Der Erwerb einer Rechtsstellung als Gesellschafter geschieht entweder unmittelbar durch einen ausschlaggebenden Rechtsakt, durch den auch das Anteilsrecht entsteht, wie dies bei der Übernahme von Aktien durch die Gründer der Fall ist, bei Kapitalerhöhungen, bei Kapitalherabsetzungen, oder auch durch die Übertragung der Mitgliedschaft durch die Einzelrechtsnachfolge oder auch Gesamtrechtsnachfolge.
Der Verlust einer Mitgliedschaft geschieht durch die Übertragung einer Aktie, durch eine Kapitalherabsetzung, Auflösung, Spaltung, Verschmelzung oder auch Umwandlung. Auch ist der Verlust durch den Ausschluss im Wege eines Kaduzierungsverfahrens möglich. Wie auch bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist seit dem 20. Mai 2006 ein Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern nach dem Gesellschafterausschlussgesetz möglich, wonach auf Verlangen eines sogenannten Hauptgesellschafters, welcher mindestens eine Beteiligung von neunzig Prozent haben muss, die Übertragung der Anteile der übrigen Gesellschafter auf den Hauptgesellschafter von der Hauptversammlung beschlossen wird.
Dies ist dann möglich, wenn die Satzung, welche der Gesellschaftsvertrag bei der Aktiengesellschaft ist, nichts anderes vorsieht, und die Gesellschafter eine angemessene Barabfindung erhalten. Auch gibt es aber eine Sonderregelung für einen Ausschluss eines Gesellschafters nach einem Übernahmeangebot. Voraussetzung ist allerdings bei allen Varianten, dass die Aktionäre unter den gleichen Voraussetzungen auch gleich behandelt werden. Es gibt sogar einen eigenen Paragraphen der dieses ausdrückliche Gebot enthält.
Jeder einzelne Gesellschafter hat einen rechtlichen Anspruch auf die Ausschüttung des im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinnes, und diese Gewinnanteile bestimmen sich, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, nach den jeweiligen Anteilen am Grundkapital des Gesellschafters. Der konkrete Anspruch auf die Gewinnbeteiligung wird in der Fachsprache Dividende genannt. Die Dividende ist von der Rendite zu unterscheiden, da die Dividende ein prozentueller Ertrag einer Aktie berechnet auf der Grundlage des Nennbetrages ist, und die Rendite der Ertrag der Aktie auf der Basis des jeweiligen Kurswertes ist.
Ein Beispiel hierzu: Der Nennbetrag einer Aktie ist Euro 100,- und der Kurswert ist Euro 250,-. Die Ausschüttung einer Dividende von zehn Prozent, also Euro 10,-, bedeutet, dass der Aktionär eine vier prozentige Rendite erzielte. Allerdings kann die Hauptversammlung, wenn sie durch den Gesellschaftsvertrag dazu ermächtigt ist, auch eine andere Gewinnverteilung beschließen, wie etwa statt einer Ausschüttung die Einstellung des Gewinns in freie Rücklagen oder auch etwa Gewinnvorträge. Gibt es im Gesellschaftsvertrag keine solche besondere Ermächtigung der Hauptversammlung, so muss der gesamte Gewinn ausgeschüttet werden. Sobald dann die Hauptversammlung die Ausschüttung beschlossen hat, bekommt der Aktionär einen sogenannten schuldrechtlichen Anspruch auf seine jeweilige Dividende. Zu beachten ist aber auch, dass laut Gesetz die Dotierung einer gesetzlichen Rücklage bereits beim Jahresabschluss gewinnmindernd zu berücksichtigen ist. Ebenfalls ermöglicht das Gesetz sogenannte Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Gewinn nach Ablauf des halben Geschäftsjahres.
Der Anspruch auf den Liquidationserlös ist ebenfalls ein Recht des Gesellschafters. Bei der Aktiengesellschaft ist zudem das grundsätzliche Verbot der Einlagenrückgewähr zu beachten, also die Rückzahlung des eingezahlten Betrages, da bereits geleistete Einlagen während einer bestehenden Gesellschaft nicht an die Aktionäre zurückbezahlt werden dürfen, mit den Ausnahmen der Kapitalherabsetzung unter Einhaltung der Gläubigerschutzbestimmungen, als auch beim zulässigem Erwerb von eigenen Aktien die Einlagenrückgewähr ausnahmsweise erlaubt ist. Ebenfalls dürfen Zinsen weder versprochen noch ausgezahlt werden.
Geschieht eine unzulässige Rückzahlung so besteht vorerst ein Rückzahlungsanspruch der Aktiengesellschaft gegen den jeweiligen Aktionär. Die Empfänger der Zahlung haften im Ausmaß der verbotenen Rückzahlung dann auch den Gläubigern der Aktiengesellschaft für deren Forderung an die Aktiengesellschaft. Beides gilt jedoch nicht für jene Beträge, welche die Aktionäre in guten Glauben als Dividende oder Zinsen erhalten halten haben.
Auch haben die Gesellschafter Herrschaftsrechte beziehungsweise Mitverwaltungsrechte, wie etwa das Recht der Einsichtnahme in den Jahresabschluss oder die Teilnahme an der Hauptversammlung, oder das Antragsrecht, das Rederecht als auch das Stimmrecht. Das Stimmrecht liegt allerdings nur dann vor, wenn der jeweilige Gesellschafter nicht im Besitz einer stimmrechtslosen Aktie ist. Hinzu komm das Recht Widerspruch zur Niederschrift erklären zu können, welches zur Wahrung des Anfechtungsrechtes gegen einen Hauptversammlungsbeschluss dient. Die Anträge müssen prinzipiell von der angekündigten Tagesordnung auch gedeckt sein, wobei das Rederecht in der Hauptversammlung gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Nach heutiger Ansicht ergibt sich das Rederecht aus dem gesetzlich geregelten Teilnahmerecht.
Auch dem Aktionär mit stimmrechtslosen Aktien steht das Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand zu und besteht grundsätzlich nur in der Hauptversammlung. Das Auskunftsrecht erfasst nur jene Angelegenheiten, die Gegenstand der jeweiligen Verhandlung sind oder mit diesem in Zusammenhang stehen. Nach dem Gesetz darf die Auskunft vom Vorstand verweigert werden, wenn ein erheblicher Nachteil für das jeweilige Unternehmen oder für ein verbundenes Unternehmen droht, oder wenn bestimmte öffentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Über das Recht der Auskunftsverweigerung entscheidet der Vorstand. Verweigert der Vorstand die Auskunft, dann kann das Verlangen auf Auskunft nur dann weiterverfolgt werden, wenn der Aufsichtsrat die Aussage unterstützt. Auch besteht für eine absichtlich unrichtig getätigte Aussage nach dem Gesetz eine Strafsanktion.
Zur Geltendmachung von einer Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen besteht das Klagerecht, und neben diesem das Klagerecht auf Nichterklärung der Gesellschaft bei bestimmten Mängeln im Gesellschaftsvertrag. Ein Bezugsrecht eines jeden Aktionärs besteht im Falle einer Kapitalerhöhung, wobei eine Pflicht zur Übernahme von Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegenüber dem Aktionär nicht besteht.
Weiters haben Aktionäre auch Minderheitenrechte. Fünf Prozent der Aktionäre können die Einberufung der Hauptversammlung als auch die Aufnahme sowie Ankündigung eines Tagesordnungspunktes beantragen oder im Falle einer Weigerung mit Hilfe des Gerichtes selbst einberufen, beziehungsweise ankündigen. Fünf Prozent der Aktionäre können auch die Bestellung oder die Abberufung von Liquidatoren aus wichtigem Grund vor einem Gericht beantragen, und diese können auch aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses im Rahmen einer Liquidation verlangen. Erreicht der Prozentsatz der Aktionäre zusammen nicht fünf Prozent, so reicht in diesem Falle auch ein gemeinsamer Anteilsbetrag von Euro 35.000,-.
Diese, mit einem anteiligen Betrag von Euro 35.000,- oder die fünf Prozent der Aktionäre können weiters beim Vorliegen eines wichtigen Grundes auch die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers beantragen. Zehn Prozent des Grundkapitals können eine Sonderprüfung und eine Prüferbestellung vor dem Gericht verlangen und weiters eine Vertagung der ordentlichen Hauptversammlung bei Vorliegen von Mängeln in bestimmten Posten im Jahresabschluss, beantragen. Auch können zehn Prozent der Aktionäre die Verfolgung von Ansprüchen gegen Aktionäre aus Gründungshandlungen oder Geschäftsführerhandlungen verlangen, wenn die verlangten Ansprüche nicht offensichtlich unbegründet sind.
All diese Regelungen über Ersatzansprüche können aber durch eine Minderheit von zwanzig, zehn oder manchmal sogar fünf Prozent durch ihren Widerspruch den Verzicht oder auch den Vergleich der Gesellschaft verhindern. Weiters können zehn Prozent des Grundkapitals eine Bestellung eines Aufsichtsrates bewirken, und hinzu kommen dann noch die negativen Minderheitenrechte, welche sich aus den Mehrheitsbestimmungen für Gesellschafterbeschlüsse ergeben, sogenannte Sperrminoritäten. So können etwa fünfundzwanzig Prozent des Grundkapitals, welche bei der Beschlussfassung vertreten sind, plus im Regelfall eine Aktie, nämlich bei der Erforderlichkeit von der üblichen Dreiviertelmehrheit bei der Abstimmung, die Satzungsänderung verhindern.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass mMit bestimmten einzelnen Aktien Sonderrechte, wie etwa das Recht auf eine Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern, ausgestattet sein können. Stimmrechtslose Vorzugsaktien sind des Weiteren mit einem Vorzug bei der Gewinnausschüttung ausgestattet.