Der Vorstand wird durch einen Beschluss des Aufsichtsrates auf maximal fünf Jahre gewählt, und eine Wiederbestellung ist möglich. Es muss mindestens eine natürliche Person als Mitglied bestellt werden, und ein Vorstandsmitglied darf nicht zur selben Zeit auch Mitglied im Aufsichtsrat sein. Der Aufsichtsrat kann jedoch einzelne seiner Mitglieder als Vertretung für verhinderte Mitglieder des Vorstandes bestellen. Auch gibt es eine Notbestellung durch das Gericht auf Antrag eines Beteiligten, wie etwa eines Aktionärs oder eines Gesellschaftsgläubigers, wenn die zur Vertretung der Gesellschaft notwendigen Mitglieder des Vorstandes fehlen. Die Bestellung durch das Gericht erfolgt dann für die Zeit bis zur Behebung des Mangels. Die Bestellung als auch die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedarf einer zweifachen Mehrheit im Aufsichtsrat, nämlich eine in Bezug auf den gesamten Aufsichtsrat und eine in Bezug auf die nach dem Aktiengesetz oder dem Gesellschaftsvertrag bestellten Mitgliedern.
Das schuldrechtliche Verhältnis vom Vorstand zur Aktiengesellschaft, meist ein Vorstandsvertrag oder Anstellungsvertrag ist nach heutiger Ansicht ein freies Dienstverhältnis, zumindest auf alle Fälle dann, wenn dabei eine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Ein solcher entsprechender Vertrag wird auch vom Aufsichtsrat abgeschlossen, aber ein einfaches Dienstverhältnis gibt es bei der Aktiengesellschaft wegen der Weisungsfreiheit des Vorstandes, weshalb kein Unterordnungsverhältnis besteht, nicht. In den Verträgen der Vorstände wird meist auf eine entsprechende Anwendung der Regelungen des Angestelltengesetzes, soweit man dieses mit den Grundsätzen des Aktienrechtes vereinbaren kann, hingewiesen. Im Anstellungsvertrag wird die Vergütung, der Urlaub, die Abfertigung und der Ruhegenuss der Vorstandsmitglieder geregelt, wobei für die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Gesetz lediglich angeordnet ist, dass diese Vergütung in Bezug auf die jeweiligen Aufgaben der einzelnen Vorstandmitglieder und die jeweilige Lage der Gesellschaft angemessen sein soll. Auch eine Gewinnbeteiligung, also ein Anteil am Jahresüberschuss kann hier vereinbart werden.
Die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes durch den Aufsichtsrat kann nur dann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Widerruf ist dann wirksam, solang nicht über die Unwirksamkeit dieses Widerrufes mittels einer Anfechtungsklage rechtskräftig entscheiden wird. Durch den Widerruf erlischt jedoch nicht der Anstellungsvertrag da die schuldrechtliche und gesellschaftsrechtliche Position des Vorstandsmitgliedes streng zu trennen sind. Ein wichtiger Grund zur Abberufung wäre etwa eine grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder die Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, wobei ein Verschulden hier nicht Voraussetzung ist.
Die eigenverantwortliche Führung der Geschäfte obliegt dem Vorstand, womit der Vorstand ein Geschäftsführungsmonopol ausübt, wobei man aber auch die diesbezüglich besonderen Kompetenzen der anderen Organe beachten muss. Der Vorstand ist keinen Weisungen eines anderen Organes ausgesetzt und muss die Geschäfte unter Wahrung des Wohles des Unternehmens mit Berücksichtigung der jeweiligen Interessen der Aktionäre, der Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft, als auch öffentliche volkswirtschaftliche Interessen, führen. Weiters hat der Vorstand auch dafür zu sorgen, dass ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes Rechnungswesen, also eine sorgfältige Buchhaltung und auch ein internes Kontrollsystem vorhanden sind. Als natürliche gesetzliche Vorgaben hat der Vorstand sämtliche Beschränkungen der Vorstandsbefugnisse aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Mitbestimmung zugunsten der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt wurden, so gilt Gesamtgeschäftsführung nach dem Prinzip der Mehrstimmigkeit. Die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes gibt den Ausschlag, sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag bestimmt wurde. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag auch ein Alleinentscheidungsrecht oder ein Vetorecht des Vorsitzenden des Vorstandes vorsehen. Auch ist die Anordnung einer Einzelgeschäftsführung oder einer Ressortverteilung mit beschränkter Einzelgeschäftsführung möglich.
Auch hat der Vorstand das Vertretungsmonopol in der Aktiengesellschaft, wobei die Befugnis zur Vertretung hierbei grundsätzlich sehr umfangreich ist. Wenn nichts anderes vereinbart ist, so ist die Vertretung im Kollegium als Gesamtvertretung durchzuführen. Die passive Vertretung kann jedoch von jedem einzelnem Mitglied des Vorstandes alleine durchgeführt werden. Auch die Anordnung einer unechten Gesamtvertretung, wobei ein Vorstandsmitglied nur zusammen mit einem Prokuristen zusammen vertretungsbefugt ist, ist auch möglich und kommt in der Praxis auch häufig vor. Hierbei muss aber gewährleistet sein, dass die Aktiengesellschaft vom Vorstand auch ohne die Mitwirkung eines Prokuristen rechtswirksam vertreten werden kann.
Ebenso ist auch die Einräumung von einer Einzelvertretungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag möglich, und einzelne Mitglieder des Vorstandes können zudem auch bei einer Gesamtvertretung zur Durchführung bestimmter Geschäfte oder bestimmten Arten von Geschäften ermächtigt werden. Die jeweilige Art der Vertretungsbefugnis und jede Änderung dieser Vertretungsbefugnis muss im Firmenbuch eingetragen werden. Ein Bestellungsmangel eines eingetragenen Vorstandsmitgliedes kann danach einer dritten Person nämlich nur dann entgegengehalten werden, wenn diesem der Mangel auch bekannt war.
Der Jahresabschluss wird zusammen mit einem Lagebericht vom Vorstand erstellt, vom Abschlussprüfer geprüft und eventuell auch noch mit einem Bestätigungsvermerk versehen. Danach ist er vom Aufsichtsrat zu prüfen und eventuell auch zu billigen. Mit der Billigung durch den Aufsichtsrat ist der Jahresabschluss dann bindend festgestellt. Dies gilt nicht, wenn der Vorstand und der Aufsichtsrat sich für eine Feststellung durch die Gesellschafterversammlung entscheiden. Die Gesellschafterversammlung beschließt neben diesem Fall und nebst Nichtbilligung durch den Aufsichtsrat sonst nur die Verteilung des Bilanzgewinnes. Hierfür wird ein Vorschlag für die Gewinnverteilung vom Vorstand dem Aufsichtsrat vorgelegt, und mit dessen Bericht dann der Gesellschafterversammlung weitergeleitet.
Die Gesellschafterversammlung ist dabei an den Jahresabschluss, welcher vom Vorstand mit der Billigung des Aufsichtsrates festgestellt wurde, und dem sich daraus ergebenden Bilanzgewinn gebunden, nicht jedoch an den Gewinnverteilungsvorschlag. Die Gesellschafterversammlung kann die Verteilung des Bilanzgewinnes ganz oder auch nur teilweise ausschließen, wenn sie durch den Gesellschaftsvertrag dazu ermächtigt worden ist. Außerdem beschließt die Gesellschafterversammlung die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes als auch des Aufsichtsrates.
Bei bestimmten im Gesetz festgelegten Geschäftsfällen ist auch die Zustimmung des Aufsichtsrates zum Abschluss dieser Geschäfte notwendig. Wenn der Vorstand diese Geschäfte ohne die Zustimmung des Aufsichtsrates oder gar gegen dessen Willen abschließt, so ist dieses Geschäft zwar nach außen hin gültig, der Vorstand macht sich aber unter Umständen im Innenverhältnis schadensersatzpflichtig.
Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist notwendig bei Nachgründungen, Verschmelzungen, Verpachtung des Unternehmens, bei Betriebsführungsverträgen als auch bei Betriebsüberlassungsverträgen. Auch bei der Ausgabe von Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen und bei Verträgen über die Gewinngemeinschaft braucht man die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Darüber hinaus entscheidet die Gesellschafterversammlung über die vom Vorstand vorgelegten Geschäfte und bei Verlangen des Aufsichtsrates auch in weiteren Fällen.
Auch kann die Gesellschafterversammlung, welche bei der Aktiengesellschaft Hauptversammlung genannt wird, eine Sonderprüfung anordnen, oder auch einem Vorstandsmitglied das Vertrauen entziehen, wobei beim Vertrauensentzug der Aufsichtsrat auch die Befugnis hat, die Bestellung des Vorstandsmitgliedes zu widerrufen. Die Mitglieder des Vorstandes trifft eine Verschwiegenheitspflicht, was bedeutet, dass Geschäftsgeheimnisse als auch Betriebsgeheimnisse zu wahren sind. Diese Regelung gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der Tätigkeit als Vorstand einer Aktiengesellschaft. Ebenfalls gibt es ein strenges Wettbewerbsverbot für die Vorstandsmitglieder.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einstehen, und es gibt, bezogen auf die Haftung, auch keine Entschuldigungsgründe für fehlende Sachkenntnisse. Ebenso gibt es eine Ersatzpflicht für verschuldeten Schaden, wobei besondere Haftungsfälle die Einlagenrückgewähr, der Erwerb eigener Aktien, die Verteilung von Gesellschaftsvermögen und die Ausgabe von Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrages sind. Gibt es Ressortverteilungen in der Geschäftsführung, so haftet vorerst das jeweils zuständige Mitglied des Vorstandes, die anderen haften erst dann, wenn die Verletzung der Überwachungspflicht gegeben ist. Die Haftung nach außen hin gilt nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung.
Die Regelung zur Haftung im Außenverhältnis und im Innenverhältnis ist bei der Aktiengesellschaft kompliziert geregelt. Wenn die getätigte Handlung durch einen gesetzesmäßigen Beschluss der Gesellschafterversammlung gedeckt ist, so entfällt zwar einerseits die Haftung im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft, aber nicht die Außenhaftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. Die Schadensersatzpflicht entfällt nämlich auch dann nicht, wenn der Aufsichtsrat die getätigte Handlung gebilligt hat. Dann ist dieser sogar gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Erst nach dem Ablauf von fünf Jahren kann dann die Gesellschaft auf die jeweiligen Ersatzansprüche gegen den Vorstand verzichten, wobei hierbei eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung notwenig ist, und nur dann erfolgreich, wenn nicht eine Minderheit von zwanzig Prozent diesem widersprechen. Ein Verzicht oder auch ein Vergleich der Aktiengesellschaft über solche Ansprüche gilt im Übrigen nicht den Gläubigern gegenüber, aber auch diese Ansprüche verjähren nach fünf Jahren.
Unterlässt es beispielsweise der Vorstand bei einem Geschäft mit einem ausländischen Geschäftspartner die jeweilige Rechtslage nach dem dann anzuwenden ausländischen Recht zu überprüfen, so entsteht daraus ein Schaden für die Gesellschaft für welche der Vorstand aufgrund von Sorgfaltspflichtverletzung haftet. Hat der Vorstand die Handlung auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses durchgeführt, weil etwa der Vorstand diese Angelegenheit zur Beschlussfassung vorlegte, so entfällt die Haftung für den Vorstand im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft, aber gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft haftet der Vorstand nach Maßgabe der Sorgfaltspflichtverletzung.
Ein besonderer Haftungstatbestand ist die Anstiftung eines Organmitgliedes mit Vorsatz zu gesellschaftsschädigenden Handlungen unter Ausnützung des Einflusses dieses Organs auf die Gesellschaft und zum Zweck, sich oder eine anderen dritte Person gesellschaftsfremde Sondervorteile zu verschaffen. Anspruchsberechtigte sind dann die Aktiengesellschaft selbst, die geschädigten Aktionäre und die Gläubiger der Gesellschaft. Auch gibt es eine Haftung des Anstifters, welcher meist ein Aktionär ist, neben all den Organmitgliedern, die unter Verletzung ihrer Pflichten handelten. Außerdem können sich Schadenersatzansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen Vorstandsmitglieder wie bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht ergeben.