Die Versammlung der Aktionäre nennt man die Hauptversammlung. Die Aktionäre können ihre Rechte prinzipiell nur in der Hauptversammlung, welche ein Gesellschafterversammlung ist, ausüben, da eine schriftliche Beschlussfassung in der Form von Umlaufbeschlüssen bei der Aktiengesellschaft anders als bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht vorgesehen ist. Bei der Hauptversammlung unterscheidet man die ordentliche Hauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung. Die ordentliche Hauptversammlung muss jedes Jahr bei der Vorlage des Jahresabschlusses, bei der Vorlage des Lageberichtes als auch bei der Beschlussfassung über die Gewinnverteilung sowie zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat abgehalten werden, welche in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattfinden muss. Die außerordentliche Hauptversammlung ist jene, die aus anderen Anlässen einberufen wird.
Der Vorstand ist berechtigt die ordentliche Hauptversammlung im Falle eines Verlustes in der Höhe des halben Grundkapitals oder bei berechtigtem Antrag einer Aktionärsminderheit einzuberufen, wobei die Einberufung im letzen Fall eines Vorstandsbeschlusses bedarf. Der Aufsichtsrat darf die Hauptversammlung dann einberufen, wenn er dies nach pflichtbewusstem Ermessen im Sinne des Wohles der Gesellschaft für notwendig hält. Weiters können vom Gesellschaftsvertrag ermächtigte Personen, wie etwa der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bestimmte Aktionäre die Hauptversammlung einberufen. Eine Aktionärsminderheit von fünf Prozent des Grundkapitals kann die Hauptversammlung einberufen, wenn der Vorstand und der Aufsichtsrat die Hauptversammlung nicht einberufen, die Minderheit aber durch das Gericht ermächtigt wird, die Einberufung selbst vorzunehmen. Ebenso kann durch sonstige gesetzliche Anordnungen eine Aufsichtsbehörde zur Einberufung der Hauptversammlung ermächtigt werden, wie dies etwa bei der Finanzmarktaufsicht der Fall ist.
Das Einberufungsverfahren ist im Gesetz genau geregelt. Sie muss in den Bekanntmachungsblättern der Aktiengesellschaft veröffentlicht werden und sind in der Aktiengesellschaft nur Namensaktien ausgegeben worden, so kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einzuberufen ist. Eine Frist von mindestens vierzehn Tagen muss zwischen dem Tag der letzten Veröffentlichung und dem Tag der Versammlung liegen, da den Aktionären die erforderliche Vorbereitungszeit gewährt werden soll. Wenn die Teilnahme von einer Hinterlegung der Aktien abhängig gemacht wird, so muss für diese Hinterlegung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen frei bleiben. Der Zweck der Einberufung ist die Hauptversammlung selbst als auch um die jeweiligen Verhandlungsgegenstände entgegenhalten zu können, die auf der Tagesordnung stehen. Mit einer Aktionärsminderheit von fünf Prozent des Grundkapitals können auf Antrag mehrere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Wenn die Tagesordnung von einem Nichtberechtigtem einberufen worden ist, oder nicht ausreichend bekannt gemacht wurde, dann sind die bereits gefassten Beschlüsse nichtig, wenn nicht eine bestimme Anzahl von Aktionären anwesend oder zumindest vertreten ist. Etwaige andere Mängel wie etwa eine Fristverletzung machen die Beschlüsse nicht nichtig sondern nur anfechtbar.
Beim Gang der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates den Vorsitz in der Hauptversammlung, oder wenn dieser nicht anwesend ist, sein Stellvertreter. Der Vorsitzende lässt dann über die jeweiligen Punkte in der Tagesordnung abstimmen, stellt dann das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet schlussendlich die gefassten Beschlüsse. Diese Feststellung ist dann bindend, auch wenn sie irrtümlicherweise zustande gekommen ist, und ein festgestellter Beschluss, wenn er nicht unter Nichtigkeit leidet, kann dann auch nur noch durch eine Anfechtungsklage beseitigt werden.
Die Hauptversammlung ist, wenn nicht anderen im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre beschlussfähig. Es genügt daher für einen Beschluss die Anwesenheit eines einzigen Aktionärs, wobei aber immer ein Verzeichnis über die erschienenen beziehungsweise vertretenen Aktionäre zu erstellen ist. Über die abgeschlossene Verhandlung ist eine Niederschrift von einem Notar nach den Bestimmungen der Notarordnung aufzunehmen, denn nicht ausreichend aufgezeichnete Beschlüsse sind nichtig. Diese Niederschrift ist dann zum Firmenbuch einzureichen. Der Gesellschaftsvertrag kann auch vorsehen, dass die Hauptversammlung in Ton und Bild aufgezeichnet werden darf, und börsennotierte Aktiengesellschaften dürfen die Aufzeichnungen sogar öffentlich übertragen.
Berechtigt an der Teilnahme sind grundsätzlich alle Aktionäre, also auch die Inhaber stimmrechtsloser Vorzugsaktien, nicht aber die Inhaber von Vorratsaktien, da die Rechte bei Vorratsaktien ruhen. Die Voraussetzung für die Teilnahme ist somit die Innehabung von sogenannten Inhaberaktien, bei Namensaktien die Eintragung im Aktienbuch. Weiters berechtigt zur Teilnahme und als Organe in der Regel sogar verpflichtet sind außerdem die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes und es Aufsichtsrates. Auch gibt es Legitimationsaktionäre, welche Vertreter mit Vollmacht bei Inhaberaktien sind, und diese handeln als Ermächtigungstreuhändler für die eigentlichen Aktionäre. Die Offenlegung des vertretenen Aktionärs ist jedoch nicht notwendig, muss aber eine Deklarierung als Legitimationsaktionär stattfinden.
Das jeweilige Stimmrecht in der Hauptversammlung richtet sich bei den Nennbetragsaktien nach dem Nennbetrag, da Mehrstimmrechtsaktien ausgeschlossen sind. Der kleinste vorhandene Aktienbetrag muss eine Stimme ergeben, und wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist, so beginnt das Stimmrecht mit der voll eingezahlten Leistung der Einlage. Bei Stückaktien richtet sich das Stimmrecht in der Hauptversammlung nach der jeweiligen zahl der Aktien, da Stückaktien grundsätzlich ja alle gleich groß sind, und weswegen auf jede einzelne Aktie eine Stimme entfällt.
Eine Ausnahme bilden die stimmrechtslosen Vorzugsaktien und die satzungsmäßigen Beschränkungen des Stimmrechts auf einen Höchstbetrag. Außerdem kann das Stimmrecht nicht ausgeübt werden für Aktien, die der Aktiengesellschaft selbst, einem Tochterunternehmen der Aktiengesellschaft oder einem Dritten auf Rechnung der Aktiengesellschaft oder auf Rechnung eines Tochterunternehmens gehören.
Auch heutzutage immer noch umstritten ist, ob dem Aktionär bei der Stimmrechtsausübung eine Treuepflicht gegenüber der Aktiengesellschaft trifft, aber dies wird immerhin angenommen wie etwa in Form einer Pflicht zur Zustimmung bei einer Herabsetzung mitgliedschaftlicher Vermögensrechte in Notsituationen der Aktiengesellschaft. Auf alle Fälle bilden das allgemeine Verbot der missbräuchlichen Rechtsausübung und die guten Sitten Grenzen der Stimmrechtsausübung. Dabei ist zu beachten, dass der Missbrauchstatbestand der Stimmrechtsausübung zum vorsätzlichen Erlangen von Sondervorteilen zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre einen Grund zur Anfechtung des entsprechenden Beschlusses darstellt.
All jene Aktionäre, die gleichzeitig Organmitglieder sind, sind prinzipiell stimmberechtigt, und die Stimmrechtsausübung ist nur in bestimmten Fällen der Kollision ausgeschlossen. Dies ist beispielsweise bei der Beschlussfassung über die eigene Entlastung, über die Befreiung von einer Verpflichtung und über die Bestellung von Sonderprüfern der Fall. Für absolut alle Aktionäre, also nicht nur jene die gleichzeitig auch Organmitglieder sind, gilt ein Stimmrechtsausschluss dann auch für diese, wenn es sich um die Geltendmachung eines Anspruches gegen sie geht. Eine uneinheitliche Stimmabgabe wird jedenfalls auch dann als zulässig gesehen, wenn ein Aktionär als Treuhänder oder als Bevollmächtigter anderer Aktionäre auftritt. Auch gibt es Stimmrechtsbindungsverträge wie etwa Syndikatsverträge, Poolverträge oder vertragliche Abmachungen über die Ausübung des Stimmrechts, und diese sind bei der Aktiengesellschaft auch zulässig. Allerdings können Syndikatsverträge nicht mit der Gesellschaft selbst abgeschlossen werden, da dies dem Prinzip widersprechen würde, dass die Stimmen aus den eigenen Aktien ruhen. Diese Syndikatsverträge können Dauerschuldverhältnisse und inhaltlich Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sein.
Die Beschlussfassung für die Stimmrechtsausübung ist ein Rechtsgeschäft, und manche Beschlüsse hierfür bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung der betroffenen Aktionäre, wie etwa bei der Auferlegung von Nebenleistungen oder bei der nachträglichen Vinkulierung von Namensaktien. Aufgrund fehlender anderer gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Regelungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen , existieren jedoch mehrere Bestimmungen über besondere Mehrheitserfordernisse für gewisse Beschlussgegenstände verstreut im Aktiengesetz, wobei dann nicht auf die Stimmenmehrheit sondern auf die Kapitalmehrheit abgestellt wird.
Weiters hat jeder Aktionär zu jedem Gegenstand der Verhandlung das Recht auf Auskunft. Die wichtigsten Beschlussfassungsgegenstände sind die jeweilige Gewinnverteilung und die Entlastung vom Vorstand und vom Aufsichtsrat, und allenfalls auch die Feststellung des Jahresabschlusses wenn diese nicht vom Aufsichtsrat durchgeführt wurde. Weiters sind Gegenstände der Beschlussfassung die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und der Abschlussprüfer, die Beschlussfassung über Geschäftsführungsangelegenheiten, welche vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat vorgelegt wurden, die Bestellung von Sonderprüfern, als auch Satzungsänderungen, wie etwa Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen oder Änderungen des Unternehmensgegenstandes. Auch über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat gegenüber wird Beschluss gefasst.
Im Aktiengesetz werden anders als im Gesetz für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, schwere Mängel, welche im Gesetz auch aufgezählt sind, und die Beschlüsse nichtig machen, von sonstigen Verstößen gegen das Gesetz und gegen die Satzung, welche nur die Anfechtbarkeit und anschließende Vernichtbarkeit des jeweiligen Beschlusses zur Folge haben. Nach heutiger Ansicht ist Nichtigkeit beziehungsweise Anfechtbarkeit von der Unwirksamkeit von Beschlüssen zu unterscheiden, welche nicht Gegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage beziehungsweise Anfechtungsklage ist. Unwirksam sind beispielsweise Beschlüsse, welche von der Hauptversammlung außerhalb ihrer Kompetenz gefasst wurden, wie dies etwa bei einer Vorstandsbestellung der Fall wäre. Schwebend unwirksam sind etwa Beschlüsse über die Auferlegung von Nebenleistungen.
Die Nichtigkeitsgründe sind im Gesetz taxativ aufgezählt, und sind Beschlüsse im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, über die Feststellung eines Jahresabschlusses ohne einer Abschlussprüfung, Beschlüsse, die unter bestimmten Einberufungsmängeln und Beurkundungsmängeln leiden, und Beschlüsse die unvereinbar mit dem Wesen der Aktiengesellschaft selbst sind, oder die Vorschriften verletzen, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger oder öffentlicher Interessen existieren. So ist zum Beispiel das Wesen der Aktiengesellschaft dann betroffen, wenn Beschlüsse die zwingende Struktur und Organisation abändern wollen, wie etwa die Rechtspersönlichkeit, die Zerlegung des Grundkapitals in Aktien oder die fehlende Aktionärshaftung. Die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Aktionäre hingegen begründet nur eine Anfechtbarkeit des Beschlusses.
Ebenso sind Beschlüsse mit sittenwidrigem Inhalt nichtig, und die Nichtigkeit kann mithilfe einer Nichtigkeitsklage, aber auch durch eine Einrede geltend gemacht werden, und die Klage kann von jedem Aktionär, dem Vorstand als auch jedem einzelnen Vorstandsmitglied sowie Aufsichtsratsmitglied gegen die Aktiengesellschaft erhoben werden. Weiters kann auch jede dritte Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses nachweisen kann, eine Nichtigkeitsklage einreichen. Wenn die Nichtigkeitsklage auf Beurkundungsmängeln beruht, dann heilen diese durch die Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch, und Beschlüsse, die aus anderen Gründen nichtig aber ins Firmenbuch eingetragen werden, heilen in drei Jahren, aber hier bleibt eine amtwegige Löschung im öffentlichen Interesse bei einer Verletzung einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift möglich.
Gründe zur Anfechtung sind alle anderen Verletzungen von Gesetzesbestimmungen oder Gesellschaftsvertragsregelungen. Bei Fällen solcher Art kann die Gesellschaft nach heutiger Meinung die Anfechtung mit dem Beweis abwehren, dass der Verstoß den Beschluss nicht beeinflusst hat. Ein Beispiel ist etwa, wenn die Stimme eines nicht zur Abstimmung zugelassenen Aktionärs nicht ausschlaggebend gewesen wäre. Die Anfechtungsgründe sind innerhalb einer Monatsfrist mittels einer Rechtsstellungsklage auf Nichtigerklärung des Beschlusses gegen die Aktiengesellschaft geltend zu machen, denn sonst bleibt der Beschluss gültig.
Zur Anfechtung ist jeder Aktionär befugt, der gegen den Beschluss Widerspruch erhoben hat, und jeder nicht zugelassene oder wegen Einberufungsmängel nicht erschienene Aktionär. Weiters sind nur Aktionäre mit eine mindestens fünf prozentigen Anteil am Grundkapital berechtigt, wenn durch den Beschluss nach Gesetz oder nach dem Gesellschaftsvertrag unzulässige Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen oder Rückstellungen durchgeführt worden sind. Auch ist der Vorstand als Organ zur Anfechtung befugt, und daneben auch jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsrates, wenn sich die Mitglieder durch die Ausführung des Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen würden.