Die Grundsätze des Firmenrechts




Im Interesse des Rechtsverkehrs sind bei der Firmenführung als auch schon bei der Firmenbildung bestimmte Vorschriften einzuhalten. Durch diese Grundsätze des Firmenrechts sind der Wahlfreiheit Grenzen gesetzt, welche sich zum Teil aus dem Gesetz, aber auch aus dem Wesen der Firma selbst ergeben.

• Der Grundsatz der Firmenwahrheit

Das oberste Gebot des Firmenrechts ist der Grundsatz der Firmenwahrheit. Die Öffentlichkeit darf durch eine Firma nicht irregeführt werden, das heißt sie muss sowohl hinsichtlich des Firmenkerns als auch hinsichtlich der Firmenzusätze wahre Tatsachen anführen. In den Vorschriften über die Bildung der ursprünglichen Firma hat der Gesetzgeber die Grundsätze der Firmenwahrheit niedergelegt. Dazu gehört auch, dass die jeweilige Firma die Rechtsform des Unternehmers erkennen lassen muss, und auch keine Angaben enthalten darf, die zur Irreführung geschäftlicher Verhältnisse geeignet sind.

Nur für die ursprüngliche Firma gilt der Grundsatz der Firmenwahrheit uneingeschränkt. Bei abgeleiteten Firmen wird nämlich, zugunsten des Wertes der sich in der Firma befindet, der Grundsatz der Firmenwahrheit durch den Grundsatz der Firmenbeständigkeit überlappt.

• Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit

Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit wird auch der Grundsatz der Firmenkontinuität im Allgemeinen, wirtschaftlichen Geschäftsverkehr genannt. Ändert sich beispielsweise der Familienname des Unternehmers durch eine Eheschließung oder kommt es etwa zu einem Wechsel des Unternehmensträgers wegen einer Veräußerung dieses Unternehmens, so bedeutet das nicht, dass auch die Firma, insofern diese eine Personenfirma ist, geändert werden muss. Um den Wert, der sich in der Firma befindet, zu erhalten, erlaubt das österreichische Gesetz in manchen Fällen eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit. Diese Ausnahme gilt prinzipiell aber nur für den Firmenkern. Firmenzusätze aber müssen unter allen Umständen wahr sein und dürfen den Geschäftskreis nicht täuschen.

Der Grundsatz der Firmenkontinuität ist bei folgenden Bestimmungen anzuwenden:

• Die Änderung des Namens eines Unternehmers:
Wenn sich der Name einer in der Firma genannten Person etwa durch Verleihung, Adoption, Legitimation oder ähnlichem ändert, so führt dies nicht zu einer verpflichteten Änderung der Firma. Damit ist auch der Fall eingeschlossen, wenn eine Gesellschaft, die namensgebender Gesellschafter einer anderen Gesellschaft ist, und dieser Gesellschafter, der eigentlich eine Gesellschaft ist, seine Firma ändert.

Ein Beispiel: Die Müller Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die einzige Komplementärin einer Kommanditgesellschaft, und damit auch die namensgebende Gesellschafterin. Aufgrund einer Satzungsänderung wird der Firmenwortlaut der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert. Die Firma der Kommanditgesellschaft kann nun aber ohne Änderung weiter fortgeführt werden.

• Die Firmenfortführung beim Unternehmenserwerb:
Wenn jemand ein bestehendes Unternehmen erwirbt, so darf dieser, muss aber nicht, die bisherige Firma für das Unternehmen weiterführen. Der Anlass für den Erwerb des Unternehmens kann ein Erbfall oder auch ein Rechtsgeschäft unter lebenden Personen sein, bei dem auf Dauer, also etwa Kauf, Tausch, Schenkung, oder auch nur auf Zeit, etwa Pacht oder Nutzungsrecht, ein Wechsel des Unternehmers stattfindet. Die Weiterführung der Firma kann aber nur mit ausdrücklicher Erklärung des bisherigen Unternehmers beziehungsweise dessen Erben erlaubt werden.

Wenn die Weiterführung erlaubt wird, kann der neue Erwerber wählen, ob er die Firma mit oder ohne einen Nachfolgerzusatz fortführen möchte. Ein Beispiel wäre Michael Huber eingetragenen Unternehmen, Nachfolger Manfred Maier. Aber auch bei der Firmenfortführung gibt es Grenzen, nämlich im Täuschungsverbot, welches vor allem bei Nachfolgezusätzen gilt. Der Rechtsformzusatz muss nämlich unbedingt auch bei der Fortführung der Firma der Wahrheit entsprechen.

• Die Firmenfortführung bei einer Änderung im Gesellschafterbestand:
Bei der Firmenfortführung mit einer Änderung im Gesellschafterbestand unterscheidet man grundsätzlich zwei Fälle; es tritt ein neuer Gesellschafter in eine Gesellschaft ein oder es scheidet jemand aus der Gesellschaft aus, und dessen Name ist in der Firma enthalten.

Wenn jemand als neuer Gesellschafter in eine Firma eintritt, so kann die bisherige Firma ohne Änderungen weitergeführt werden. Durchbrochen wird dieser Grundsatz jedoch, wenn durch das eintreten in die Firma eine Änderung der bisherigen Rechtsform verursacht wird. Wenn zum Beispiel eine weitere Person als beschränkt haftender Gesellschafter in eine bereits bestehende Offene Gesellschaft eintritt, und diese dadurch zu einer Kommanditgesellschaft wird, so kann der Zusatz der Rechtsform Offene Gesellschaft nicht fortgeführt werden, sondern muss in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt werden. Das Selbe gilt, wenn eine juristische Person in eine bereits eingetragene Gesellschaft eintritt und die natürlichen Personen Kommanditisten werden, denn auch hier muss aus der Firma erkennbar sein, dass es keine natürliche Person als Komplementär gibt.

Wenn ein Name eines ausscheidenden Gesellschafters in der Firma ist, so kann die bisherige Firma weitergeführt werden, wenn der Betroffene oder seine Erben dazu ausdrücklich eingewilligt haben. Wenn ein nicht namensgebender Gesellschafter ausscheidet, so kann die Firma natürlich ebenfalls ohne eine Änderung unter demselben Namen weitergeführt werden. Bewirkt das Ausscheiden des Gesellschafters jedoch eine Änderung der Rechtsform, dann wird der Grundsatz durchbrochen. Wenn beispielsweise der letzte Kommanditist aus der Kommanditgesellschaft ausscheidet, und sich daher auch die Rechtsform ändert, aus einer Kommanditgesellschaft wird eine Offene Gesellschaft, so kann der bisherige Rechtsformzusatz nicht weitergeführt werden.

Wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet, so kann ein Gesellschafterzusatz nicht weiter verwendet werden, da dann nur mehr ein Einzelunternehmen besteht. Diese Regel gilt aber nur für Personengesellschaften und nicht für Kapitalgesellschaften. Nach der Meinung der Obersten Gerichtshofes darf nämlich beim Austreten des namensgebenden Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Firma auch ohne ausdrückliche Einverständniserklärung des austretenden Gesellschafters, diese weiterführen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der austretende Gesellschafter die Verwendung seines Namens nur für die Dauer seiner Gesellschafterstellung erlaubt hat.

• Der Grundsatz der Firmeneinheit:

Ein einzelner Unternehmer kann für ein einzelnes Unternehmen nur eine einzige Firma leiten. Wenn ein Unternehmer ein weiteres Unternehmen mit dem Recht auf Firmenfortführung erwirbt, und vereinigt dieser das neue Unternehmen mit seinem bisherigen Unternehmen, so muss sich dieser Unternehmer entscheiden, welche Firma er weiterführen will.

Wenn ein Unternehmer jedoch mehrere organisatorisch streng voneinander getrennte Unternehmen führt, so kann dieser nach heutiger Lehrmeinung für jedes einzelne Unternehmen eine eigene Firma führen. Nicht einig ist man sich jedoch, ob man dies auch bei Gesellschaften möglich ist, doch ist die überwiegende Meinung der Ansicht, dass Personen- und Kapitalgesellschaften nur eine einzige Firma führen. Dies gilt auch dann, wenn diese Personen- oder Kapitalgesellschaften mehrere organisatorisch selbständige Unternehmen führen.

Wenn ein Unternehmer ein Unternehmen mit mehreren Zweigniederlassungen führt, so kann dieser Haupt- und Zweigniederlassung unter derselben Firma führen, oder auch für die einzelnen Zweigniederlassungen eine andere Firma führen. Betreibt der Unternehmer für die Zweigniederlassungen eine andere Firma, so muss dieser Firma ein Zusatz beigefügt werden, der den Charakter dieser Filiale offen legt. Nicht einig ist man sich, ob die jeweiligen Firmenkerne der Haupt- und Zweigniederlassungen ident sein müssen, aber nach überwiegender Meinung können die Firmenkerne auch verschieden sein.

• Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit

Jede neue Firma muss sich von allen Firmen am selben Ort oder in derselben Gesellschaft schon bestehenden und bereits im Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Durch diese Regel soll bezweckt werden, dass einerseits die Menschen in dem jeweiligen Geschäftkreis die Unternehmen nicht verwechseln, und andererseits der Inhaber einer Firma vor allen möglichen Nachahmern geschützt ist.

Die Regelung zur deutlichen Unterscheidbarkeit gilt aber nur für Firmen, die am selben Ort oder in derselben Gemeinde aufzufinden sind. Unter dem Wort „Gemeinde“ versteht man eine politische Gemeinde. Welcher Bereich, diesen einen geographischen Ort bildet, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, welche die Meinung der meisten in diesem Umfeld lebenden Menschen darstellt. Eine Ausnahme besteht bei Privatstiftungen, denn bei diesen muss sich der Name der Privatstiftung von allen anderen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich unterscheiden, und nicht nur von jenen Privatstiftungen die sich am selben Ort oder in derselben Gemeinde befinden.

Das zu schützende Objekt beim Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit ist jede bestehende und eingetragene Firma, denn geschützt wird jede zuerst eingetragene Firma. Nicht einig ist man sich, ob die eingetragene Firma auch zu Recht zu bestehen hat. Nach heutiger Rechtsprechung kann die Firma, die vorschriftswidrig aber auch älter ist, zwar nicht den Schutz des Grundsatzes genießen, aber es muss jede Eintragung einer neuen Firma so lange abgelehnt werden, bis die ältere Firma gelöscht oder geändert worden ist.

Eingetragen kann eine neue Firma daher nur, wenn sie sich deutlich von einer bereits bestehenden und eingetragenen Firma unterscheidet, und es somit keine Verwechslungsgefahr gibt. Folgende Beurteilungskriterien für die Unterscheidbarkeit gibt es:

• Es muss nur der Firmenkern unterscheidbar sein, und nicht auch der Firmenzusatz. Wenn der Firmenkern gleich ist, reichen sämtliche Gesellschafts- und Nachfolgezusätze nicht aus, um eine ausreichende Unterscheidbarkeit zu garantieren

• Maßgebend für die Unterscheidbarkeit ist jener Eindruck, den die Firma bei einer gewöhnlichen Aufmerksamkeit und nicht erst nach einem besonders genauen und aufmerksamen Vergleich hinterlässt.

• Maßgebend ist der Gebrauch der Firma in einem alltäglichen Geschäftsleben, und nicht der vollständige Wortlaut der Firma. Weil im alltäglichen Geschäftsleben Firmenzusätze meistens weggelassen werden, kommt es daher auf die Unterscheidbarkeit des Firmenkerns an.

Ein aktuelles Beispiel aus der Rechtsprechung sind die Trend Finanz Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH und die Trend Finanz, Industrie, Elementar- und Sachversicherungsvermittlungs- und Leasing Gesellschaft mbH, welche eindeutig nicht klar voneinander zu unterscheiden sind. Das Gleiche gilt bei der Firma Remo Vermögens- und Hausverwaltungsgesellschaft mbH und der Firma Remo Realitäten- und Mobilienvermittlungsgesellschaft mbH, welche auch nicht deutlich voneinander zu unterscheiden sind.

• Auch muss auf die Branchennähe Rücksicht genommen werden, denn bei Unternehmen, welche im selben Geschäftsfeld tätig sind, ist bei der Unterscheidbarkeit der Firma ein strengerer Maßstab anzulegen, als bei jenen Unternehmen, die in unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig sind.

Haben zwei Unternehmer denselben Namen, so muss derjenige, der neu ins Firmenbuch eingetragen gehört, dem Namen einen Zusatz beifügen, der sich deutlich von der bereits eingetragenen Firma unterscheiden lässt. In Frage kommt etwa ein Hinweis auf die jeweilige Tätigkeit des Unternehmens oder auch ein frei erfundenes Fantasiewort.

Auch der Firma einer Zweigniederlassung muss ein solcher Zusatz beigefügt werden, wenn eine Unterscheidbarkeit zu einer schon eingetragenen Firma im selben Ort oder in derselben Gemeinde nicht vorhanden ist.

• Der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit

Wenn jemand eine Firma führt, so muss sie dieser als Gründer der Rechtssicherheit der Öffentlichkeit auch bekanntgeben. Diese Pflicht zur Offenlegung wird in den verschiedensten Gesetzen festgelegt.

Zu allererst gibt es die Eintragung im Firmenbuch, wodurch die Öffentlichkeit der Firma in erster Linie bewirkt wird. Es ist jede unternehmerisch tätige natürliche Person verpflichtet, eine Eintragung im Firmenbuch vorzunehmen, wenn eine Rechnungslegungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch vorliegt. Diese Rechnungslegungspflicht besteht ab Umsatzerlösen von Euro 700.000,- pro Geschäftsjahr. Wird diese Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, so ist man rechnungslegungspflichtig ab dem übernächsten Geschäftsjahr, also nach der zweiten Überschreitung. Betragen die Umsätze jedoch schon in einem Geschäftsjahr mehr als Euro 1.000.000,-, so ist man schon im darauffolgenden Geschäftsjahr rechnungslegungspflichtig.

Ist ein Einzelunternehmer nicht rechnungslegungspflichtig, so kann sich dieser freiwillig eintragen lassen. Alle Gesellschaften außer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der stillen Gesellschaft müssen sich sowieso einer Eintragung im Firmenbuch unterziehen, weil diese erst durch eine Eintragung entstehen. Eine Anmeldung zum Firmenbuch muss bei jenem Sprengel erfolgen, in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Das Gleiche gilt für eine Änderung oder einer Löschung der Firma.

Des weiteren müssen alle in das Firmenbuch eingetragenen Firmen auf all ihren Geschäftspapieren, Briefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in einer anderen Weise, wie etwa E-Mail, an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, als auch auf den Webseiten ihre Firma bekanntgeben. Diese Bekanntmachung enthält unter Anderem die Firma, die jeweilige Rechtsform, den Sitze des Unternehmens, die Firmenbuchnummer als auch das Firmenbuchgericht. Dadurch wird dem Empfänger all jene Informationen zur Verfügung gestellt, die es ihm erleichtern, im Firmenbuch oder einen vergleichbarem ausländischem Register über einen möglichen Vertragspartner weitere Informationen einzuholen. Die Regelungen zu den Angaben und Vordrucken auf den Geschäftspapieren und Bestellscheinen gilt für all jene Unternehmen die keine Kapitalgesellschaft sind, erst seit dem 01.01.2010.

Ebenfalls schreibt das österreichische Recht vor, dass Gewerbetreibende, welche in das Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, zur Einhaltung der Vorschriften über die Bildung der Firma als auch zur Offenlegung der Firma auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, verpflichtet sind. All jene Gewerbetreibende, die natürliche Personen und keine im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer sind, welche daher auch keine Firma führen dürfen, müssen sich bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte und bei der Abgabe einer Unterschrift ihren einen Namen verwenden. Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, welche auf Papier gedruckt oder in einer anderen Art und Weise an einen Empfänger gerichtet ist, müssen jedoch auch natürliche gewerbetreibende Personen ihren Namen und den jeweiligen Standort der Gewerbeberechtigung angeben. Das Selbe gilt auch für Webseiten oder Ähnliches.

Auch nach dem E-Commerce-Gesetz muss ein Dienstanbieter seinen Nutzern mindestens seinen Namen oder seine Firma, und soweit vorhanden auch die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht leicht zugänglich zur Verfügung stellen. Auch das Mediengesetz bestimmt, dass auf jedem veröffentlichtem Medienwerk der Name oder die Firma des jeweiligen Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und Herstellungsort anzuführen sind. Diese Angaben müssen ebenfalls in wiederkehrenden elektronischen Medien angegeben werden.

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