Die genaue Beschreibung der Aktiengesellschaft ist jene, dass die Aktiengesellschaft eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, und deren Gesellschafter mit Einlagen auf das Grundkapital beteiligt sind, welches in Aktien zerlegt. Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Aktiengesellschaft ist heutzutage eine sehr beliebte Unternehmensform für Großunternehmer die einen großen Bedarf an Kapital haben. Ungefähr zehn Prozent der existierenden Aktiengesellschaften in Österreich sind auch börsennotiert, was bedeutet, dass die Aktien der Gesellschaft auf der Wertpapierbörse handelbar sind.
Die Rechtsgrundlage für die Aktiengesellschaft in Österreich ist das Aktiengesetz aus dem Jahr 1965, wobei es seit damals schon Änderungen in großem Umfang gab. So gab es zum Beispiel die letzten Änderungen im Jahr 2004, 2005 und 2007 durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz, als auch im Jahr 2005 durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz. Weiters gibt es als Rechtsgrundlage den österreichischen Corporate Governance Kodex, der neueste in der Fassung aus dem Jahr 2007, und enthält einen Ordnungsrahmen bezüglich der Leitung und der Überwachung von Aktiengesellschaften angepasst an die internationalen Standards. Dieser Kodex richtet sich vordergründig, aber nicht nur an börsennotierte Aktiengesellschaften, hat aber keine Normqualität. Dies heißt, dass die Geltungsgrundlage von diesem Kodex in der freiwilligen Selbstverpflichtung der Unternehmen liegt, aber er enthält auch Regelungen, die bereits im österreichischen Aktiengesetz als verpflichtende Normen feststehen.
Auch die Regeln des Kapitalmarktrechts sind für börsennotierte Aktien von großer Bedeutung, wie etwa das Kapitalmarktrecht oder das Börsengesetz. Vor allem das Übernahmegesetz ist von börsennotierten Aktiengesellschaften zu beachten, da Übernahmeangebote, welche öffentliche Angebote an die jeweiligen Inhaber von den Beteiligungspapieren einer Aktiengesellschaft sind, durch das Übernahmegesetz einem geregelten Verfahren unterworfen sind. Geregelt werden darin die Verhaltenspflichten der jeweiligen Beteiligten, was insbesondere zum Schutz der Aktionäre der zukünftigen Gesellschaft dienen soll. Hierbei werden freiwillige Übernahmeangebote von Pflichtangeboten unterschieden, welche eine bietende Person mit kontrollierender Beteiligung an die übrigen Aktionäre der zukünftigen Gesellschaft anbieten muss.
Zu befolgen sind auch hierbei die Grundsätze der Aktiengesellschaft, nämlich die Gleichbehandlung der Aktionäre der zukünftigen Gesellschaft, die Neutralität der Organe, das Verbot der Marktverzerrung, die rasche Durchführung der Übernahmeverfahrens und der gewährte Schutz bei Kontrollerlangung über die Gesellschaf. Bei Verstößen gegen diese Grundsätze sieht das Übernahmegesetz zivilstrafrechtliche als auch verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen vor, welche beispielsweise das Ruhen des Stimmrechts des jeweiligen Anbieters ist.
Im Grundcharakter ist die Aktiengesellschaft eine juristische Person und eine solche Kapitalgesellschaftsform, bei der die Sammelfunktion des Kapitals das Hauptaugenmerk ist. Im Normalfall sind viele Gesellschafter vorhanden, und es gibt nur eine geringe Bindung des Gesellschafters an die Aktiengesellschaft. Die jeweiligen Anteile an der Aktiengesellschaft sind sehr leicht übertragbar und können auch an der Börse gehandelt werden. Der Vorstand der Aktiengesellschaft hat die Aufgabe der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft, und ist den Gesellschaftern gegenüber weisungsfrei. In der Regel ist der Vorstand auch eine dritte Person und kein Gesellschafter. Bei der Aktiengesellschaft sind die Funktionen des Geldgebers und des Unternehmers sehr deutlich getrennt. Aufgrund dieser Konstellation, dass zahlreiche Geldgeber keinen Einfluss auf die Gesellschaft haben und das Handeln der Gesellschaft durch dritte Personen geschieht, sind besondere Bestimmungen bezüglich des Gesellschafterschutzes und Gläubigerschutzes notwendig.
Aus diesem Grund hat die Aktiengesellschaft auch den höchsten Grad an Organisation, weshalb auch die meisten Bestimmungen der Aktiengesellschaft zwingend sind. Die Gesellschafter der Aktiengesellschaft können wie auch bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung natürliche oder juristische Personen sein, oder auch eine Personengesellschaft. Der Gesellschaftszweck einer Aktiengesellschaft kann ein wirtschaftlicher, ideeller oder auch genossenschaftlicher Zweck sein, die welche gesetzlich auch zur Verfügung stehen. Der Gegenstand einer Aktiengesellschaft, also der tatsächliche Tätigkeitsbetrieb muss zwingend im Inhalt der Satzung stehen. Eine Satzung ist der Gesellschaftsvertrag bei Aktiengesellschaften. Einige bestimmte Unternehmensgegenstände können nur in der Form einer Aktiengesellschaft betrieben werden, wie beispielsweise die Beteiligungsfondgeschäfte, die Pensionskassengeschäfte oder auch die Börsengeschäfte.
Die Aktiengesellschaft ist ebenfalls wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Unternehmen kraft Rechtsform. Die Organe werden grundsätzlich durch das Prinzip der Drittorganschaft gestellt, was bedeutet, dass die Organe dritte Personen und keine Gesellschafter sind, was aber nicht heißt, dass die Mitglieder der Organe nicht auch Aktionäre sein können. Die zwingenden Organe der Aktiengesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat, der Abschlussprüfer als auch die Hauptversammlung. Die Zuständigkeiten der Organe sind auf der Grundlage der Gleichordnung geregelt, weswegen zahlreiche Verflechtungen bestehen, die ein Zusammenwirken der Organe erforderlich machen. Die Zuständigkeiten der Organe hingegen sind strikt getrennt, und die Kompetenzverteilung ist auch heute noch weitgehend zwingend.
Die Darstellung des Gesellschaftskapitals ist so geregelt, dass sich nach der originären Auffassung der Aktiengesellschaft sich das Grundkapital durch die Anteile der einzelnen Gesellschafter ergibt. Diese Anteile sind Aktien, und die dafür eingezahlten Nennbeträge ergeben dann das Grundkapital. Aus diesem Grund entspricht daher das Grundkapital dem Betrag, zu dem sich die Gesellschafter gemeinsam verpflichten, diesen einzubringen. Die Aufbringung dieses Betrages als auch die Erhaltung des Betrages sind genau und zwingend im Gesetz geregelt, da ja auch bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Bestimmungen zu Rechnungslegungspflicht sehr streng sind.
Bei der Aktiengesellschaft gilt die Pflicht zur Bildung gebundener Rücklagen, welche Pflicht bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur auf große Gesellschaften anzuwenden ist. Der Betrag des Grundkapitals kann nur durch eine Erhöhung des Kapitals oder durch eine Herabsetzung des Kapitals verändert werden, andere Möglichkeiten sind nicht gestattet. Seit dem 01. Januar 1999,eingeführt im Zuge der Währungsumstellung durch das erste Euro-Justiz-Begleitgesetz können auch Stückaktien, dies sind Aktien die nicht auf einen bestimmten Betrag lauten und alle Stückaktien gleich viel wert sind, durch Aktiengesellschaften ausgegeben werden. Das Grundkapitalprinzip ändert sich durch die Ausgabe von Stückaktien aber nicht.
Das kleinstmögliche Grundkapital einer Aktiengesellschaft beträgt Euro 70.000,-, bei bestimmten Geschäftsgegenständen, wie beispielsweise bei den Beteiligungsfondsgesellschaften und den Glücksspielgesellschaften bestehen aber Sondervorschriften bezüglich eines höheren Mindestkapitals. Bei der Aktiengesellschaft ist aber das Grundkapital vom Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden, da es sich beim Grundkapital, ähnlich wie beim Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung um eine feste Rechnungszahl handelt, die in einer Bilanz auf der Passivseite auszuweisen ist. Die Firma einer Aktiengesellschaft muss immer die Bezeichnung Aktiengesellschaft führen, aber es ist auch die abgekürzte Form AG zugelassen.
Seit dem 01. Januar 2007 ist es außerdem möglich die Firma als Personenfirma, als Sachfirma, als Fantasiefirma oder auch als gemischte Firma zu führen. Auch ist die Verwendung von Geschäftsbezeichnung seit damals möglich. Ebenfalls sind bei der Aktiengesellschaft die allgemeinen Firmengrundsätze zu beachten, welche die Kennzeichnungskraft, die Unterscheidungskraft sowie das Irreführungsverbot bilden. Der Sitz einer Aktiengesellschaft ist jener Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat oder wo sich die Geschäftsführung befindet, oder auch wo die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf nur aus wichtigem Grund abgeweicht werden, und bei ausländischen Aktiengesellschaften die im Inland einen Zweigniederlassung betreiben, ist die ausländische Gesellschaft in das Firmenbuch einzutragen.