Wesen und Merkmale der stillen Gesellschaft
Die Stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die nach innen gerichtet ist. Das bedeutet es gibt im Wesentlichen nur eine Rechtsbeziehung zwischen den Gesellschaftern untereinander. Der sogenannte stille Gesellschafter tritt nach außen nicht in Erscheinung. Diese Rechtsform besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die stille Gesellschaft kann daher kein Vertragspartner sein. Die stille Gesellschaft kann als Gesellschaft keine Verträge schließen, weder Kauf- noch Mietverträge. Sie kann auch nicht Partei in einem Prozess sein. Sie ist nicht prozessfähig. Die Vereinbarung der Gesellschafter wirkt nur nach innen. Das Prinzip in dieser Gesellschaftsform ist, dass sich eine Person an einem Unternehmen beteiligt. Der Gesellschafter, der hinzutritt, leistet eine Einlage und beteiligt sich damit am Gewinn. Er kauft sich mittels Kapital in das Unternehmen ein.
Gründung einer stillen Gesellschaft
Die Gründung der stillen Gesellschaft erfolgt mittels Gesellschaftsvertrags. Dieser Vertrag hat die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern zu regeln. Die Gesellschaft besteht nur aus dem Gesellschaftsvertrag. Eine Eintragung in das Firmenbuch ist nicht vorgesehen. Die stille Gesellschaft ist eigentlich keine eigene Gesellschaft. Vom Prinzip her ist es eine Beteiligung an einer bestehenden Rechtsform. Daher ist die stille Gesellschaft auch kein Unternehmer. Die stille Gesellschaft als solche kann kein Unternemen betreiben, da sie nicht rechtsfähig ist. Sie kann kein Vermögen besitzen und auch keines erwerben. Meistens besteht bereits eine Offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft und ein stiller Gesellschafter beteiligt sich daran. Der Name stille Gesellschaft folgt daraus, dass der Gesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen wird. Er bleibt im Hintergrund.
Geschäftsführung, Vertretung, Gewinnaufteilung und Haftung
Der stille Gesellschafter ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Er besitzt aber Kontrollrechte. Er kann damit die Geschäfte überwachen. Die Gesellschaft tritt nach außen im Rechtsverkehr nicht in Erscheinung. Eine Vertretung im rechtlichen Sinne ist daher nicht möglich. Die Vertretung würde bedeuten, dass jemand einen Vertrag für die Gesellschaft schließen kann. Gemeint ist also eine Handlung, die nicht den Handelnden selbst, sondern die Gesellschaft verpflichtet. Die stille Gesellschaft ist aber nicht rechtsfähig. Sie hat keine Rechtspersönlichkeit. Daher kommt eine Vertretung der Gesellschaft nicht in Betracht. Der Sinn für den hinzutretenden Gesellschafer ist vor allem die Beteiligung am Gewinn. Entsprechend seiner Einlage steht ihm ein Anteil am Gewinn zu. Sinnvoll ist es dies im Gesellschaftsvertrag genau zu regeln. Die Einlagen können sowohl in Geld, als auch in Sachkapital sein. Für Schäden und Verluste haftet der Geschäftsführende Teil der Gesellschaft. Der stille Gesellschafter ist nur mit einer bestimmten Einlage beteiligt. Seine Haftung ist auf diese Einlage begrenzt.
Beendigung und Auflösung der Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist keine Gesellschaft im eigentlichen Sinne. Sie ist nur ein Vertrag. Daher besteht sie auch nur aus dem Gesellschaftsvertrag. Die stille Gesellschaft selbst hat kein Vermögen. Daraus folgt, dass auch kein Vermögen aufgeteilt werden muss. Es wird nur der Vertrag aufgelöst. Durch den Wegfall des Vertrages löst sich die stille Gesellschaft auf. Der Tod des stillen Gesellschafters hat die Auflösung zur Folge.