Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörden im Verfahren richten sich immer nach bestimmten Vorschriften. Wenn solche Vorschriften jedoch nicht gegeben sind, werden in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz und der Landeshauptmann in zweiter Instanz sachlich zuständig. Hierbei gibt es jedoch auch einige Ausnahmen, wenn sich Behörden etwa nicht über die Zuständigkeit einigen können. Es ist für Sie sicherlich ebenso interessant zu wissen, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Behörden im Verfahren bei unbeweglichen Sachen immer nach der Lage der Sache richtet. Sollte sich die Sache aber auf den Betrieb einer Unternehmung oder auf sonstige dauernde Tätigkeiten beziehen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird oder die Tätigkeit ausgeübt wird. In allen anderen Fällen hat sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten zu richten bzw. nach der in Betracht kommenden obersten Behörde, wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn keine Zuständigkeit bestimmt werden kann.
Sie erhalten hier Informationen zum Ablauf des Verwaltungsverfahrens und können einiges über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden lesen. Dieses Thema beschäftigt sich ebenso mit der Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes und des Obersten Gerichtshofes. Ein Abschnitt geht sodann auf die Zuständigkeit der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren sowie auf die Befangenheit von Verwaltungsorganen ein. Auch die Zuständigkeitskumulation und der Zuständigkeitskonflikt der Behörden werden behandelt. Dieses Thema gibt Ihnen ebenso einen Überblick über den Ablauf des Zivilverfahrens. Sie können sich ebenso über die Zuständigkeit der Verfahrenspolizei sowie über die alternative Beilegung von Rechtsstreitigkeiten informieren. Dieses Thema beschäftigt sich auch mit den verschiedenen Arten von Klagen, wie etwa Leistungsklage, Duldungsklage, Unterlassungsklage sowie Feststellungsklage und Rechtsgestaltungsklage.
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