Die Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft




Von einer effektiven Kapitalerhöhung spricht man dann, wenn der Gesellschaft neue Mittel durch die Einzahlung neuer Einlagen zugeführt werden, und diese effektive Kapitalerhöhung ist in mehreren Varianten möglich.

Bei der sogenannten ordentlichen Kapitalerhöhung geschieht die Einbringung neuer Mittel durch Einlagen der Gesellschafter oder durch eine dritte Person gegen die Ausgabe von Aktien. Für die Erhöhung des Grundkapitals bedarf es eines Beschlusses der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit, und ist nur dann zulässig, wenn nicht Einlagen auf das bestehende Grundkapital in größerem Umfang noch ausständig sind. Gibt es in einer Aktiengesellschaft mehrere Gattungen von Aktien, also etwa Stückaktien und Namensaktien, so braucht man einen gesonderten Beschluss der Aktionäre für jede einzelne Gattung der Aktien. Auch Sacheinlagen sind bei einer Kapitalerhöhung zulässig, jedoch ist auch hier eine Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer unbedingt erforderlich. Laut Gesetz hat das Gericht bei der Unrichtigkeit von Bewertungen die Eintragungen der Kapitalerhöhungsbeschlüsse zu verweigern.

Auf Verlangen muss jedem Aktionär ein seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neu ausgegebenen Aktien zugeteilt werden. Wird zum Beispiel das Grundkapital um ein Drittel erweitert, so entfällt auf drei bestehende Aktien eine neue Aktie. In der Realität wird die Kapitalerhöhung häufig durch das Zwischenschalten einer Bank geregelt, die alle neuen Aktien zeichnet und sie dann den bezugsberechtigten Aktionären anbietet. In solchen Fällen spricht man dann von einem sogenannten mittelbarem Bezugsrecht. So eine Vorgehensweise gilt laut Gesetz nicht als Ausschluss des Bezugsrechtes, denn der Vorstand hat beim Vertragsabschluss mit der Bank darauf zu achten, dass die Aktionäre einen für sich durchsetzbaren Anspruch gegenüber der Bank erlangen können.

Das Bezugsrecht kann einzig im Erhöhungsbeschluss der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit zur Gänze oder auch teilweise ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat der Vorstand der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den jeweiligen Ausschlussgrund zu erstatten, und nach heutiger Lehransicht müssen auch hierbei sachliche Gründe für einen Bezugsrechtsausschluss vorliegen. Solche sachlichen Gründe können sich etwa aus dem Gleichbehandlungsgebot oder auch aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot ergeben. EIne vorrangige Ausgabe von sämtlichen Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte der Gesellschaft, Organmitglieder der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens wird nach dem Gesetz nach als ein ausreichender Grund für einen Ausschluss des Bezugsrechtes gesehen.

Ein ausreichender als auch sachlicher Grund für den Ausschluss eines Bezugsrechtes kann etwa auch dann gegeben und gerechtfertigt sein, wenn der Zweck einer Kapitalerhöhung in der Einbringung von gewissen Sacheinlagen, wie etwa eines Unternehmens, sein. Erforderlich für eine ordentliche Kapitalerhöhung ist bei der Aktiengesellschaft, anders als bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine zweifache Eintragung im Firmenbuch. Zu aller erst ist der Beschluss der Kapitalerhöhung im Firmenbuch einzutragen, später, nach der Zeichnung der neuen jungen Aktien durch eine schriftliche Erklärung, eines sogenannten Zeichnungsscheines, und der Einzahlung ist dann die Durchführung der Erhöhung einzutragen. Die beiden notwendigen Eintragungen und Anmeldungen können allerdings auch verbunden werden. Wirksam ist die Kapitalerhöhung dann mit der Eintragung der Durchführung, und davor dürfen die Aktienurkunden auch nicht ausgegeben werden.

Eine ganz besondere Form der Kapitalerhöhung ist die bedingte Kapitalerhöhung zu ganz bestimmten Zwecken. Durchgeführt wird sie beispielsweise zur Gewährung von Umtauschrechten oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen. Wandelschuldverschreibungen sind Urkunden, die dem Inhaber neben den normalen Gläubigerrechten zusätzlich das Recht zum Umtausch dieser Urkunde in eine Aktie gewähren, also das sogenannte Wandlungsrecht garantieren. Und die Gläubiger solcher Obligationen sind dann berechtigt diese durch Umwandlung gegen Aktien umzutauschen, oder auch unter weiterhin Aufrechterhaltung der Gläubigerstellung Aktien zu erwerben. Bei der Umwandlung geschieht diese dann von Schuldkapital in Nennkapital. Die dafür notwendigen Aktien werden durch die bedingte Kapitalerhöhung gebildet.

Bei einer Verschmelzung oder zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses von mehreren Unternehmen geschieht auch eine bedingt Kapitalerhöhung. Hier werden dann von der übernehmenden Aktiengesellschaft and die jeweiligen Gesellschafter der zu übertragenden Aktiengesellschaft Aktien ausgegeben, die den Zusammenschluss der Unternehmen sozusagen honorieren sollen. Auch zur Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, an leitende Angestellte und an Organmitglieder der Aktiengesellschaft oder einer mit ihr verbundenen Unternehmen wird diese Art von Kapitalerhöhung angewendet. Diese Möglichkeit wurde erst durch das Aktienoptionengesetz geschaffen und dient der Vereinfachung der Einräumung und Bedienung von Aktienoptionen an Mitarbeiter und Organmitglieder der Aktiengesellschaft. Jedoch darf das Gesamtausmaß der aufgrund solcher Optionen bezogenen Aktien nicht zwanzig Prozent des Grundkapitals überschreiten, und solche Optionen können neben den jungen Aktien, welche durch eine ordentliche oder bedingte Kapitalerhöhung zustande gekommen sind, etwa auch durch eigene Aktien der Aktiengesellschaft geschaffen werden.

Auch hat das Aktienoptionengesetz die neue Form der genehmigten bedingten Kapitalerhöhung geschaffen, wobei der Vorstand durch einen Beschluss der Hauptversammlung ermächtigt wird, das Grundkapital durch die Ausgabe von neuen Aktien an einen bestimmten Personenkreis gegen Einlagen zu erhöhen. Diese Ermächtigung kann aber für höchstens fünf Jahre am Stück erteilt werden. Wegen solchen besonderen Ausgabegründen besteht bei der bedingten Kapitalerhöhung kein Aktionärsbezugsrecht, welche zusätzlich auch noch umfangmäßig begrenzt auf fünfzig Prozent des bei Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals ist. Sacheinlagen sind auch bei der bedingten Kapitalerhöhung möglich, aber der Umtausch von Schuldverschreibungen gegen Bezugsaktien gilt hier jedoch nicht als Sacheinbringung.

Bei der bedingten Kapitalerhöhung tritt die Erhöhung des Grundkapitals, welche von der Hauptversammlung beschlossen wurde, nur unter jener Bedingung und in jenem Ausmaß ein, wie die auf das neue Kapital eingeräumten Rechte, also Bezugsrechte und Umtauschrechte, in Anspruch genommen und Bezugsaktien ausgegeben werden. Die Bezugsrechte, beispielsweise jene von Berechtigten aus Aktienoptionen oder der Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, sind durch eine schriftliche Erklärung auszuüben, und die jeweiligen Aktien dürfen nicht vor der Erbringung der vollen Leistung des Gegenwertes ausgegeben werden.

Laut Gesetz ist eine Zusicherung von Bezugsrechten auf junge Aktien von Seiten der Gesellschaft rechtlich nur dann wirksam, wenn zumindest zeitgleich das notwendige Kapital von der Hauptversammlung mittels einem Beschluss entschieden wurde. In diesem Fall kommt es dann nicht durch eine Firmenbucheintragung zur Erhöhung des Grundkapitals, sondern durch die Ausgabe der Bezugsaktien, und die Eintragung der Durchführung im Firmenbuch dient dann nur mehr der Bestätigung. Auch gibt es ein komplizierteres Verfahren mit Beschlusserfordernissen, Berichtspflichten, Anmeldung zum Firmenbuch und Veröffentlichung.

Bis zur Hälfte des vorhandenen Grundkapitals kann der Vorstand in der Satzung oder durch eine spätere Satzungsänderung dazu ermächtigt werden, das Grundkapital durch eine Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Durch diese Ermächtigung soll die Ausnützung günstiger Verhältnisse am Kapitalmarkt möglich gemacht werden. Auch hier gibt es ein Bezugsrecht des Aktionäre aber auch ein Ausschließmöglichkeit. Von dieser Ermächtigung kann aber muss der Vorstand nicht Gebrauch machen, und die Ermächtigung ist auch nur auf fünf Jahre nach ihrer Firmenbucheintragung beschränkt. Die Kapitalerhöhung erfolgt konstitutiv durch die Eintragung im Firmenbuch und dient daher nicht nur der Bestätigung.

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