Eine Aktiengesellschaft entsteht wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eintragung im Firmenbuch. Eine gesonderte Genehmigung bedarf es aber bei bestimmten Aktiengesellschaften wie beispielsweise bei Aktiengesellschaften der Eisenbahn, der Schifffahrt, der Luftfahrt oder auch der Pensionskassen.
Bei der Aktiengesellschaft gibt es die einfache und die qualifizierte Gründung. Eine qualifizierte Gründung liegt dann vor, wenn es eine Gründung mit besonderen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, bei der Aktiengesellschaft die Satzung genannt, entsteht. Die Möglichkeiten reichen von der Festsetzung von Sondervorteilen für bestimmte einzelne Aktionäre oder dritte Personen bis hin zu Festsetzungen einer Entschädigung für den Gründungsaufwand beziehungsweise einer Gründungsbelohnung. Solche Sondervorteile sind Begünstigungen bestimmter einzelner Aktionäre ohne einer Gegenleistung, wie beispielsweise das Recht an die Aktiengesellschaft Waren zu liefern oder auch von der Aktiengesellschaft Naturalleistungen zu beziehen, welche die Aktiengesellschaft herstellt.
Auch gibt es eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen, welche dann als eine Gründung mit Sacheinbringung tituliert wird. Sacheinlagen sind all jene Einlagen eines Gesellschafters, die nicht in der Einzahlung eines bestimmten Geldbetrages bestehen welche beispielsweise die Übernahme von beweglichen und unbeweglichen Sachen, von Forderungen, von Patentrechten, von Gebrauchsrechten als auch von Nutzungsrechten sein kann. Eine Sachübernahme liegt also dann vor, wenn dieser bestimmter Gesellschafter oder auch eine dritte Person für eine Sacheinbringung von der Aktiengesellschaft aufgrund der vorherigen schuldrechtlichen Vereinbarung eine Vergütung verrechnet bekommt.
Für Sacheinlagen als auch für Sachübernahmen gilt, dass ein Schutz der Gläubiger und der anderen Aktionäre gegen eine Überwertung dieser Gegenstände vorliegen muss. Der Gegenstand der Sacheinlage oder der Sachübernahme muss daher mit der Person, die diese einbringt, als auch der Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien mitsamt der Höhe der Vergütungen im Fall der Sachübernahme im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Ist es in dem Gesellschaftsvertrag nicht festgelegt muss bei einer Vereinbarung über die Sacheinlage der betroffene Aktionär den Ausgabebetrag der Aktie dann noch in bar leisten.
Sacheinlagen als auch Sachübernahmen können ausnahmslos nur bewertbare Vermögensgegenstände sein, und auch Dienstleistungsverpflichtungen kommen bei Kapitalgesellschaften nicht in Betracht. Des Weiteren besteht eine Prüfungspflicht aller Gesellschaftern, des Aufsichtsrates, des Vorstandes, der gerichtlich bestellten Gründungsprüfer als auch des Firmenbuchgerichtes, wonach dann Prüfungsberichte zu erstatten sind. Bei einer Überwertung von Sacheinlagen besteht eine Deckungspflicht des Aktionärs. Sacheinlagen müssen wie bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sofort und in vollem Umfang eingebracht werden, wobei hier die Voraussetzung für die Eintragung zur Anmeldung im Firmenbuch die freie Verfügung des Vorstandes über diese Sacheinlagen ist.
Weiters teilt man bei der Aktiengesellschaft in Einheitsgründung und Stufengründung. Die Einheitsgründung, auch Simultangründung genannt, ist der üblich verwendete Gründungsvorgang, bei welchem die Gründer alle Aktien der Aktiengesellschaft übernehmen. Bei der Stufengründung, welche auch die Sukzessionsgründung genannt wird, übernehmen die Gründer nicht alle Anteile der Aktiengesellschaft. Bei einer Vorratsgründung oder Mantelgründung soll der angegebene Unternehmensgegenstand nicht wirklich umgesetzt werden. Eine Vorratsgründung, was beispielsweise die Gründung einer Auffanggesellschaft sein kann, die später ein Unternehmen übernehmen soll, wird gleich wie bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur dann als zulässig gesehen, wenn der vorläufig Zweck auch als Gegenstand in der Satzung angegeben wurde.
Beim Gründungsvorgang selbst gibt es zu aller erst den Abschluss eines Vorgründungsvertrages, welcher ein Vorvertrag ist, und eine notarielle Beurkundung braucht. Danach wird die Satzung durch die Gründer festgestellt, was nichts anderes als der Gesellschaftsvertrag ist. Es gibt hierbei einen Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages, welcher aus dem Sitz des Unternehmens, den Namen der Gesellschafter, der Firma, dem Unternehmensgegenstand, der Höhe des Grundkapitals, ob Namensaktien oder Stückaktien ausgegeben werden und aus der Zahl der Vorstandmitglieder besteht. Auch eine Ein-Mann-Gründung ist seit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 bei der Aktiengesellschaft möglich. In einem solchen Fall ist zur Anmeldung für die Eintragung im Firmenbuch auch jener Umstand, dass alle Aktien einem Aktionär gehören mitsamt seiner Identität anzugeben und anzumelden.
Durch die Übernahme der Aktien ist die Aktie danach gegründet und errichtet, aber besteht vor der Eintragung in das Firmenbuch noch nicht als Aktiengesellschaft, sondern es besteht wie auch bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vorgesellschaft. Zur selben Zeit müssen auch die Verträge über die Sacheinlagen und über die Sachübernahmen abgeschlossen werden. Die Gründer bestellen danach den ersten Aufsichtsrat und die ersten Abschlussprüfer, wofür auch wieder eine notarielle Beurkundung notwendig ist. Der Aufsichtsrat bestellt dann den ersten Vorstand. Die Prüfung des Herganges der Gründung durch den Vorstand, den Aufsichtsrat und den unabhängigen Gründungsprüfern kommt danach. Die Gründungsprüfer werden hierbei vom Gericht bestellt, und zu prüfen ist vordergründig die Angemessenheit der vereinbarten Leistungen für den Gründungsaufwand als auch die Bewertung der Sacheinlagen und Sachübernahmen. Dann kommt der Antrag auf Bemessung der Gesellschaftssteuer, welche die Kapitalverkehrssteuer ist, als auch die Einholung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt. Auch die Einholung anderer Behörungsgenehmigungen muss jetzt geschehen, wenn dies notwendig ist, welche etwa bei einer Bankengründung vom Finanzministerium oder bei einer Eisenbahn-Aktiengesellschaft von der zuständigen Behörde einzuholen ist.
Bei den Bareinlagen ist mindestens ein Viertel des kleinsten Ausgabebetrages, welcher der Nennbetrag beziehungsweise der Mindestausgabebetrag bei Stückaktien ist, bar einzuzahlen. Bei der Ausgabe von Aktien die einen höheren als diesen Betrag innehaben, muss auch der Mehrbetrag gezahlt werden. Dieses Aufgeld oder dieser Mehrbetrag ist dann bei der Aktiengesellschaft als gesetzliche Rücklage einzubuchen. Sämtliche Sacheinlagen sind sofort und in vollem Umfang einzubringen, und ihr Wert muss mindestens den Wert des Ausgabebetrages der Aktien erreichen. Danach kommt die Anmeldung der Gesellschaft zu Eintragung in das Firmenbuch durch alle Gründer und alle Mitglieder, inklusive Vorstand und Aufsichtsrat. Zur Anmeldung muss eine Erklärung beigegeben werden, dass die Einbringungserfordernisse die Barzahlungen und Sacheinlagen betreffend erfüllt worden sind, und die Bareinlagen und Sacheinlagen nach dem Abzug der Gründungskosten dem Vorstand zur freien Verfügung stehen. Außerdem sind auch alle Urkunden über die Gründungsakte beizulegen.
Der nächste Schritt ist die Prüfung durch das Firmenbuchgericht, ob auch die gesetzlichen Gründungsvorschriften, welche dir formellen und materiellen Voraussetzungen der Gründung sind, eingehalten worden sind, und ob auch der Inhalt des Gesellschaftsvertrages dem Gesetz entspricht. Aufträge zur Verbesserung können vom Firmenbuch erteilt werden, und dann erfolgt auch schon die Eintragung im Firmenbuch sowie der Veröffentlichung der Eintragung in der Ediktsdatei als auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Mit der Eintragung ist dann die Entstehung der Aktiengesellschaft wirksam.
Auch bei der Aktiengesellschaft wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gibt es das Problem der Vorgesellschaft, und die diesbezüglichen Bestimmungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten weitgehend auch für die Aktiengesellschaft, da beispielsweise auch hier die Vorgesellschaft rechtsfähig ist. Auch wird ebenfalls bei der Aktiengesellschaft angenommen, dass alle Verbindlichkeiten die im Zusammenhang mit den Gründungsvorgängen entstehen, wie etwa Verbindlichkeiten aus Sachübernahmeverträgen, aber auch aus der Fortführung eingebrachter Unternehmen entstehen können, die Aktiengesellschaft nach ihrer Entstehung, also nach der Eintragung im Firmenbuch, binden.
Für sämtliche Verträge der Gesellschaft, nach denen Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände von einem Gründer oder einer Person die dem Gründer nahesteht, einschließlich Konzernunternehmen, für eine Mindestvergütung vom zehn Prozent des Grundkapitals erworben werden sollen, sieht das Gesetz vor, dass eine Zustimmung der Hauptversammlung als auch eine Eintragung im Firmenbuch notwendig sind. Dies ist dann notwendig, wenn diese Verträge in den ersten beiden Jahren seit der Eintragung der Aktiengesellschaft im Firmenbuch abgeschlossen werden. Ebenfalls ist hier eine Prüfung durch den Aufsichtsrat vorzunehmen, der einen schriftlichen Nachgründungsbericht abgeben muss. Zu guter Letzt muss auch der Gründungsprüfer diese Verträge prüfen. Durch dieses Bestimmen soll verhindert werden, dass bei einer Nachgründung die strengen Gesetze über die Sachgründung umgangen werden, indem sie in eine Zeit nach der Gründung verschoben werden.
Das Aktiengesetz sieht eine verstärkte Gründungshaftung für Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bezüglich der Gründung und der Einhaltung der Sorgfaltspflicht für all jene Personen vor, die an der Gründung beteiligt waren. Die Gründer haften im Einzelnen und neben diesen Personen auch die Hintermänner der Gründer, auf deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben.
Die Gesellschaft kann nach erst fünf Jahren ab der Firmenbucheintragung auf Ersatzansprüche gegen die Gründer und sämtliche anderen haftenden Personen verzichten oder sich vergleichen. Dies ist aber erst dann möglich, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit mit einem Anteil von zwanzig Prozent des Grundkapitals widerspricht. Die Ansprüche daraus verjähren in fünf Jahren ab der Firmenbucheintragung. Der Sinn dieser strengen Haftungsbestimmung ist jener, die effektive Aufbringung des Grundkapitals zu sichern, und ist dies aufgrund einer Nichteinhaltung von Gründungbestimmungen vermindert, so soll es dann durch die Haftungsansprüche geltend gemacht werden. Eine Aktionärsminderheit von zehn Prozent kann schon bei Gericht den Antrag auf einen Sonderprüfer zur Überprüfung des Gründungsvorganges stellen.
Auch sind bei der Aktiengesellschaft Gründungsmängel möglich. Im Aktiengesetz gibt es eine Bestimmung wonach eine Klage auf Nichtigkeitserklärung der Gesellschaft nur dann möglich ist, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen über die Firma, die Höhe des Grundkapitals oder den Unternehmensgegenstand beinhaltet, oder der in dem Gesellschaftsvertrag umschriebene oder tatsächlich verfolgte Gegenstand der Aktiengesellschaft rechtswidrig oder gar sittenwidrig ist. Auf alle anderen Gründe kann eine Klage nicht gestützt werden, und die Geltendmachung von Gründungsmängeln ist damit auch sehr eingeschränkt. Es ist jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstandes als auch der Aufsichtsrat berechtigt eine Klage auf Nichtigkeit einzureichen, wobei die Klage selbst aber nur binnen einem Jahr nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch erhoben werden kann.
Die Heilung eines Mangels, also die Aufhebung eines Mangels, ist auch möglich betreffend die Firma der Aktiengesellschaft oder den Unternehmensgegenstand. Wenn ein Mangel heilbar ist, kann eine Klage erst dann erhoben werden, nachdem ein zur Klage Berechtigter die Aktiengesellschaft aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen und die Aktiengesellschaft aber nicht binnen drei Monaten tätig geworden ist.