Die Organe der Aktiengesellschaft




Die Struktur der Aktiengesellschaft beruht auf dem Grundsatz der Dritt-Organschaft, das heißt, dass die Organe von außerhalb bestellt werden, und es gibt hierbei vorwiegend zwingende Bestimmungen. Die Aktiengesellschaft besteht aus vier verpflichtenden Organen, nämlich aus dem Vorstand, dem Aufsichtsrat, der Hauptversammlung und dem Abschlussprüfer. Die Aufgabenverteilung ist genau und detailliert festgelegt und auch nur bei Kleinigkeiten abänderbar. Neben diesen zwingenden Organen gibt es weiters noch freiwillige Organe, wie etwa einen Berat als beratendes Organ der Aktiengesellschaft.

Im Groben gesagt hat der Vorstand hat die Aufgabe der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft, das heißt er besitzt das Geschäftsführungsmonopol als auch das Vertretungsmonopol in der Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat ist für die Bestellung und für die Abberufung des Vorstandes als auch für die Überwachung des Vorstandes zuständig. Weiters gibt es Zustimmungsbefugnisse des Aufsichtsrates bei bestimmten Geschäften. Die Hauptversammlung ist für die Bestellung und für die Abberufung des Aufsichtsrates und des Abschlussprüfers verantwortlich und hat außerdem über Änderungen im Gesellschaftsvertrag und über die Gewinnverteilung zu beschließen.

Anders als bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat bei der Aktiengesellschaft die Gesellschafterversammlung keine Weisungsbefugnis dem Vorstand gegenüber. Die Gesellschafterversammlung kann daher nicht selbständig in Geschäftsführungsfragen eingreifen, jedoch kann aber der Vorstand seinerseits Angelegenheiten der Geschäftsführung der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorlegen, und in diesem Fall ist dann die Entscheidung der Gesellschafterversammlung auch für den Vorstand bindend. Der Abschlussprüfer ist für die Kontrolle der Rechnungslegung und für die Erteilung des Bestätigungsvermerkes zuständig.

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