Die Beendigung der Aktiengesellschaft




Auflösungsgründe für die Beendigung der Aktiengesellschaft sind der Zeitablauf, ein Hauptversammlungsbeschluss, ein Konkurs und eine Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Vermögens. Hinzu kommen noch die rechtskräftig ausgesprochene Nichtigkeit der Aktiengesellschaft aufgrund einer Klage auf Nichtigerklärung, die Löschung der Aktiengesellschaft wegen Vermögenslosigkeit als auch sämtliche im Gesellschaftsvertrtag vorgesehene Gründe zur Beendigung der Gesellschaft. In der Regel schließt ein Abwicklungsverfahren an die Auflösung der Gesellschaft an, dessen Aufgabe in der Verwertung des gesamten Gesellschaftsvermögens als auch in der Gläubigerbefriedigung liegt. Diese Aufgaben bestehen nicht bei einer Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft und bei Konkurs, da hier nach der Konkursordnung vorgegangen werden muss.

Liquidatoren sind beim Abwicklungsverfahren die Vorstandmitglieder, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorsieht oder in der Hauptversammlung nicht etwas anderes beschlossen wird. Diese „Abwickler“ haben sämtliche Geschäfte der Aktiengesellschaft zu beenden, offene Forderungen einzuziehen, das Vermögen der Gesellschaft zu verwerten und die Gläubiger auszuzahlen. Damit auch schwebende Geschäfte beendet werden können, dürfen sie auch neue Geschäfte abschließen. Die Liquidatoren unterliegen wie auch der Vorstand der Überwachung durch den Aufsichtsrat.

Das Verfahren läuft so ab, dass eine dreimonatige Aufforderung an die Gläubiger zu erfolgen hat, die ihre Forderungen dann anzumelden haben. Die Verteilung des Vermögens an die Aktionäre kann erst nach einem Sperrjahr geschehen und erfolgt grundsätzlich im Verhältnis der Anteile am Grundkapital. Möglich sind jedoch auch, ähnlich wie bei der Gewinnverteilung, sämtliche Vorrechte in Bezug auf den Liquidationserlös, welche mit bestimmten Aktien verbunden sind. Nach dem Legen der Schlussrechnung, also erst nach der Beendigung der Abwicklung kann die Löschung der Aktiengesellschaft im Firmenbuch angemeldet werden. Auch besteht aber die Möglichkeit der Fortsetzung von einer bereits aufgelösten Gesellschaft.

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