Der Anspruch auf Auslagenersatz durch den Handelsvertreter




Beim Anspruch des Ersatzes aufgrund von Auslagen muss man zwischen keinem Ersatz für allgemeine Kosten und Auslagen und Besondere Auslagen unterscheiden. Da vom Handelsvertreter selbst ein Unternehmen betrieben wird, muss dieser alle mit seiner Geschäftstätigkeit zusammenhängenden allgemeinen Kosten und Auslagen selbst bezahlen. Beispiele für mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängende Kosten sind etwa Kosten eines Geschäftslokales, Personalaufwand, Büromaterial, Fahrzeuge, Beratungskosten für Steuerberater und ähnliche.

Besondere Auslagen, welche der Handelsvertreter aufgrund des Auftrages des Unternehmers aufwenden musste, sind ihm zu ersetzten, wenn unter den Parteien nicht etwas anderes vereinbart wurde, oder ein abweichender Handelsbrauch besteht. Wenn der Handelsvertreter also besondere Aufträge durchzuführen hat, so müssen jene Kosten, die über das hinausgehen, wofür nach bestehendem Handelsvertretervertrag der Handelsvertreter selbst aufkommen müsste, so kann er für diesen Betrag Ersatz für vom Unternehmer verlangen.

Auch kann der Handelsvertreter einen seinen entstandenen Forderungen aus Provision und Auslagen entsprechenden Vorschuss verlangen. Dieser Anspruch auf Vorschussleistung ist ein zwingendes Recht und kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen abgeändert werden. Der Vorschuss kann aber nur für all jene Forderungen verlangt werden, die der Handelsvertreter schon bereits erworben hat, und ist nicht für künftige Vermittlungstätigkeiten möglich. Anstatt eines Provisionsanspruches oder auch neben der Provision kann auch eine Gewinnbeteiligung vereinbart werden, wobei der Gewinn nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgrund eines Jahresabschlusses zu berechnen ist.

Im Handelsvertretergesetz gibt es für den Handelsvertreter verankerte und zwingende Kontrollrechte, welche diesem ermöglichen sollen, den Betrag der ihm zustehenden Provision zu überprüfen. Das erste zwingende Recht ist das Recht auf Buchauszug. Der Buchauszug selbst ist eine Zusammenstellung sämtlicher Angaben aus den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren des Unternehmers, die als Grundlage für die Höhe und Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters dienen. Beispiele hierfür sind Namen und Anschrift des Kunden von jedem einzelnen abgeschlossenen Geschäft, der Gegenstand und die Menge der Lieferung, der Preis pro Einheit und der Gesamtpreis, das Datum des Geschäftsabschlusses und der Lieferung, und viele mehr.

Das zweite zwingende Recht des Handelsvertreters ist der Anspruch auf Auskunftserteilung. Aus diesem Recht geht hervor, dass der Unternehmer dazu verpflichtet ist, auf Verlangen des Handelsvertreters über alle wesentlichen Tatsachen die für die Entstehung, Berechnung und Fälligkeit des Provisionsanspruches ausschlaggebend sind, Auskunft zu erteilen.

Das dritte unabänderbare Recht ist der Anspruch auf Büchereinsicht. Wenn der Handelsvertreter glaubhaft machen kann, dass der erteilte Buchauszug unrichtig oder gar unvollständig ist, oder ihm die Mitteilung eines Buchauszuges verweigert wurde, so kann er die Vorlage der Handelsbücher als auch ergänzende Auskünfte rechtlich verlangen. Dieser Antrag ist bei dem Bezirksgericht einzureichen, in dessen Sprengel sich die Handelsbücher befinden. Wenn das Gericht dem Antrag zustimmt, dann muss die Einsichtnahme vor dem Gericht unter Mitwirkung der Parteien erfolgen. Der Unternehmer kann aber gegen die persönliche Einnahme durch den Handelsvertreter Widerspruch erheben. Wenn sich die Parteien auch nicht auf eine Einsichtnahme durch einen Vertrauensmann einigen können, dann kann das Gericht die Einsichtnahme durch einen Buchsachverständigen anordnen lassen.

Für die Verjährung der Ansprüche des Handelsvertreters sieht das Handelsvertretergesetz eine sogenannte Ablaufhemmung vor. Bei dieser Ablaufhemmung wird im Falle eines Verfahrens auf Mitteilung eines Buchauszuges, Büchereinsicht und ergänzender Auskunft nicht der Lauf der begonnenen Verjährung an sich verhindert, wohl aber ihr Ablauf. Durch diese Regel soll verhindert werden, dass bei mehr als dreijähriger Dauer des Verfahrens der Provisionsanspruch des Handelsvertreters verjährt, da die gesetzliche Verjährungsfrist für Handelsvertreter drei Jahre beträgt.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel