Mangels eigener Rechtsfähigkeit ist hingegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht wechselrechtsfähig. Wird ein Wechsel namens einer solchen Gesellschaft gezeichnet, so haften allerdings grundsätzlich die Gesellschafter selbst als die echten Wechselaussteller.

Ebenfalls richtet sich die Wechselgeschäftsfähigkeit als Fähigkeit, durch eigene Erklärungen aus einem Wechsel berechtigt oder verpflichtet zu werden, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Es muss daher nach dem Alter beziehungsweise nach dem Geisteszustand differenziert werden. Grundsätzlich beginnt die volle aktive Wechselgeschäftsfähigkeit, also jene Fähigkeit, aus einem Wechsel durch eigene Erklärung berechtigt zu sein, mit dem vollendeten siebten Lebensjahr. Die volle passive Wechselgeschäftsfähigkeit, sich also durch eine eigene Erklärung zu verpflichten beginnt erst mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr.

Wechselrechtliche Erklärungen müssen nicht unbedingt persönlich abgegeben werden, sondern können auch durch einen Vertreter geschehen. Die hier sich aufwerfende Frage der Wechselbezeichnung durch einen Stellvertreter ist grundsätzlich genauso nach den allgemeinen geltenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beantworten. Demnach muss für eine rechtlich wirksame Stellvertretung aus dem Wechsel hervorgehen, für wen dieser Vertreter handelt. Dieser kann dann den Wechsel entweder mit dem Namen des Vertretenen oder mit beiden Namen unterschreiben. Unterschreibt der Vertreter hingegen aber nur mit seinem eigenen Namen, so wird er grundsätzlich selbst aus dem Wechsel zum Verpflichteten. Etwas anderes kann hier allerdings allenfalls dann gültig sein, wenn ein sogenannten unternehmensbezogenes Geschäft vorliegt und die Verpflichtung daher trotzdem den Vertretenen trifft. Ein Beispiel hierzu: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zeichnet einen Wechsel in der auch dem Wechselnehmer bekannten und von diesem akzeptierten Absicht, die Gesellschaft zu verpflichten, nur mit seinem bürgerlichen Namen.

Das Wechselgesetz enthält Besonderheiten für den Fall, dass jemand einen Wechsel als Vertreter eines anderen unterzeichnet, ohne dazu ermächtigt worden zu sein. Anders als beim bürgerlichen Recht besteht die wechselrechtliche Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, auch genannt falsus procurator, ohne Rücksicht darauf, ob dieser den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Bei der Einlösung des Wechsels hat dieser allerdings auch dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Diese wechselrechtlichen Grundsätze gelten auch dann, wenn der Vertreter nicht mit seinem eigenen Namen, sondern nur mit dem Namen des scheinbar Vertretenen unterschrieben hat. Umstritten ist jedoch, inwieweit diese zur Anwendung kommen, wenn die dritte Person den Mangel der Vertretungsmacht wirklich kannte.

Nach der heutzutage gängigen Auffassung steht dem Scheinvertreter in einem solchen Fall der Einwand des Rechtsmissbrauches zur Verfügung. Die Rechtsstellung der scheinbar vertretenen Person richtet sich wiederum nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts. Für ihn wird durch Wechselzeichnung, die nicht durch eine Ermächtigung gedeckt ist, daher an sich keine wechselmäßige Haftung begründet; jedoch kann er die Vertretungshandlung im Nachhinein formlos genehmigen. Damit wird er selbst aus dem Wechsel verpflichtet und der falsus procurator von seiner Haftung freigelassen.

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