Zuständigkeitskumulation und Zuständigkeitskonflikt




Zuständigkeitskumulation liegt vor, wenn für ein Vorhaben mehrere Genehmigungen erforderlich sind, zu deren Erteilung mehrere verschiedene Behörden sachlich zuständig sind. Für solche Fälle bestimmt das AVG, dass die Behörden einvernehmlich vorzugehen haben, falls die in Betracht kommenden Vorschriften nicht bestimmen. Das bedeutet also, dass die Behörden nur parallel vorgehen können, indem sie ihre Maßnahmen inhaltlich aufeinander abstimmen, da keine Behörde befugt ist im Zuständigkeitsbereich der anderen tätig zu werden. Wenn sich die Behörden nicht einigen können, wird die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuständig und wenn danach verschiedene Behörden berufen sind und sich diese auch nicht einigen können, geht die sachliche Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde über.

Zurück zum Beispiel von Herrn A: Sein Haus soll über eine Grenze zwischen zwei Gemeinden, die gleichzeitig Bezirksgrenze ist, errichtet werden. Zuständig für die baurechtliche Seite seines Vorhabens ist jeder der beiden Bürgermeister als Behörden im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Für das gewerberechtliche Verfahren ist jede der beiden Bezirkshauptmannschaften als Behörde der mittelbaren Bundesverwaltung und für das naturschutzrechtliche Verfahren ist jede der beiden Bezirkshauptmannschaften als Landesbehörde zuständig. In Angelegenheiten des Gewerberechts wäre der Landeshauptmann als Behörde der mittelbaren Bundesverwaltung auf Landesebene als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der beiden Bezirkshauptmannschaften zuständig. In Angelegenheiten des Naturschutzes wäre die Landesregierung zuständig. Soll aber das Haus des Herrn A über eine Grenze zwischen Gemeinden errichtet werden, die nicht nur Bezirksgrenze, sondern auch Landesgrenze ist, wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als gemeinsame sachlich in Betracht kommende Oberbehörde tätig werden.

Da Naturschutz Landessache ist, kann es eine gemeinsame sachlich in Betracht kommende Oberbehörde von zwei Bezirkshauptmannschaften, welche in verschiedene Bundesländer liegen, nicht geben. Von der Zuständigkeitskumulation ist der Zuständigkeitskonflikt zu unterscheiden. Ein Zuständigkeitskonflikt liegt vor, wenn zwar eine einzige Behörde für eine bestimmte Angelegenheit zuständig wäre, aber zwei oder mehrere Behörden behaupten, dass sie zuständig sind (positiver Zuständigkeitskonflikt) oder keine Behörde sich für zuständig hält (negativer Zuständigkeitskonflikt). Für solch einen Fall sieht das AVG vor, dass die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu entscheiden hat, welche der Behörden in der Angelegenheit zuständig ist.

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