Ablauf des Verwaltungsverfahrens




Zu beachten ist, dass die sachliche und örtliche Zuständigkeit sich nach bestimmten Vorschriften richtet. Wenn solche Vorschriften nicht gegeben sind, sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei Sachen, die sich auf eine unbewegliche Sache beziehen nach der Lage der Sache. Bei Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstige dauernde Tätigkeiten beziehen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird oder die Tätigkeit ausgeübt wird. Sonst richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten, wenn keine Zuständigkeit bestimmt werden kann oder wenn Gefahr im Verzug besteht, richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach der in Betracht kommenden oberste Behörde. Wenn die örtliche Zuständigkeit jedoch mehreren Behörden zukommt, müssen diese Behörden einvernehmlich vorgehen.

Gelangt die Behörde zu keinem Einvernehmen, geht die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Bei Gefahr im Verzug muss jede Behörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter Verständigung der anderen Behörden vornehmen. Wenn ein Zuständigkeitsstreit zwischen Behörden vorliegt, entscheidet die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde darüber. Langen jedoch bei der Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub und auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle von Amts wegen weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Außerdem haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und sich vertreten zu lassen in Sachen, an denen sie selbst oder einer ihrer Angehörigen beteiligt sind bzw. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die seine volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Jedoch hat bei Gefahr im Verzug auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich möglich ist.

Der Begriff Beteiligte und Partei ist auch voneinander zu trennen, denn Beteiligte sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht; wobei Parteien Personen sind, die an der Sache ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse haben. Sofern nicht gefordert wird, dass Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter persönlich erscheinen sollen, können sie sich durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Diese Bevollmächtigten müssen sich sodann durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen, die auf Namen oder Firma lauten muss. Vor der Behörde ist es jedoch auch möglich die Vollmacht mündlich zu erteilen, da zu ihrer Beurkundung ein Aktenvermerk genügt.

Auch das abgekürzte Verfahren, das auch als Schnellverfahren bezeichnet wird, ist zu beachten. Das abgekürzte Verfahren ermöglicht es ohne weiteres Verfahren z.B. eine Strafe festzusetzen. Das bedeutet also, dass wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird oder wenn das strafbare Verhalten aufgrund automatischer Überwachung festgestellt wird, kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu Euro 365,- festsetzen. Gegen die Strafverfügung kann der Beschuldigte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung bei der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben. In dem Straferkenntnis, das aufgrund des Einspruches ergeht, darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Daraus ist somit zu entnehmen, dass ein Verschlechterungsverbot gilt.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel