Eine Aktiengesellschaft kann sich neues Kapital auch durch Schuldverschreibungen, also Obligationen oder Anleihen, wertpapiermäßig verbriefte Darlehen, beschaffen. Der Aktiengesellschaft gegenüber als Ausgeberin ist der Obligationär nicht Aktionär sonder Gläubiger mit einer Forderung, die fest verzinslich ist. Auch besteht ein Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe, aber erforderlich ist auch hier ein Beschluss der Hauptversammlung. Ebenfalls kann auch dem Vorstand eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erteilt werden. Bei den Schuldverschreibungen sind mehrere Varianten möglich.
Bei einer Wandelschuldverschreibung hat der Obligationär das Recht darauf, seine Obligationen in Aktien umzuwandeln oder auch Aktien des Anleiheschuldners zu beziehen, sogenannte Umtauschrechte oder Bezugsrechte. Tauscht er diese in Aktien um, so wird er vom Obligationär zum Aktionär, bezieht er Aktien des Anleiheschuldners, so erlangt er die Stellung des Aktionär zusätzlich zu seiner Stellung als Gläubiger. Durch eine bedingte Kapitalerhöhung werden dann die für den Umtausch beziehungsweise für das Bezugsrecht notwendigen Aktien gebildet.
Gewinnschuldverschreibungen hingegen sind Obligationen, die neben oder statt der Zahlung von Zinsen die Beteiligung an den Gewinnausschüttungen der Gesellschaft garantieren, ohne darüber hinaus Umtauschrechte oder Bezugsrechte zu beinhalten. Daneben gibt es auch Genussrechte. Genussrechte sind gewinnabhängige Ansprüche die allerdings nicht als Gegenleistung für ein Darlehen an die Aktiengesellschaft gewährt werden, sonder für sämtliche andere Leistungen, wie etwa für einen Rechtsverzicht.