Der Übergang der Rechtsverhältnisse unter Lebenden bei der Unternehmensübertragung




Der Erwerber eines Unternehmens, welches mittels eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden übertragen wurde, übernimmt die nicht höchstpersönlichen aber unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse vom Veräußerer, mitsamt allen Rechten und Pflichten, welche bis zum Zeitpunkt des Unternehmensüberganges entstanden sind. Unter folgenden Bedingungen erfolgt der Übergang der Rechtsverhältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber:

Der Unternehmenserwerb muss im Wege einer Einzelrechtsnachfolge geschehen sein. Wenn der Übergang durch eine gesetzlich vorgesehene Gesamtrechtsnachfolge, wie etwa durch eine Verschmelzung erfolgt ist, so gilt diese Bestimmung nicht. Des Weiteren kommt diese Bestimmung nur dann zur Anwendung, wenn es eine endgültige Übergabe auf den Erwerber gibt, denn bei einer Unternehmensüberlassung gilt diese Bestimmung auch nicht.

Das Unternehmen muss vom Erwerber fortgeführt werden. Wenn ein Unternehmen erworben und zeitgleich aufgelöst wird, dann gibt es keine Verpflichtung die bestehenden Rechtsverhältnisse auf den Erwerber übergehen zu lassen. Ein solches Interesse besteht und ist auch nur dann gerechtfertigt, wenn es eine Fortführung des Unternehmens gibt. Es besteht jedoch keine Notwendigkeit, dass das Unternehmen als Ganzes erworben wird. Wichtig ist vielmehr, dass der wesentliche Unternehmenskern auf den Erwerber übergeht. Die Parteien des Vertrages können daher auch bestimmen, dass bestimmte Gegenstände, die bis dahin zum Unternehmen gehört haben, wie etwa technische Geräte, einzelne Liegenschaften, Forderungen, Patente oder auch Markenrechte, nicht auf den Erwerber übergehen sollen. Wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, so liegt ein Unternehmensübergang auch dann vor, wenn nur ein einzelner Betrieb auf den Erwerber übertragen wird. Ein Betrieb wird als ein abgegrenzter und organisatorischer Teil eines Unternehmens gesehen.

Ein Erwerber übernimmt die unternehmerischen Rechtsverhältnisse nur dann, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Es wird daher vom Gesetz aus in erster Linie der Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und Erwerber überlassen, ob und welche Rechtsverhältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen sollen. Ein gesetzlich angeordneter Übergang auf den Erwerber geschieht daher nur dann, wenn zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer keine Vereinbarung getroffen worden ist. Auch kommt der gesetzlich angeordnete Übergang dann zur Anwendung, wenn die Vereinbarung, ob und welche Rechtsverhältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen sollen, zweifelhaft sind.

Unwichtig ist es, ob der Erwerber die bisherige Firma weiterführt, oder ob dieser das Unternehmen unter einer neuen Firma fortführt. Maßgebend ist daher die Unternehmensfortführung, und nicht aber die Firmenführung. Ebenfalls unwichtig ist, ob der Unternehmer im Firmenbuch eingetragen ist, oder nicht.

Wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann übernimmt der Erwerber die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse. Ein Rechtsverhältnis die Beziehung von zwei Rechtssubjekten zueinander, oder die Beziehung von einem Rechtssubjekt zu einem anderen Rechtssubjekt. Daher umfasst der Begriff Rechtsverhältnisse nicht nur Vertragsverhältnisse, sondern allgemein gesehen Schuld- und Sachenrechte. Ob es sich dabei um vertragliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse, wie etwa um Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche handelt, ist unwichtig. All jene Sicherheiten, die es für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten gab, wie etwa Pfandrechte oder Bürgschaften für Kredite, bleiben aber laut gesetzlicher Bestimmung auch dann bestehen, wenn die Verbindlichkeiten auf den Erwerber übergehen.

Auch die Frage, was man unter dem Begriff unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse versteht, ist wesentlich. Unternehmensbezogen beziehen sich auf alle Geschäfte eines Unternehmens, welche zum Betrieb des Unternehmens gehören. Übergabe unternehmensbezogener Rechtsverhältnisse heißt daher, dass nur all jene Rechtsverhältnisse übergehen, welche in einem Zusammenhang mit dem Unternehmen selbst stehen. Somit scheiden all jene Rechtsverhältnisse aus, die sich auf die Privatsphäre des bisherigen Unternehmers beziehen. Solche können Unterhaltsverpflichtungen oder Unterhaltsansprüche, Schadensersatzansprüche aus einem Unfall oder auch die Rückzahlungsverpflichtung für einen Kredit zum Kauf eines Privathauses sein. Es gibt daher auch Rechtsverhältnisse, die zwar unternehmensbezogen aber trotzdem höchstpersönlich sind.

Ein Beispiel: Eine Fotoagentur in Form eines Einzelunternehmens wird verkauft. Der verkaufende Unternehmer hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Werbefotos geschaffen. Das Urheberrecht an diesen Werbefotos ist ein Persönlichkeitsrecht gemäß dem Urheberrechtsgesetz und daher nicht auf den Erwerber übertragbar. Der Verkäufer kann dem Erwerber höchsten eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht gewähren, wobei die Urheberrechte selbst aber nicht auf den Erwerber übergehen.

Auch zählen zu den höchstpersönlichen und unübertragbaren Rechten etwa Wiederkaufsrechte oder Vorkaufsrechte. Ein Vorkaufsrecht ist eine vertraglich vereinbarte Berechtigung, ein Gut zu erwerben, wenn der Verkäufer mit einem Käufer einen Kaufvertrag über dieses Gut abgeschlossen hat. Derjenige, der das Vorkaufrecht hat, erwirbt das Gut dann mit jenen Bedingungen, welche im Kaufvertrag stehen, die der Verkäufer mit dem dritten Käufer abgeschlossen hat. In diesem Kaufvertrag gibt es aber ein Rücktrittsrecht, damit der Verkäufer nicht dem Vorkaufsberechtigten und dem dritten Käufer das Gut schuldet.

Ob auch ein öffentliches Recht übergeht, hängt davon ab, ob es sich um sachbezogenes, also dingliches Recht handelt, wie etwa eine Betriebsanlagengenehmigung, wasserrechtliche Erlaubnisse oder Baubewilligungen, oder ob es sich um ein persönliches Recht, zum Beispiel um eine Gewerbeberechtigung handelt. Dingliche, sachbezogene Rechte gehen grundsätzlich auf den Erwerber über, auch wenn eine Unternehmensbezogenheit gegeben ist. Öffentliche persönliche Rechte hingegen können nach der Meinung des Obersten Gerichtshofes nicht durch ein privatrechtliches Geschäft übertragen werden, auch wenn sie unternehmensbezogen sind, wie etwa Gewerbeberechtigungen.

Zum Zeitpunkt des Unternehmensüberganges gehen auch die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse über. Das Unternehmen gilt ab dem Zeitpunkt als übergegangen, ab dem der Erwerber über das Unternehmen verfügen kann. Maßgeblich ist daher jener Zeitpunkt, an dem die unternehmerische Verfügungsmacht über das Unternehmen an den Erwerber übertragen wird. Diese Übertragung kann durch einen symbolischen Akt erfolgen, denn auf einen Eigentumserwerb der Sachen kommt es nicht an.

Wenn der Verkäufer und der Käufer keine anderen Vereinbarungen treffen, so gehen die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse laut Gesetz auf den Käufer über, und man braucht keine zusätzlichen rechtsgeschäftlichen Handlungen abschließen. Das heißt, dass etwa unternehmensbezogene Forderungen automatisch aufgrund des Gesetzes auf den Käufer übergehen, und man nicht etwa eine rechtsgeschäftliche Abtretung der Forderungen braucht. Wenn Verträge übertragen werden, dann tritt der Käufer des Unternehmens rückwirkend in diese Vertragsverhältnisse ein.

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