Das Positionieren des Rechtsformzusatzes




Das Unternehmensgesetzbuch besagt nur, dass die Firma einen Rechtsformzusatz enthalten muss. An welche Stelle dieser Zusatz zu platzieren ist, wird nicht näher erläutert. Genau gesagt geht es um die Frage, ob der Rechtsformzusatz immer am Ende oder auch am Anfang des jeweiligen Firmenwortlautes stehen muss. Nach der heutigen Meinung des Obersten Gerichtshofes ist es unwichtig, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz im Firmenwortlaut steht, da der Sinn und der Zweck des Rechtsformzusatzes jener ist, die Geschäftspartner über die jeweiligen Haftungsverhältnisse zu informieren. Dies ist auch dann möglich, wenn der Rechtsformzusatz am Anfang des jeweiligen Firmenwortlautes steht.

In Bezug auf die Platzierung des Rechtsformzusatzes bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind sich die Richter nicht wirklich einig. In früheren Entscheidungen aus den Jahren 1911 und 1920 wurde die Meinung vertreten, dass der Rechtsformzusatz am Ende des Firmenwortlautes zu stehen hat. Begründet wurde dies damals durch das zu jener Zeit gültige Gesetz, welches besagte, dass die Firma in allen Fällen die „zusätzliche“ Bezeichnung der Rechtsform enthalten muss. Auch die zu dieser Zeit gültigen Gesetzesmaterialien besagten, dass der Zusatz den „Schluss einer Firma“ bilden muss. In einer Entscheidung im Jahre 2004 wurde diese Frage in einem Fall zwar auch wieder behandelt, aber einig werden konnte man sich nicht. Der Oberste Gerichtshof beschloss jedoch bei diesem einen Fall, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftungs- Firma Steuerberatungsgesellschaft mbH A doppeldeutig sei, da durch die Trennung des sachlichen Teils, nämlich des Wortes Beratung, und des persönlichen Teils, nämlich des Wortes A, bei der Firma auch angenommen werden kann, dass es sich um eine Kommanditgesellschaft handle. Nämlich um eine Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschafter A und der Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Diese Rechtsprechung ist jedoch seit dem Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches in zweierlei Hinsichten überholt, da zum Einen in der Firma der Personengesellschaft der Rechtsformzusatz zwingend angeführt sein muss, und die Firma Steuerberatungsgesellschaft mbH A aufgrund des Fehlenden Rechtsformzusatzes Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft nicht angesehen werden kann. Und zum Anderen fehlen in der neuen Fassung des Gesetzes für Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Wörter zusätzliche Bezeichnungen, weswegen der Rechtsformzusatz auch bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht unbedingt am Ende des Firmenwortlautes stehen muss.

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