Formen der Kapitalherabsetzung bei der Aktiengesellschaft




Bei der effektiven Kapitalherabsetzung, oder auch ordentliche Kapitalherabsetzung genannt, handelt es sich um eine Verminderung des Grundkapitals durch eine Änderung in der Satzung. Diese kann durch eine Rückzahlung von Eigenmitteln an die Aktionäre oder durch eine Verminderung von Einlageverpflichtungen geschehen. Der Grund hierfür kann darin liegen, dass die vorhandenen Mittel für den Geschäftsbetrieb der Aktiengesellschaft nicht mehr gebraucht werden. Da bei diesem Vorgang das Grundkapital verringert wird, gibt es besonders strenge Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger. Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung bedarf es, wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, eines Beschlusses der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit, und dieser Hauptversammlungsbeschluss ist zum Firmenbuch anzumelden und auch einzutragen, damit die beschlossene Kapitalherabsetzung auch wirksam wird.

Danach muss der Hauptversammlungsbeschluss bekannt gemacht werden, wobei hier auf das Recht der Gläubiger hinzuweisen ist, dass diese sich innerhalb von sechs Monaten zwecks Einspruchs bei der Aktiengesellschaft melden können. Die Aktiengesellschaft muss sodann die Forderungen der Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft dann melden, befriedigen oder sicherstellen. Erst nach dem Ablauf des Zeitraumes der sechs Monate kann die Rückzahlung an die Aktionäre erfolgen, da ansonsten die Aktionäre als auch die Organmitglieder für vorzeitige Rückzahlungen haften.

Bei den Nennbetragsaktien ist die Herabsetzung des Kapitals durch eine Verminderung des Nennbetrags oder durch die Zusammenlegung von Aktien möglich. Die Zusammenlegung von Aktien ist aber nur dann möglich und auch erforderlich, wenn der Mindestbetrag, der Betrag von einem Euro, nicht eingehalten werden kann.

Bei Stückaktien jedoch ist eine Herabsetzung des Nennbetrages naturgemäß normal nicht möglich, da sich die Mitgliedschaftsrechte hier nicht aus einem Nennbetrag ergeben, sondern aus der Stückzahl aller Aktien gemeinsam. Der auf die einzelne Aktie anfallende anteilige Betrag des Grundkapitals vermindert sich durch die Herabsetzung des Grundkapitals. Mit einer Zusammenlegung muss auch hier vorgegangen werden, wenn der Mindestbetrag, welcher der auf eine einzelne Aktie anfallende anteilige Betrag des Grundkapitals ist, einen geringen Wert als einen Euro aufweist. Unter dem Mindestnennbetrag von Euro 70.000,- ist eine Herabsetzung des Grundkapitals nur dann zulässig, wenn dieser durch eine zugleich beschlossene Kapitalerhöhung, bei der Sacheinlagen nicht mit einbezogen sind, wieder erreicht werden kann. Danach kommt es abermals zur Anmeldung, Eintragung der Durchführung im Firmenbuch.

Eine weitere Kapitalherabsetzung ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung, oder auch genannt die nominelle Kapitalherabsetzung. Nominell heißt diese Kapitalherabsetzung aus dem Grund, da dabei die Grundkapitalziffer an das Gesellschaftsvermögen angeglichen wird. Das heißt, dass es weder Rückzahlungen an die Aktionäre gibt, noch Befreiungen von Einlageverpflichtungen vorliegen. Im Einzelnen gilt daher, dass die vereinfachte Kapitalherabsetzung dann beschlossen werden kann, wenn bei der Aktiengesellschaft wenn sonst ein in der Buchhaltung auszuweisender Bilanzverlust zu decken und auch allenfalls Beträge in die sogenannte gebundene Kapitalrücklage einzustellen sind.

Nicht mehr möglich ist heute eine Herabsetzung welche nur zum Zweck der Einstellung in die gebundene Kapitalrücklage sind. Diese sind daher nur dann zulässig, nachdem der zehn Prozent des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebunden Rücklagen als auch aller freien Rücklagen im Vorhinein aufgelöst sind. Die dann freiwerdenden Beträge dürfen danach nur für den im Herabsetzungsbeschluss angegebenen Zweck verwendet werden. Nicht gestattet sind jedoch sämtliche Zahlungen an die Aktionäre der Aktiengesellschaft oder Befreiungen von Einlageverpflichtungen.

Wie auch bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wir eine nominelle Kapitalherabsetzung aufgrund einer Sanierung der Gesellschaft oft mit einer ordentlichen Kapitalherabsetzung, also mittels Zuführung von neuem Eigenkapital, verbunden. Die nominelle Kapitalherabsetzung geschieht teilweise wie die ordentliche Kapitalherabsetzung, jedoch ist der Gläubigerschutz bei der nominellen Kapitalherabsetzung vereinfacht, da es keine geleisteten Zahlungen an die Aktionäre gibt, und das Vermögen der Gesellschaft dadurch nicht vermindert wird. Rechte für Gläubiger, wie es diese bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung gibt, sind bei der nominellen Kapitalherabsetzung daher im Normalfall nicht vorgesehen. Eine Beschränkung der zukünftigen Gewinnausschüttungen gilt aber als Ersatz.

Ähnlich wie bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gibt es eine Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Aktien, doch ist diese Kapitalherabsetzungsmöglichkeit insbesondere für all jene Gesellschaften vorgesehen, deren Vermögen sich durch die laufende Geschäftstätigkeit stetig vermindert. Diese Art der Kapitalherabsetzung muss im Gesellschaftsvertrag gestattet sein, oder durch eine extrige Gesellschaftsvertragsänderung geschehen. Durchzuführen ist dies Kapitalherabsetzung nach den Regeln der ordentlichen Kapitalherabsetzung. Zur Anmeldung als auch zum Wirksamwerden muss eine Eintragung im Firmenbuch stattfinden. Die Einziehung der Aktien kann durch einen sogenannten Tilgungsplan, also einer Zwangseinziehung durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass die betroffenen Aktien in Form einer Verlosung laufend eingezogen werden.

Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte freiwillige Amortisation, wobei die Gesellschaft Aktien zum Einziehen kauft. In beiden Fällen sind die Schutzbestimmungen der Gläubiger wie auch bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung zu beachten. Nicht befolgt müssen die Gläubigerbestimmungen beim unentgeltlichen Erwerb oder zur Einziehung zu Lasten des Bilanzgewinnens und bei einer freien Rücklage, wenn es sich hierbei um voll eingezahlte Aktien handelt.

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