Die Sonderbestimmungen bei der Unternehmensübertragung




Die Regelungen im Unternehmensgesetzbuch sind nicht die einzige Rechtsgrundlage, die bei einer Unternehmensübertragung beachtet werden muss. Eine Haftung oder die Übernahme von Rechtsverhältnissen durch den Käufer, die durch andere Regelungen begründet sind, bleiben daher unberührt. Folgende Rechtsverhältnisse sind die wichtigsten sonstigen Rechtsvorschriften:

• Die Mietverträge

Oft ist ein Unternehmen in gemieteten Geschäftsräumlichkeiten untergebracht. Der Mieter ist dabei der Unternehmensträger, wie etwa ein Einzelunternehmer, eine Offene Gesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Durch das Mietrechtsgesetz werden die Rechtsfolgen beim Wechsel des Unternehmensträgers durch die Unternehmensveräußerung oder Unternehmensverpachtung geregelt. Normalerweise tritt der Erwerber an die Stelle des bisherigen Hauptmieters in den Mietvertrag ein. Der Vermieter muss hierfür keine Zustimmung abgeben. Es handelt sich hierbei um den Fall einer echten Vertragsübernahme, wobei der Veräußerer und der Erwerber nur verpflichtet sind, den Vermieter ehestmöglich über die Unternehmensveräußerung zu informieren.

Der Vermieter hat dabei jedoch das Recht einen höheren Hauptmietzins zu verlangen, soweit der bisherige Hauptmietzins geringer als der angemessene Hauptmietzins ist. Diese Erhöhung ist aber spätestens sechs Monate nach der Mitteilung der Unternehmensveräußerung zu verlangen. In der Praxis zeigt sich, dass dabei der bisherige Hauptmietzins um ein Viertel erhöht wird. Der Vermieter kann dem Mietrechtsübergang jedoch nicht widersprechen.

Wird ein Unternehmen nicht veräußert, sondern ändern sich nur rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse beim Unternehmensträger, wie etwa dies bei einer Offenen Gesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Fall sein kann, so hat bei einer entscheidenden Veränderung der Vermieter ebenfalls das Recht, den Hauptmietzins zu erhöhen. Eine solche entscheidende Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wäre etwa ein Verkauf der Mehrheit der Anteile einer Gesellschaft.

• Die Arbeitsverträge

Im Falle eines Überganges von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsstätten auf einen anderen Inhaber, regelt das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz die Zukunft der Arbeitsverhältnisse. Grundsätzlich schreibt das Gesetz eine Eintrittsautomatik vor. Das bedeutet, dass der Erwerber des Unternehmens oder des Betriebes als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverträge zum Zeitpunkt des Überganges eintritt. Im Falle eines Konkurses des Verkäufers gilt diese Bestimmung jedoch nicht. Der Arbeitnehmer kann jedoch dem automatischen Übergang widersprechen, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz oder die Pensionszusagen des Betriebes nicht übernimmt. Man muss aber einen wichtigen Grund zur Ausübung des Widerspruchsrechts vorlegen.

• Die Markenrechte, Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte

Nach dem Markenschutzgesetz geht das Recht einer Marke, welches zu einem Unternehmen gehört, mitsamt allen Lizenzrechten im Falle eines Eigentümerwechsels an den neuen Eigentümer über. Dies gilt, soweit zwischen dem Veräußerer und Erwerber nichts anderes vereinbart wurde., Im Gegensatz zum Übergang der anderen Rechtsverhältnisse nach dem Unternehmensgesetz, ist für den Übergang der Markenrechte nach dem Markenschutzgesetz eine Weiterführung des Unternehmens nicht Voraussetzung.

In Hinsicht auf die gewerblichen Schutzrechte regeln die einschlägigen Bestimmungen nur, ob diese Rechte überhaupt übertragbar sind. Dabei handelt es sich konkret um die Patentrechte und Musterrechte. Inhaber von Patenten können Patentrechte gemäß dem österreichischen Patentrecht übertragen oder auch Lizenzen erteilen.

Diese Patentlizenzen können ohne Zustimmung des Patentinhabers nur zusammen mit dem lizenzberechtigten Teil des Unternehmens übertragen werden. Wegen der sinngemäßen Anwendung dieser Regelung gilt diese auch für Halbleiterschutzrechte und Lizenzen. Ein Halbleiterschutz ist der Schutz von dreidimensionalen Strukturen. Das Musterrecht kann nach ideellen Anteilen oder auch als Ganzes übertragen werden. Diese Bestimmung gilt auch für Gebrauchsmuster, welche auch kleine Patente genannt werden.

Ein Urheberrecht selbst ist nicht vererblich, aber ansonsten übertragbar. Durch den Urheber kann ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung eingeräumt werden. Wenn solche Rechte mit einem Unternehmen verbunden sind, so können diese mit dem Unternehmen zusammen übertragen werden, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Wenn eine versicherte Sache, wie etwa eine Maschine oder ein Gebäude, vom Versicherungsnehmer veräußert wird, so tritt an die Stelle des Veräußerers der Erwerber in die Rechten und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Erwerber tritt in diese Rechten und Pflichten während der Dauer seines Eigentums ein, welche sich aus dem Versicherungsverhältnis ergeben. Der Versicherer als auch der Erwerber haben jedoch die Berechtigung, das Versicherungsverhältnis unter Berücksichtigung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu beendigen.

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