Wesen und Merkmale der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts ist die älteste Gesellschaftsform, die unser Rechtssystem kennt. Die gesetzlichen Formulierungen sind dementsprechend umständlich und holprig. Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts ist nach der Definition ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Diese Personen verfolgen ein gemeinsames Ziel. Der Zweck dieses Zusammenschlusses ist der gemeinschaftiche Nutzen. Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts gilt nicht als juristische Person. Das bedeutet im Rechtsverkehr kann diese Form der Gesellschaft nicht auftreten. Sie kann daher keine Verträge abschließen oder Prozesse führen. Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts wird sehr häufig im Bauwesen verwendet. Die Unternehmen, die eine gemeinsame Baustelle haben, schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammen.
Gründung der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts
Die Gründung der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag. An die Errichtung sind keine besonderen Formvorschriften gestellt. Bei Gesellschaftsverträgen unter Ehegatten sind vereinzelt Besonderheiten zu beachten. Die Vermögensteile, die in die Gesellschaft eingebracht werden, müssen genau verzeichnet und beschrieben werden. Gesellschaftsverträge, die sich in so einem Fall nur auf das gegenwärtige oder nur auf das zukünftige Vermögen beziehen, sind ungültig. Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts entsteht durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Eine Eintragung in das Firmenbuch ist nicht möglich.
Geschäftsführung, Vertretung nach außen, Gewinnaufteilung und Haftung
Für die Geschäftsführung bei der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts bestehen einige Besonderheiten. Da diese Gesellschaft keine juristische Person ist, kann sie rechtlich nicht verpflichtet oder berechtigt werden. Das bedeutet, die Gesellschaft kann weder Schuldner noch Gläubiger aus einem Vertrag sein. Sie kann auch nicht Partei eines Prozesses sein. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht prozessfähig. Bei Verträgen bezüglich der Gesellschaft werden die Gesellschafter verpflichtet und nicht die Gesellschaft. Die Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft sind ähnlich, wie bei der Miteigentümerschaft. Also ähnlich der Situation, dass eine Sache mehrere Eigentümer hat. Diese Eigenschaft ist sowohl für die Fragen der Haftung, als auch für die Rechte und Pflichten relevant. Das Innenverhältnis der Gesellschaft sollte möglichst genau im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Das Gesetz enthält nur Auffangregelungen. Diese Regelungen greifen nur, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Die Gesellschaft kann somit auch nicht wirklich nach außen vertreten werden. Vertreten wird nur die Gemeinschaft der Mitglieder. Jeder der Gesellschafter hat die Pflicht mitzuwirken, damit der Zweck der Gesellschaft erreicht wird. Ebenso hat jedes Mitglied die Pflicht entsprechende Beiträge zu leisten. Mit Beiträgen sind alle Arten von Leistungen gemeint. Das können sowohl Geld-, als auch Sachleistungen sein, wie etwa Maschinen oder Computer. Der Gewinn der Gesellschaft wird nach den Verhältnissen der Kapitalsbeiträge verteilt. Nach dem selben Prinzip werden auch die Verluste aufgeteilt. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit besitzt, kann sie nicht zur Haftung herangezogen werden. Das bedeutet, dass im Falle von Schäden, jedes Mitglied selbst haftet. Auch jene Schäden sind zu ersetzen, die ein Gesellschaftsmitglied der Gesellschaft zugefügt hat. Das kann etwa durch eigenmächtige Handlungen erfolgen.
Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft löst sich von selbst auf, wenn der Zweck des Zusammenschlusses erreicht ist. Das ist etwa der Fall, wenn das Gebäude errichtet ist, zu dessen Zweck die Gesellschaft gegründet worden ist. Eine Gesellschaft, die nur aus zwei Personen besteht, erlischt, wenn einer der beiden stirbt. Eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts kann nicht aus einer Person bestehen. Da die Gesellschaft kein Vermögen besitzt, kommt es nach der Auflösung nicht zur Liquidation. Die vorhandenen Vermögensteile werden nach den Regeln der Miteigentümerschaft aufgeteilt. Wurden beispielsweise Maschinen angeschafft, so sind alle Gesellschafter Miteigentümer. Das Eigentum wird dann durch Zivilteilung aufgeteilt.