Zuständigkeit der Verfahrenspolizei




Das Organ, das eine Amtshandlung leitet, hat dafür zu sorgen, dass diese Amtshandlungen in Ruhe abgewickelt werden können und dass der Anstand nicht verletzt wird. Daher stehen Verwaltungsorgane, die Amtshandlungen leiten, Instrumente zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Wahrung des Anstandes zur Verfügung. Personen, die die Amtshandlung stören oder die durch ihr Benehmen den Anstand verletzen, sind zuerst zu ermahnen. Wenn die Ermahnung erfolglos ist, können Zwangsmaßnahmen gesetzt werden.

Zwangsmaßnahmen wären z.B. Wortentzug nach vorheriger Androhung, Entfernung des Betreffenden und der störenden Person kann die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden. Außerdem kann die Behörde auch eine Ordnungsstrafe bis zu Euro 726,- über diese Personen verhängen. Die Ordnungsstrafe muss bei einer mündlichen Verhandlung jedoch sofort verkündet werden, denn das nachträgliche Verhängen der Ordnungsstrafe ist nicht zulässig. Die Ordnungsstrafe kann jedoch auch gegen Personen verhängt werden, die beleidigende schriftliche Eingaben verfassen. Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschreiten und einem Disziplinarrecht unterstehen, darf eine Ordnungsstrafe nicht verhängt werden. Gleiches gilt für Rechtsanwälte und Notare.

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen solche öffentliche Organe wird durch die Anzeige an die Disziplinarbehörde ersetzt. Bei Rechtsanwälten geht die Anzeige an die Rechtsanwaltskammer, anstelle der Ordnungsstrafe gegen den Anwalt. Gegen Personen, die die Tätigkeit einer Behörde offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder unrichtige Angaben machen, in der Absicht eine Angelegenheit zu verschleppen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis zu Euro 726,- verhängen. Eine Mutwillensstrafe ist auch gegenüber Rechtsanwälten anwendbar. Zu beachten ist, dass im Verwaltungsstrafverfahen keine Mutwillensstrafe gegen den Beschuldigten verhängt werden darf. Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder Mutwillensstrafe ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

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