Die Tätigkeit des Abschlussprüfers




Mindestens ein Abschlussprüfer ist bei der Aktiengesellschaft zwingend, und diese werden von der Hauptversammlung gewählt, wobei es ein Vorschlagerecht des Aufsichtsrates gibt. Die Abschlussprüfer für den ersten Jahresabschluss werden von den Gründern der Aktiengesellschaft bestellt. Die Bestimmungen über die Bestellung, die Auswahl und die Aussschlussgründe finden sich im Unternehmensgesetzbuch. Das jeweilige Vertragsverhältnis zur Gesellschaft ist im Normalfall jener eines Werkvertrages.

Vom Abschlussprüfer sind der Jahresabschluss und der Lagebericht, und allenfalls auch der Konzernabschluss als auch der Konzernlagebericht zu prüfen. Die Prüfung muss sich auf die gesetzlichen Vorschriften für die Rechnungslegung und die Bestimmungen der Satzung beziehen. Die Abschlussprüfung endet dann mit der Vorlage eines schriftlichen Prüfungsberichtes und zusätzlich mit der Erteilung des Bestätigungsvermerkes. Gibt es Einwendungen zu erheben, so muss der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk einschränken oder ganz versagen, und dies auch begründen. Dann ist der Prüfungsbericht dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorzulegen.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abschlussprüfer und der Gesellschaft entscheidet dann auf Antrag des Abschlussprüfers oder eines gesetzlichen Vertreters der Aktiengesellschaft der jeweils zuständige Gerichtshof der ersten Instanz im Ausserstreitverfahren. Auch gibt es für den Abschlussprüfer eine Haftung nach außen, also gegenüber den Gläubigern.

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