Die Stellvertreter des Unternehmers




Schon in der Vergangenheit war sich der Gesetzgeber der Tatsache bewusst, dass ein Unternehmer nicht alle Aufgaben und Rechtsgeschäfte des Unternehmens alleine durchführen kann, sondern nur mit Hilfe einer Arbeitsteilung mit anderen Personen diese bewältigt. Diese anderen Personen erledigen nicht nur Arbeiten in einem Unternehmen, sondern erledigen auch rechtgeschäftliche Handlungen, die für und gegen den Unternehmer wirken. Bei sehr vielen Unternehmen ist es sogar Praxis, dass die Hauptsache der Erledigungen und Rechtsgeschäfte nicht der Unternehmer selbst abwickelt, sondern diese durch die bevollmächtigten Personen abgewickelt werden. Schaut man sich beispielsweise eine Unternehmen aus der Lebensmittelbranche mit vielen Filialen an, so ist es nur verständlich, dass nicht der Unternehmer selbst oder dessen Organe wie Geschäftsführer und Vorstand alle Verträge abschließen, sondern dies durch bevollmächtigte Person, etwa Kassierer, im Namen des Unternehmens geschieht.

Diese bevollmächtigten Personen sind im Normalfall Arbeitnehmer des Unternehmens, und die Rechtsverhältnisse zum Unternehmer ergeben sich aus dem Arbeitsrecht. Von der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses unabhängig, enthält das Unternehmensgesetz Sonderbestimmungen für all jene Personen, die anfallende Aufgaben in einem Unternehmen verrichten. Dabei handelt es sich um die Regelungen über Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte. Ursprünglich enthielt das Handelsgesetzbuch auch Regelungen über Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, welche in Österreich aber nie Geltung erlangt hatten, sondern nur in Deutschland gültig war.

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