Die Aktiengattungen und die Aktientypen




Von den Aktiengattungen spricht man, wenn mit ganz bestimmten Aktien, also Mitgliedschaften an einer Aktiengesellschaft verschieden Rechte und Pflichten verbunden sind, wie etwa bei den Stammaktien oder Vorzugsaktien. Diese Aktiengattungen müssen im Gesellschaftsvertrag, bei der Aktiengesellschaft wird dieser Satzung genannt, verankert sein. Die Aktientypen hingegen sind Unterscheidungen, die aber keine unterschiedliche rechtliche Stellung begründen, welche zum Beispiel Inhaberaktien oder Namensaktien wären.

Die Vorzugsaktien sind Aktien mit besonderen Rechten gegenüber den Stammaktien, insbesondere hinsichtlich der Verteilung des Gewinnes, wie beispielsweise vorrangige Gewinnausschüttung mit einem festgelegten Prozentsatz, oder die Beteiligung am Erlös von einer Liquidation. Einen Sonderfall stellen die sogenannten stimmrechtslosen Vorzugsaktien dar, da es sich hierbei um Aktien handelt, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Gewinnausschüttung ausgestattet sind. Die Verteilung von stimmrechtslosen Aktien dient in erster Linie der Sicherung des Einflusses von bisherigen Aktionären bei einer Kapitalerhöhung, da sich dann dabei das Stimmgewicht nicht verlagert. Aber auch schon der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag kann die Verteilung von Vorzugsaktien vorsehen. Die Verteilung ist bis zu einem Drittel des gesamten Grundkapitals möglich.

Mit diesen stimmrechtslosen Vorzugsaktien ist kein Stimmrecht verbunden, jedoch stehen dem Gesellschafter alle anderen Rechte eines Aktionärs zu, also auch sämtliche übrigen Herrschaftsrechte wie beispielsweise das Teilnahmerecht an der Hauptversammlung oder auch das Auskunftsrecht. Mit der Verteilung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien sollen Kapitalgeber angelockt werden, welchen ein größerer Ertrag lieber ist, als die Möglichkeit der Mitbestimmung in einer Aktiengesellschaft. Die Vorzugsaktionäre haben Anspruch auf Zahlung einer Vorzugsdividende bei der Ausschüttung des Gewinnes, und der „nachzuzahlende Vorzug“ besagt nichts anderes als das ein Anspruch auf Nachzahlung von Rückständen dieser Vorzugsdividende aus Geschäftsjahren ohne Gewinn besteht.

Die Verteilung von Mehrstimmrechtsaktien ist in Österreich nicht erlaubt, welche jene Aktien wären, die mit einem Stimmgewicht ausgestattet sind, das höher als ihr eigener Nennbetrag ist. Mit vinkulierten Nennbetragsaktien, welche an die Zustimmung der Gesellschafter gebunden ist, kann die Verpflichtung des Aktieninhabers zu wiederkehrenden nicht in Geld lautenden Leistungen verbunden werden. Diese Leistungen auf Nebenverpflichtungen stellen keine Einlagen dar und sind aus diesem Grund neben der Einzahlung der Einlage, welche die Hauptverpflichtung eines Aktionärs ist, zu erbringen. Diese Nebenleistungen wären zum Beispiel die Lieferung von Rohstoffen oder auch die Verpflichtung der Überlassung von etwaigen zukünftigen Erfindungen.

Bei vinkulierte Aktien, oder auch gebundene Aktien genannt, ist die Übertragung dieser Namensaktie, durch den Gesellschaftsvertrag vereinbart, an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden. Diese notwendige Zustimmung gibt der Vorstand, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, und diese Zustimmung darf auch nur aus wichtigem Grund verwehrt werden. Bei der Verweigerung der Zustimmung kann er Aktionär einen Antrag beim Firmenbuchgericht auf Gestattung der Übertragung einreichen. Das Gericht muss dann in einem Außerstreitverfahren feststellen, ob denn nun ein wichtiger Grund vorliegt und ob eine Übertragung ohne Gefährdung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gesellschaftsgläubiger möglich ist.

Wenn das Gericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint und es der Übertragung aus diesem Grund auch zustimmt, kann die Gesellschaft einen Ersatzerwerber mit den gleichen Bedingungen ernennen. Eine solche Vinkulierung ist zwingend vorgeschrieben bei Aktien mit denen ein Recht zur Entsendung eines Mitglieds in den Aufsichtsrat verbunden ist, bei den Nebenleistungsaktien und auch bei bestimmten Aktiengesellschaften durch gesetzliche Anordnung, wie etwa bei Pensionskassen oder Investmentfondsgesellschaften. Nach heutiger Lehrmeinung als nichtig gesehen, wird eine Übertragung von vinkulierten Aktien ohne vorherige Zustimmung der Aktiengesellschaft.

Vorratsaktien sind solche Aktien, welche von einem Gründer oder Zeichner oder aufgrund der Ausübung eines Bezugsrechtes für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens übernommen werden. Der Aktionär haftet hierbei ohne Rücksicht auf abweichende Vereinbarungen auf die gesamte Einlage und kann sich auch nicht darauf berufen, diese Aktie gar nicht auf eigene Rechnung übernommen zu haben. Bevor jemand eine Aktie für eigene Rechnung übernimmt stehen diesem keinerlei Rechte aus der Aktie zu. Manchmal werden Vorratsaktien auch als Verwaltungsaktien oder als Verwertungsaktien bezeichnet, und in einigen Fällen werden von diesen auch noch gebundene Schutzaktien unterschieden, welche all jene Aktien sind, deren Inhaber die Verpflichtung übernommen haben, alle Aktionärsrechte nach der Weisung der jeweiligen Gesellschaft auszuüben, und auch bei diesen Aktien gibt es meistens kein Stimmrecht.

Gratisaktien werden als Nennbetragsaktien bei einer Kapitalberichtigung, genau genommen bei einer nominellen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, ausgegeben, wobei die Rücklagen der Aktiengesellschaft in Nennkapital umgewandelt werden. Junge Aktien hingegen sind all jene Aktien, die im Rahmen einer Gründung oder auch bei einer effektiven Kapitalerhöhung ausgeteilt werden.

Eigene Aktien sind all jene Aktien, die durch eine Aktiengesellschaft selbst erworben worden sind, und dieser Erwerb der eigenen Aktien stellt genaugenommen eine Rückzahlung der Einlagen an die Aktionäre dar, welche in Österreich bei Strafe verboten ist. Die Aktiengesellschaft oder auch eines ihrer Tochterunternehmen der Aktiengesellschaft dürfen keine eigenen Aktien erwerben. In einigen Ausnahmefällen ist allerdings der Erwerb eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft oder durch ein Tochterunternehmen doch gestattet. Wenn dies zum Beispiel zur Abwehr eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens notwendig ist, welcher beispielsweise bei einem Kursverfall der Aktien bevorsteht, der durch andere Maßnahmen nicht verhindert werden könnte. Nicht nur die im Gesetz genannte Schadensabwehr ist ein hierbei ein gerechtfertigter Grund für den Erwerb eigener Aktien, sondern auch die Schadensbehebung wird als Grund bewilligt.

Auch der in Ausführung einer Einkaufkommission oder unentgeltliche Erwerb durch ein Kreditinstitut ist zugelassen, und betrifft Aktienbanken, wobei es sich aber um einen reinen Durchgangserwerb bei der Aktiengesellschaft handelt, die den Kauf der Aktien auf Rechnung einer dritten Person durchführt. Ebenso sind der Erwerb eigener Aktien durch die Gesamtrechtsnachfolge, zur Verbreitung des Aktienerwerbes durch Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft, zur gesetzlichen Entschädigung von Minderheitsaktionären, zum Erwerb der Einziehung, zum Erwerb von börsennotierten Aktien als auch zum Erwerb durch eine Kreditinstitut-Aktiengesellschaft zum Zweck des Handels mit Wertpapieren rechtlich gestattet.

Bei allen genannten Fällen außer in den Fällen des Erwerbs durch die Gesamtrechtsnachfolge und zur Einziehung ist außerdem notwendig, dass die Aktien schon voll eingezahlt sind. Der erworbene Anteil am Grundkapital durch die Aktien darf weiters zusammen mit all jenen eigenen anderen Aktien, welche die Aktiengesellschaft schon davor erworben hat und auch immer noch Besitz, nicht mehr als zehn Prozent des Grundkapitals insgesamt ausmachen. Bei einem Erwerb eigener Aktien gegen die Vorschriften ist der abgeschlossene schuldrechtliche Vertrag nichtig, die Übereignung aber sehr wohl gültig. Dies bedeutet, dass die Erfüllung der Vereinbarung durch den Erwerb zwar nicht rechtlich durchsetzbar ist, aber schon geschehene Erfüllung jedoch schon wirksam ist.

Dem Aktionär der verkauft hat, steht jedoch ein sogenannter Konduktionsanspruch wegen grundloser Leistung zu, und der Gesellschaft steht gegen den Aktionär ein Anspruch auf Rückzahlung zu. Des Weiteren haften die Aktionäre sämtlichen Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn sie gegen aktienrechtliche Bestimmungen Zahlungen erhalten haben, was auch auf den unrechtmäßigen Erwerb von eigenen Aktien zutrifft.

Die Gesellschaft muss außerdem beim Erwerb eigener Aktien entgegen den aktienrechtlichen Bestimmungen diese Aktien innerhalb einer angemessenen Frist wieder verkaufen. Veräußert die Aktiengesellschaft diese nicht, müssen diese Aktien nach dem Kapitalherabsetzungsverfahren eingezogen werden. Aus eigenen Aktien stehen der Aktiengesellschaft keinerlei Rechte zu und werden Aktien von einem Tochterunternehmen oder einer dritten Person auf Rechnung der Aktiengesellschaft oder eines Tochterunternehmens übernommen, so kann aus diesen Aktien weder ein Stimmrecht noch ein Bezugsrecht geltend gemacht werden.

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