Die Firma und ihr Firmenschutz




Um nicht über die Identität des Geschäftspartners oder dessen Rechtsform und somit auch dessen Haftung irregeführt zu werden, hat die Öffentlichkeit ein großes Interesse an einer korrekten Firmenführung. Die Öffentlichkeit muss daher vor rechtlich unzulässiger Weise verwendeten Firmen geschützt werden. Aber auch der Unternehmer muss vor unbefugten Eingriffen in das Firmenrecht geschützt werden, da die Firma einen gewissen Wert repräsentiert. Aus diesem Grund bietet das Gesetz daher sowohl einen privatrechtlichen Firmenschutz, als auch einen öffentlich rechtlichen Firmenschutz.

Durch den öffentlich rechtlichen Firmenschutz muss jeder, der eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, vom Firmenbuchgericht ausgehend Zwangsstrafen bis zu Euro 3.600,- zahlen, den Gebrauch der Firma in Zukunft unterlassen oder beweisen, dass der Gebrauch dieser Firma rechtmäßig ist. Dabei ist unwichtig, ob die Firma im Firmenbuch eingetragen ist oder nicht. Der Gebrauch einer Firma ist jede Handlung, die in irgendeiner Art und Weise einen Bezug zum Geschäftsverkehr hat und auch den Willen hat, sich bewusst dieser Firma zu bedienen. Ein Beispiel wäre etwa die Verwendung einer Firma auf Etiketten, Briefköpfen, Preislisten, in Inseraten, auf Lieferscheinen oder auch Werbeaussendungen.

Das Firmenbuchgericht muss zuallererst eine Zwangsstrafe androhen. Wenn der Gebrauch der Firma dadurch nicht unterlassen wird, oder der Betroffene nicht erklärt, warum seiner Meinung nach der Gebrauch der Firma rechtlich in Ordnung ist, so wird die Zwangsstrafe gerichtlich mittels eines Gerichtsbeschluss verhängt. Wenn der Betroffene die Firma weiterhin verwendet, ohne dafür einen rechtmäßigen Gebrauch nachweisen zu können, so wird eine weiter Zwangsstrafe bis zu Euro 3.600,- verhängt. In Bekanntmachungsblättern wird dann auf Kosten des Betroffenen der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe veröffentlicht. Eine Wiederholung der Verhängung der Zwangsstrafe ist ohne Höchstbetragsgrenze jederzeit möglich. Bis vor kurzem konnten Zwangsstrafen bis zu einem Gesamtwert von Euro 72.000,- verhängt werden, welche Regelung nun aber nicht mehr gültig ist und daher unendlich oft Zwangsstrafen bis Euro 3.600,- wiederholt verhängt werden können.

Wenn eine Firma im Firmenbuch unrechtmäßigerweise eingetragen ist, weil beispielsweise das Unternehmen schon beendet wurde, und wird auch die Anmeldung des Erlöschens durch den Verpflichteten nicht innerhalb von zwei Monaten ab der Rechtsgültigkeit der Verhängung der Zwangsstrafe durchgeführt, so wird diese Firma durch das zuständige Amt gelöscht. Der privatrechtliche Firmenschutz sieht so aus, dass jedermann, der eine den firmenrechtlichen Grundsätzen entsprechende Firma führt, so hat dieser gegen jedermann ein wirkendes Recht, und kann sich gegen Eingriffe mit diesem Recht zur Wehr setzen. Dafür stehen mehrere Möglichkeiten zur Wahl.

Zum ersten gewährt das Unternehmensgesetzbuch, einen Unterlassungsanspruch, wenn eine andere Person unbefugter Weise eine Firma verwendet. Diese Regelung wird gegen Unternehmer und Person angewendet, die zu Unrecht eine Firma führen, wobei firmenrechtliche Bestimmungen verletzt sein müssen. Der Anspruch auf Unterlassung kann daher nicht angewendet werden, wenn der Gebrauch er Firma gegen andere als firmenrechtliche Bestimmungen verstößt, und nur aus diesem Grund die Führung der Firma unzulässig ist. Diese anderen Bestimmungen können sich aus etwa auf Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder das Marken- und Wettbewerbsrecht beziehen, welche verstoßen worden sind.

Nicht nur die unmittelbar betroffene Person kann auf Unterlassung klagen, sondern auch jede dritte Person, dessen Rechte durch den unmittelbaren Gebrauch der Firma in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt sind. Diese dritte Person kann zum Beispiel ein Mitbewerber oder auch ein Erbe sein, falls die Firma ohne einer ausdrücklichen Zustimmung dieses Erben weitergeführt worden ist. Der Unterlassungsanspruch enthält auch das Recht auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Zum Beispiel kann man auf Löschung einer unzulässigen Firma oder auch auf Vernichtung von unzulässigem Briefpapier klagen, auf welchem die Firma unrechtmäßig angeführt wird.

Nicht geltend gemacht werden können Schadenersatzansprüche. Aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift, wie etwa aufgrund einer Vorschrift aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, können sehr wohl Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Des weiteren gibt es den Schutz nach bürgerlichem Recht, wonach der Name einer Person geschützt wird und dem Namensträger rechtlich garantiert wird, dass er seinen rechtmäßig erworbenen Namen führen darf und jeden anderen vom Gebrauch seines Namens abhalten kann. Andere können einen Namen fälschlicherweise zum Beispiel als Domain, Marke oder Firma führen. Diesen Schutz nach bürgerlichem Recht genießt auch eine Firma als Name eines Unternehmens, wobei hierbei der Schutz nur dem Namensträger allein und nicht auch dritten Personen gewährleistet wird.

Als Voraussetzung für die Anwendung des Schutzes nach bürgerlichem Recht muss man beeinträchtigte schutzwürdige Interessen des Namensträgers nachweisen. Dabei genügt es aber, wenn der Namensträger zu Unrecht mir gewissen Handlungen einer anderen Person in Zusammenhang gebracht wurde, oder es den Anschein gibt, dass ein wirtschaftlicher oder hypothetischer Zusammenhang zwischen dem verletzten Namensträger und der dritten Person vorliegt. Ein aktuelles Beispiel ist der Firmenwortlaut Hörmann. Der im Firmenwortlaut enthaltene Name Hörmann wird mithilfe akustischer Mittel in einer Art und Weise benützt, die eine Verbindung zu einem Spitzenfußballspieler mit dem selben Namen herstellt. Es wird daher eine wirtschaftliche Beziehung vorgetäuscht, welche eindeutig in die schutzwürdigen Interessen des Spitzenfußballspielers eingreift.

Derjenige, der in seinem Namensrecht verletzt wurde, kann auf Unterlassung klagen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, welche Beseitigung des Eingriffes als auch Schadenersatz bewirkt, wenn ein Verschulden besteht. Auch gibt es den Schutz nach dem Wettbewerbsrecht. Demnach kann auf Unterlassung dann geklagt werden, wenn jemand im allgemeinen Geschäftsverkehr unter anderem eine Firma in einer Art und Weise verwendet, wodurch eine Verwechslung mit einer anderen Firma hervorgerufen werden kann, welche sich aber rechtmäßig dieser Firma bedient. Beim Schutz nach Wettbewerbsrecht kann im Gegensatz zum Unternehmensgesetzbuch und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ein Unterlassungsanspruch auch gegen einen befugten Firmenbenützer durchgesetzt werden, wenn mit der Benutzung dieser Firma eine Verwechslungsgefahr entstehen kann.

Ein Beispiel wäre, dass sich nach österreichischem Unternehmensrecht jede neue Firma nur von allen anderen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits existierenden und im Firmenbuch schon eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss. Kein Schutz der Firma besteht also außerhalb der Gemeinde. Besteht jedoch außerhalb dieser Gemeinde eine Firma, die Verwechslungsgefahr hervorrufen könnte, so kann man den Benutzer dieser Firma nach dem Wettbewerbsrecht verklagen. Der Unterlassungsanspruch nach dem Wettbewerbsrecht beinhaltet auch das Recht, den gesetzeswidrigen Zustand zu beseitigen. Auch kann die verletzte Person Schadensersatz verlangen, wenn die andere Person von der möglichen Verwechslungsgefahr wusste oder diese wissen musste.

Der letzte Schutz ist der Schutz nach dem Markenrecht. Demnach darf keiner ohne Zustimmung der berechtigten Person unter anderem die Firma eines anderen zu Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen, also als Marke, verwenden. Eine unternehmerische Person kann eine Löschung einer Marke beantragen, wenn dessen Firma ohne Einverständniserklärung als Marke oder als Bestandteil einer Marke registriert worden ist, und wenn diese Verwendung der Marke im Geschäftsverkehr zu einer Verwechslung der Firmen führen könnte. Diese nicht rechtmäßige Verwendung einer Marke kann auch strafrechtlich verfolgt werden. Außerdem gibt es einen Anspruch auf Beseitigung und unter bestimmten Umständen das Recht auf Veröffentlichung des gesprochenen Urteils.

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