Der Begriff Aktie hat eine dreifache Bedeutung. Zuallererst ist eine Aktie ein Anteil am Grundkapital, wobei man hier auch von einer Zerlegung des Grundkapitals in Aktien spricht. Dies ist aber nur rein rechnerisch so zu verstehen. Hierfür gibt es bei der Aktie einerseits die Möglichkeit auf einen Nennbetrag in Geld zu lauten, welche dann eine Nennbetragsaktie ist. Die jeweilige Summe der Nennbetragsaktien muss dann dem Nennbetrag des Grundkapitals entsprechen. Ab dem Nennbetrag von Euro 1,- oder einem Vielfachen davon sind Nennbetragsaktien zugelassen, und Aktien die einen anderen Nennbetrag haben sind nichtig, die Aktien sind unteilbar.
Der Wert einer Beteiligung ist im unveränderbaren Nennbetrag der Aktie nicht direkt ausgedrückt, da bei einem gut funktionierenden Unternehmen der Kurs, welcher der Marktpreis oder der Börsenpreis einer Aktie sind, in der Regel höher ist als der Nennwert. Zwar darf die Aktie nicht auf eine Quote lauten, wie auf beispielsweise ein Prozent, sie drückt aber dennoch mittelbar die Beteilungsquote, nicht aber die Miteigentumsquote des einzelnen Aktionärs an der Aktiengesellschaft aus. Nach der Beteiligungsquote richten sich dann die wesentlichen Aktionärsrechte wie etwa die Rechte zur Gewinnbeteiligung oder auch die Stimmrechte. Seit dem 01. Januar 1999 können neben der Nennbetragsaktie auch Stückbetragsaktien ausgegeben werden. Stückaktien haben keinen festen Nennbetrag und jede Stückaktie ist im selben Umfang an dem Grundkapital beteiligt. Der Anteil dieser Stückaktien bemisst sich nach der Anzahl der ausgegebenen Aktien. Dieser anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die einzelnen Aktien entfällt, muss aber auch bei den Stückaktien den Mindestwert von Euro 1,- haben, da diese sonst nichtig ist.
Auch andere Bezeichnungen für die Stückaktie sind möglich wie die nennwertlose Aktie oder die unechte Quotenaktie, da die Aktie nicht auf eine bestimmte Quote lautet, aber andererseits doch wieder die Beteiligungsquote am Grundkapital ausdrückt. All diese nennwertlosen Aktien sind gleich groß, was bedeutet, dass sie im selben Umfang am Grundkapital beteiligt sind, denn bei Nennbetragsaktien können auch Aktien mit verschiedenen Nennbeträgen nebeneinander existieren. Der sogenannte fiktive Nennbetrag oder auch die Quote lassen sich dadurch errechnen, dass man die Summe des Grundkapitals durch Anzahl der jeweiligen Aktien dividiert. Mit der Zulassung und Erlaubung der Stückaktie ist also auch das Prinzip des festen Grundkapitals und dessen Zerlegung in Aktien nicht aufgehoben worden.
Nicht zugelassen ist jedoch, dass beide Aktienarten, also die Nennbetragsaktie und die Stückaktie nebeneinander bestehen. Die Satzung, welche der Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft ist, muss daher bestimmen, ob in dieser Aktiengesellschaft Nennbetragsaktien oder Stückaktien ausgegeben werden sollen. Weiters muss festgelegt werden was die Nennbeträge der Aktien sind, oder bei den Stückaktien, wie viele von diesen vorgesehen worden sind.
Das Wort Aktie bedeutet im weiteren Sinne auch Mitgliedschaft oder Anteil am Grundkapital an der Aktiengesellschaft, im Sinne der damit verknüpften Aktionärsrechte und Aktionärspflichten, wie etwa vor allen Dingen die Verpflichtung zur Leistung der Einlage. Das Recht des Anteils ist in den verschiedensten Rechtspositionen verankert. Einerseits ist das Recht des Anteils in Vermögensrechten, wie etwa im Dividendenanspruch oder im Anteil am Liquidationsergebnis, und andererseits in Herrschaftsrechten, etwa den Mitverwaltungsrechten wie zum Beispiel beim Stimmrecht, beim Auskunftsrecht oder bei den Minderheitenrechten. Hinzu kommt auch das Bezugsrecht des Aktionärs bei einer Kapitalerhöhung. Alle Aktien sind unteilbar, aber ein Miteigentum an Aktien ist sehr wohl möglich. Hier sind nach dem Aktiengesetz die Rechte aus der Aktie dann von einem gemeinschaftlichen Vertreter auszuüben, und für die Leistungen auf die Aktie haften dann mehrere Berechtigte als Gesamtschuldner.
Bei der Aktie wird Miteigentum von Unterbeteiligung unterschieden, da die Unterbeteiligung eine Beteiligung an einer Gesellschaftsbeteiligung ist. Es handelt sich daher hierbei um eine rein schuldrechtliche Beziehung zwischen dem Aktionär und seinem Unterbeteiligten, der aber selbst nicht Mitglied er Aktiengesellschaft ist, und aus diesem Grund auch keinerlei Aktionärsrecht hat. Hier gibt es lediglich eine rechtliche Beziehung zwischen dem Unterbeteiligten und dem Aktionär. Häufig werden Unterbeteiligungen als Gesellschaften bürgerlichen Rechts angesehen, welche keine Rechtspersönlichkeit haben. Weiters können die Mitgliedschaftsrechte verschieden ausgestaltet sein, da es ja verschieden Aktiengattungen gibt. Es gibt Aktiengattungen haben im Gegensatz zu den Aktientypen unterschiedliche Rechtsstellungen. Im Gesellschaftsvertrag können außerdem Nebenverpflichtungen für die Aktionäre vorgesehen werden.
Die dritte Bedeutung des Begriffes Aktie ist, dass diese als Wertpapier im engeren Sinn gesehen wird, sozusagen also die Aktienurkunde als Wertpapier über die jeweilige Mitgliedschaft. Hierbei sind mehrere Varianten möglich. Die Inhaberaktien sind sehr leicht übertragbare Aktien und können auf den Inhaber lauten. In so einem Fall wäre die Aktie ein echtes Inhaberpapier, da die Inhaberschaft am Papier die Ausweiswirkung des Aktionärs bewirkt. Zulässig ist dies nur dann, wenn der Ausgabebetrag voll eingezahlt wurde. Die Weitergabe der Urkunde nach den allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen überträgt dann die Mitgliedschaft an der Aktiengesellschaft. Zwischenscheine werden dann ausgegeben, wenn die Volleinzahlung noch nicht stattgefunden hat, und der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Diese Zwischenscheine müssen auf bestimmte Namen lauten und sind ebenso wie die Namensaktien Orderpapiere.
Eine Namensaktie ist ein geborenes Orderpapier und lautet auf einen bestimmten Namen oder auf dessen Order, und ist aus diesem Grund ein Wertpapier, welche mittels eines Indossaments weiter übertragen werden kann. Der Übergang dieser Aktienrechte ist hierbei also durch die allgemeinen wertpapierrechtlichen Grundsätze mittels Indossament oder Forderungsabtretung in Verbindung mit der Übergabe der Urkunde möglich. Auch ist die Gesamtrechtsnachfolge eine mögliche Übertragungsvariante. Eine Rektaklausel, also eine negative Orderklausel, welche die Übertragung per Indossament ausschließt, ist hierbei nach heutiger Ansicht nicht möglich.
Ob Inhaberpapiere oder Namenspapiere ausgegeben werden, muss schon im Gesellschaftsvertrag festgelegt worden sein. Namensaktien gibt es vermehrt bei Familien- Aktiengesellschaften, aber sie sind bei bestimmten Unternehmensgegenständen wie beispielsweise beim Beteiligungsfondgeschäft auch vorgeschrieben. Eine Mitgliedschaft bei einer Aktiengesellschaft besteht prinzipiell unabhängig von der Ausgabe einer Urkunde, also einer Aktie als bestätigendes Wertpapier. Ein Aktionär hat aber nach heutiger Lehrmeinung auch Anspruch auf Ausstellung einer Aktienurkunde, also auf einen Zwischenschein vor der Volleinzahlung und nach der Volleinzahlung auf eine Inhaberaktie, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Namensaktien vorsieht. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag oder durch eine gesellschaftsvertragliche Änderung der Anspruch auf eine Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen oder auch eingeschränkt werden.
Namenaktien als auch Zwischenscheine müssen in das Aktienbuch der jeweiligen Aktiengesellschaft eingetragen werden. Im Verhältnis zur Aktiengesellschaft gilt nur die eingetragene Person als Aktionär, die auch Aktionärsrechte ausüben kann. Die Übertragungen von Namensaktien sind der Gesellschaft zu melden und die Aktie muss auch vorgelegt werden. Auch der Übergang der Aktie wird im Aktienbuch vermerkt. Trotz dieser Bestimmung wirkt eine Eintragung im Aktienbuch in Bezug auf die Gültigkeit der Aktienübertragung nur als Bestätigung, im Fachchargon als deklarativ.
Die Aktienurkunde selbst besteht aus der Haupturkunde, den Gewinnanteilscheinen oder Kupons, welche zur Einhebung der Dividenden dienen, und den Erneuerungsscheinen oder auch Talons genannt, welche für den Empfang neuer Gewinnanteilscheine vorgesehen sind.