Die Hauptverpflichtung des Gesellschafters ist bei der Aktiengesellschaft die Leistung der übernommenen Einlage. Wie auch bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch bei der Aktiengesellschaft einer Überpari-Emission, also eine Vereinbarung einer über dem Betrag der Stammeinlage liegenden Einlageverpflichtung zulässig, nicht jedoch eine Unterpari-Emission, eine Vereinbarung einer unter dem Betrag der Stammeinlage liegenden Einlageverpflichtung. All dies gilt auch für die Stückaktie, da der auf die einzelne Stückaktie entfallene anteilige Betrag des Grundkapitals der geringst zulässige Ausgabebetrag ist.
Der jeweilige Aktionär kann seine Verpflichtung zur Leistung der Einlage mit einer Gegenforderung gegen diese Aktiengesellschaft nicht aufrechnen, bei der Gesellschaft gegenüber dem Aktionär ist dies allerdings möglich. Wenn die Einlage nicht geleistet wird, sieht auch das Aktienrecht ein Kaduzierungsverfahren vor, welches ein Ausschlussverfahren unter Verlust der bereits getätigten Einzahlung ist. Möglich ist aber auch eine klageweise Eintreibung des bisherigen Rückstandes mitsamt anfälliger Zinsen, oder auch ein Stufenregress innerhalb von zwei Jahren, also einer Vormännerhaftung. Das Kaduzierungsverfahren bei der Aktiengesellschaft ist ähnlich ausgestalten wie das Kaduzierungsverfahren bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wobei aber das Aktienrecht keine Ausfallshaftung der übrigen Gesellschafter vorsieht.
Bei einer nicht voll eingezahlten Stammeinlage ist nur die Ausgabe von Zwischenscheinen oder auch Namensaktien möglich, nicht jedoch die Ausgabe von Stückaktien. Dies dient dazu, die Vormänner des zahlungsrückständigen Aktionärs aus dem Aktienbuch ermitteln zu können. Verpflichtet zu Nachschüssen kann der Aktionär allerdings nicht werden, welcher Punkt einen großen Unterschied zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung macht. Auch besteht keine Pflicht zu einer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung. Ob die Aktionäre einer Treuepflicht unterliegen, ist selbst in der heutigen Lehre noch umstritten. Fest steht allerdings, dass einer Treuepflicht bei der Aktiengesellschaft engere Grenzen zu setzten sind als bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In keinem Fall darf der Aktionär die Gesellschaft schädigen, und eine gesetzliche Ausformung dieses Grundsatzes ergibt sich aus der Schadensersatzpflicht des Gesellschafters bei unbegründeter Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wenn bei diesem grobes Verschulden vorliegt.
In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass besondere Pflichten für die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft angeführt sein können, oder sich aus den Verpflichtungen einer Nebenleistungsaktie ergeben können.